Insolvenzordnung (INSO)
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§1 - §10 )
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§11 - §79 )
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§80 - §147 )
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§148 - §173 )
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§174 - §216 )
6. Teil - Insolvenzplan (§217 - §269)
7. Teil - Eigenverwaltung (§270 - §285 )
8. Teil - Restschuldbefreiung (§286 - §303 )
9. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§304 - §314 )
10. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§315 - §334 )
11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§335 - §358 )
12. Teil - Inkrafttreten (§359 )
Quellenangabe
Quellenangabe (Insolvenzordnung)
InsO
Ausfertigungsdatum: 05.10.1994
Vollzitat:
"Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)"
Fußnote
Das G ist nach seinem § 335 iVm Art. 110 Abs. 1 nach Maßgabe d. Abs. 2 EGInsO 311-14-1 am 1.1.1999 in Kraft getreten.
http://bundesrecht.juris.de/inso/BJNR286600994.html#BJNR286600994BJNG000100000
Erste Teil - Allgemeine Vorschriften
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
§ 3 örtliche Zuständigkeit
§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
§ 4c Aufhebung der Stundung
§ 4d Rechtsmittel
§ 5 Verfahrensgrundsätze
§ 6 Sofortige Beschwerde
§ 7 Rechtsbeschwerde
§ 8 Zustellungen
§ 9 öffentliche Bekanntmachung
§ 10 Anhörung des Schuldners
§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 örtliche Zuständigkeit(1) örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
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Insolvenzordung (INSO)


