Gesetzentwurf: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
A. Problem und Ziel
Das geltende Recht legt der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmenzahlreiche Hindernisse in den Weg. In der Vergangenheit haben einige Unternehmen
deshalb ihren Sitz nach England verlegt, da der Geschäftsleitung und den maßgeblichen
Gläubigern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht zur Sanie-
rung des Unternehmens vorteilhafter erschien. Auch wenn dies Einzelfälle geblieben sind,
so haben sie doch Anstoß zu einer umfassenden Diskussion in der Fachöffentlichkeit über
den Sanierungsstandort Deutschland gegeben und den Blick für die Schwächen des gel-
tenden deutschen Rechts geschärft. Als einer der Gründe, aus denen insbesondere aus-
ländische Investoren die deutsche Rechtsordnung als weniger geeignet für Sanierungen
ansehen, wird unter anderem genannt, dass der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfah-
rens für Schuldner und Gläubiger nicht berechenbar sei und dass insbesondere kaum
Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters genommen werden könne. Im deut-
schen Insolvenzverfahren fehle die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen in
Anteilsrechte. Zudem sei die Dauer eines deutschen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der
Sanierung des Unternehmens kaum kalkulierbar, da das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger um Monate oder gar Jahre hinausgezögert werden könne.
Das Recht der Eigenverwaltung, das die Möglichkeit eröffnet, dem Schuldner seine Ver-
waltungs- und Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung zu belassen, hat bislang
eine zu geringe praktische Bedeutung. Viele Gerichte machen nur mit großer Zurückhal-
tung von dieser Möglichkeit der Insolvenzordnung Gebrauch. Auch ein Schuldner, der
schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellt und den seine
Gläubiger für vertrauenswürdig halten, hat keine Sicherheit, dass ihm das Gericht die Eigenverwaltung gestattet.
Diese Schwächen des geltenden Rechts und die bestehenden Unsicherheiten bezüglich
der Handhabung durch die Gerichte im Einzelfall führen dazu, dass ein frühzeitig gestell-
ter Insolvenzantrag mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große
Ausnahme bildet. In der Regel wird der Insolvenzantrag erst gestellt, wenn das Vermögen
des Schuldners restlos aufgezehrt ist und keine Sanierungschancen mehr bestehen.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, im Interesse einer Verbesserung von Sanierungs-
chancen zu erreichen, dass Schuldner und Gläubiger in die Auswahl der maßgeblichen
Akteure einbezogen werden und dass alle Beteiligten eine größere Planungssicherheit
hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens erhalten. Die Möglichkeiten der Sanierung durch
einen Insolvenzplan werden erweitert, Blockadepotential wird abgebaut.
B. Lösung
In dem Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sindmehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht zusammengefasst. Die Fortführung von
sanierungsfähigen Unternehmen soll erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen
ermöglicht werden.
Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters,
durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens, durch die Vereinfachung des
Zugangs zur Eigenverwaltung und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit
der Insolvenzgerichte. Mit der Verbesserung der Sanierungschancen wird zugleich zum
Erhalt von Arbeitsplätzen beigetragen.
Im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung (InsO) wird außerdem die Position von
Clearinghäusern gestärkt, die bei Finanztransaktionen mit dem Ziel einer effizienten Ab-
wicklung und Risikominimierung als zentraler Vertragspartner zwischen Käufer und Ver-
käufer geschaltet werden. Im Interesse der Stabilität der Märkte ist sicherzustellen, dass
Finanzgeschäfte, die mit einer Vielzahl von Beteiligten über eine zentrale Vertragspartei
abgewickelt werden, trotz der Insolvenz eines Teilnehmers geordnet zu Ende gebracht
werden.
Schließlich wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet, damit in Zukunft belastba-
re Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von Insolvenzverfahren
vorliegen.
C. Alternativen
Keine.D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
a) Bund
Durch die Umsetzung der Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz werden bei dem Statis-tischen Bundesamt einmalig Umstellungskosten für die Neuprogrammierung der Aufberei-
tungsprogramme in der Fachabteilung und im IT-Bereich entstehen. Nach einer Schät-
zung des Statistischen Bundesamtes werden sich diese auf rund 27 000 Euro belaufen.
b) Länder
Zur Umsetzung der Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz ist auch bei den Statistischen
Landesämtern mit Umstellungskosten zu rechnen.
Die für die Statistik erforderlichen Angaben werden bei Umsetzung des Gesetzes durch
die Insolvenzverwalter erhoben; die Gerichte haben die Angaben vor Weiterleitung an die
Statistikämter lediglich auf Vollständigkeit zu prüfen, was zu einer Reduzierung der Ar-
beitsbelastung der Mitarbeiter und damit verbunden zu Einsparung von Personalkosten
bei den Gerichten führen wird. Der Richtervorbehalt für Planverfahren wird sich nur ge-
ringfügig auf die Personalkosten auswirken. Insgesamt kann für die Landeshaushalte von
einer Kosteneinsparung, zumindest aber von Kostenneutralität ausgegangen werden.
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E. Sonstige Kosten
Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.
Die Ausführung des Gesetzes lässt keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, erwarten.
F. Bürokratiekosten
Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen wird eine
Informationspflicht bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch den Schuldner
erweitert. Da hierdurch andererseits bereits bestehende Informationspflichten deutlich
reduziert werden, wirkt die Erweiterung kostenneutral. Sechs neue Informationspflichten,
die nur in wenigen Fällen entstehen, betreffen Planverfahren und Insolvenzverfahren mit
Eigenverwaltung durch den Schuldner. Diese Informationspflichten werden – nach der
Berechnung aufgrund der Standardtarife des Standard-Kostenmodells – voraussichtlich
Kosten in Höhe von insgesamt 5 728,24 Euro verursachen.
Eine siebte neue Informationspflicht betrifft die Insolvenzverwalter, die in Abstimmung mit
ihren Interessenvertretungen verpflichtet werden, Daten zum Zwecke der statistischen
Erfassung zu übermitteln. Diese Kosten werden mit 413 400 Euro veranschlagt.
Insgesamt wird mit Bürokratiekosten für Unternehmen durch neue bzw. geänderte Infor-
mationspflichten in Höhe von 419 128,24 Euro zu rechnen sein.
Die Informationspflichten für die Verwaltung reduzieren sich gleichzeitig erheblich, da
nach dem Insolvenzstatistikgesetz die Insolvenzgerichte zukünftig die statistischen Daten
lediglich auf Vollständigkeit prüfen und an die Landesämter weiterleiten.
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Arti-
kel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung ein anderes Amtsge-
richt zum Insolvenzgericht für den Landgerichtsbezirk zu bestimmen und die Zustän-
digkeit eines Insolvenzgerichts über den Landgerichtsbezirk hinaus zu erstrecken.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forde-
rungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht
eingestellt ist, sind in dem Verzeichnis besonders kenntlich zu machen
1. die höchsten Forderungen,
2. die höchsten gesicherten Forderungen,
3. die Forderungen der Finanzverwaltung,
4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Um-
satzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegan-
genen Geschäftsjahres zu machen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die
nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare einge-
führt werden.“
3. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzantrag“ durch das Wort „Eröffnungs-
antrag“ ersetzt.
- 5 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kein“ die Wörter „persönlich haftender“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Insolvenzantrag“ durch das Wort „Eröffnungsantrag“
ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Anordnung vorläufiger Maßnahmen“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2
und 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten;“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 104a gilt entsprechend.“
5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21
Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Ge-
schäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
1. mindestens 2 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetz-
buchs;
2. mindestens 2 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Ab-
schlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt mindestens zehn Arbeitnehmer.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners
eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf
die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung
verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des
Schuldners führt.
(3) Auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner Personen zu benennen, die
als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.“
6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
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„(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person ver-
pflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts
pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-
stellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft
sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzver-
walter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch ge-
gen den Schuldner hat.“
7. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
5.
„ die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des
vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen
ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen.“
8. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen,
dass die Person
1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist,
2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ab-
lauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat oder
3. unter Einbindung von Schuldner und Gläubigern einen Insolvenzplan erstellt
hat.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2)
„ Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigeraus-
schuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter
zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht of-
fensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuld-
ners führt.
(3) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen
Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vor-
geschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Ge-
richt hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigeraus-
schuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu
legen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
9. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.“
10. In § 67 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „angehören“ die Wörter „, wenn diese
als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind“ gestrichen.
11. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
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„§ 104a
Teilnahme am System eines zentralen Kontrahenten
(1) Ist der Schuldner Teilnehmer an dem System eines zentralen Kontrahenten
im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, so kann der zentrale Kontra-
hent Rechte und Pflichten des Schuldners aus den in das System einbezogenen Ge-
schäften auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf andere Teilnehmer des
Systems übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Vereinbarung mit den anderen
Teilnehmern auf Grundlage einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlosse-
nen Vereinbarung zwischen dem zentralen Kontrahenten und dem Schuldner sowie
zwischen dem Schuldner und Dritten, welchen der Schuldner die Teilnahme an dem
System des zentralen Kontrahenten vermittelt (mittelbare Teilnehmer). Die Übertra-
gung der Rechte und Pflichten ist nur in Bezug auf solche Geschäfte zulässig, denen
korrespondierende Geschäfte des Schuldners mit mittelbaren Teilnehmern gegenü-
berstehen. Von der Übertragung müssen auch die Rechte und Pflichten aus den kor-
respondierenden Geschäften und die jeweils bestellten Finanzsicherheiten im Sinne
des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes sowie die mit diesen zusammenhän-
genden Rechte und Pflichten erfasst sein. Die Übertragungen bedürfen nicht der Zu-
stimmung durch den Insolvenzverwalter. Geschäfte im Sinne von Satz 1 sind die in
§ 104 Absatz 1 und Absatz 2 genannten sowie vergleichbare Geschäfte.
(2) Anstelle einer Übertragung nach Absatz 1 kann der zentrale Kontrahent nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Leistungspflichten des Schuldners und von
mittelbaren Teilnehmern, die sich aus Geschäften und korrespondierenden Geschäf-
ten im Sinne des Absatzes 1 ergeben, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters
durch den Abschluss von Gegengeschäften mit dem Schuldner und mittelbaren Teil-
nehmern, denen der aktuelle Markt- oder Börsenpreis der jeweiligen Leistungspflicht
zugrunde liegt, glattstellen. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kre-
ditwesengesetzes, die durch mittelbare Teilnehmer dem Schuldner und durch diesen
dem zentralen Kontrahenten gestellt wurden, können ohne Zustimmung des Insol-
venzverwalters unmittelbar den mittelbaren Teilnehmern zurückgewährt werden, so-
weit sie auf Grund eines Glattstellungsgeschäfts nicht mehr zur Besicherung erforder-
lich sind. Ein Glattstellungsgeschäft oder eine solche Rückgewähr von Finanzsicher-
heiten ist nur zulässig, wenn sich korrespondierende Geschäfte zwischen Schuldner
und zentralem Kontrahenten sowie Schuldner und mittelbaren Teilnehmern gegenü-
berstehen, und nur, wenn die zwischen dem zentralen Kontrahenten und dem
Schuldner sowie dem zwischen dem Schuldner und mittelbaren Teilnehmern vor Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Vereinbarung den Abschluss solcher
Glattstellungsgeschäfte sowie die Rückgewähr der gewährten Finanzsicherheiten an
die mittelbaren Teilnehmer vorsieht.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten und von Finanzsicherheiten
nach Absatz 1 oder der Abschluss von Glattstellungsgeschäften und die Rückgewähr
von Finanzsicherheiten nach Absatz 2 sind nur bis zum Ablauf des 3. auf die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens folgenden Geschäftstages im Sinne des § 1 Ab-
satz 16b*) des Kreditwesengesetzes zulässig. Sie unterliegen nicht der Insolvenzan-
fechtung. Auf Geschäfte, die nach Absatz 1 übertragen oder nach Absatz 2 glattge-
stellt werden sollen, findet § 104 bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Anwen-
dung. Weist der Insolvenzverwalter nach, dass die Insolvenzgläubiger durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 gegenüber einer Abwicklung nach § 104 benachtei-
ligt werden, so hat der zentrale Kontrahent diesen Nachteil gegenüber der Insol-
venzmasse auszugleichen. § 92 gilt entsprechend.“
*
) § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes wird zum 30. Juni 2011 durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-
stabe e des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitala-
däquanzrichtlinie vom 19. November 2010 eingeführt (BGBl. I S. 1592, 1593).
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12. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:
„§ 210a
Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insol-
venzplan mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit
dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend
gilt.“
13. In § 214 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder zu Pro-
tokoll der Geschäftsstelle“ gestrichen.
14. Dem § 217 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitglied-
schaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen wer-
den.“
15. In § 220 Absatz 2 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
16. § 222 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4.
„ den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils-
oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Gläubigern“ durch das Wort „Beteiligten“
und das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung
am Haftkapital von weniger als einem Prozent oder weniger als 1 000 Euro kön-
nen besondere Gruppen gebildet werden.“
17. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:
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„§ 225a
Rechte der Anteilsinhaber
(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Perso-
nen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes
bestimmt.
(2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen
von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt
werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausge-
schlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung,
die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung
von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen.
(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zu-
lässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Über-
tragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.“
18. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht
angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.“
19. § 230 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Komman-
ditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Perso-
nen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unter-
nehmens sein sollen.“
20. § 231 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plans“ ein Komma und die Wörter
„insbesondere zur Bildung von Gruppen,“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorla-
ge des Plans erfolgen.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Gläubigern“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
21. Dem § 232 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.“
22. § 235 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
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„Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 an-
beraumt werden.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Perso-
nen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1
und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für bör-
sennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entspre-
chende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts
des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.“
23. Nach § 238 wird folgender § 238a eingefügt:
„§ 238a
Stimmrecht der Anteilsinhaber
(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach
deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimm-
rechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.“
24. In § 239 wird das Wort „Gläubigern“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
25. § 241 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2)
„ Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der
Schuldner zu laden. Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für diese
reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesell-
schaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Im
Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.“
26. In § 242 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gläubigern“ durch das Wort „Beteiligten“ er-
setzt.
27. In § 243 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
28. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3)
„ Für die am Schuldner beteiligten Personen gilt Absatz 1 Nummer 2 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche die Summe
der Beteiligungen tritt.“
29. § 245 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gläubiger“ durch das Wort
„Angehörigen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2)
„ Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag
seines Anspruchs übersteigen,
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2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den
Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine
an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und
3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der
Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines An-
spruchs übersteigen, und
2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe
gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.“
30. § 246 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
31. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:
„§ 246a
Zustimmung der Anteilsinhaber
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Ab-
stimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.“
32. In § 247 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle“ gestrichen.
33. In § 248 Absatz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ und die An-
gabe „246“ durch die Angabe „246a“ ersetzt.
34. § 250 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubigers“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
35. § 251 wird wie folgt gefasst:
„§ 251
Minderheitenschutz
(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Per-
son ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans
zu versagen, wenn
1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu
Protokoll widersprochen hat und
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2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er
ohne einen Plan stünde.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstim-
mungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechter-
gestellt wird.
(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für
den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist.
Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insol-
venzverfahrens zu klären.“
36. Dem § 252 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen
in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt
nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Börsennotierte Gesellschaften haben
eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite
zugänglich zu machen.“
37. § 253 wird wie folgt gefasst:
„§ 253
Rechtsmittel
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den
die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser
keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Be-
schwerde zu.
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der
Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll wider-
sprochen hat,
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er
ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus
den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung
des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf
die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hinge-
wiesen wurde.“
38. § 254 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschafts-
rechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen
- 13 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im
Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.“
39. Nach § 254 werden die folgenden §§ 254a und 254b eingefügt:
„§ 254a
Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder auf-
gehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abge-
treten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklä-
rungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben.
(2) Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten
Personen in den Plan einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan aufgenomme-
nen Beschlüsse der Anteilsinhaber oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten
als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Gesellschaftsrechtlich erforderliche
Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Be-
schlüssen der Anteilsinhaber gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Der
Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderlichen Anmeldungen beim jeweiligen
Registergericht vorzunehmen.
(3) Entsprechendes gilt für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklä-
rungen, die einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.
§ 254b
Wirkung für alle Beteiligten
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen
nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen ha-
ben.“
40. § 258 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2)
„ Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprü-
che zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für
die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus
dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.“
41. Nach § 259 werden die folgenden §§ 259a und 259b eingefügt:
„§ 259a
Vollstreckungsschutz
(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen ein-
zelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht
angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht
auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teil-
weise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. Der Antrag ist nur zulässig,
wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen,
glaubhaft macht.
- 14 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstre-
ckung auch einstweilen einstellen.
(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn
dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
§ 259b
Besondere Verjährungsfrist
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungs-
termin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss
rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung ei-
ner Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Ver-
jährungsvorschriften.
(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, so-
lange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die
Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.“
42. § 270 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die An-
ordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.“
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem vorläufigen Gläubiger-
ausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu
einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird
der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigeraus-
schusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger.
(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begrün-
den; § 27 Absatz 2 Nummer 5 gilt entsprechend.“
43. Nach § 270 werden die folgenden §§ 270a bis 270c eingefügt:
„§ 270a
Eröffnungsverfahren
(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aus-
sichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,
- 15 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger
Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.
(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit
gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Vorausset-
zungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem
Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor
der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
§ 270b
Vorbereitung einer Sanierung
(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die ange-
strebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht
auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf
höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen
versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirt-
schaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation
vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-
dung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht of-
fensichtlich aussichtslos ist.
(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen
Sachwalter nach § 270a Absatz 1. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuld-
ners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Über-
nahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen. Das Gericht
kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5 anord-
nen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der
Schuldner dies beantragt.
(3) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf,
wenn
1. Zahlungsunfähigkeit eintritt;
2. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist;
3. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder
4. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhe-
bung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die
Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zuläs-
sig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände vom
Antragsteller glaubhaft gemacht werden.
Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung oder
nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens.
- 16 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
§ 270c
Bestellung des Sachwalters
Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein
Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter
anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.“
44. § 271 wird wie folgt gefasst:
„§ 271
Nachträgliche Anordnung
Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehr-
heit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet
das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bis-
herige Insolvenzverwalter bestellt werden.“
45. § 272 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gläubigerversammlung“ die Wörter
„mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstim-
menden Gläubiger“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von ei-
nem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzung des § 270
Absatz 2 Nummer 2 weggefallen ist und dem Antragsteller durch die Ei-
genverwaltung erhebliche Nachteile drohen;“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 2
genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.“
46. In § 274 Absatz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Num-
mer 5, § 54 Nummer 2“ ersetzt.
47. Nach § 276 wird folgender § 276a eingefügt:
„§ 276a
Mitwirkung der Überwachungsorgane
Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtsper-
sönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entspre-
chende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abbe-
rufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn
der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht
zu Nachteilen für die Gläubiger führt.“
- 17 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
48. In § 337 werden die Wörter „dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“
durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse an-
zuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6)“ ersetzt.
49. § 348 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 348
Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2)
„ Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen In-
solvenzverfahrens gegeben, so kann das Insolvenzgericht mit dem ausländi-
schen Insolvenzgericht zusammenarbeiten, insbesondere Informationen weiter-
geben, die für das ausländische Verfahren von Bedeutung sind.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 2
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I
S. 2205), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für
die Erfüllung der ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der Insolvenzord-
nung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. Nach der Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet
sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.“
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3)
„ Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum der Ausfertigung
und Fundstelle dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser
Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der
Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens von Artikel 2 nach Artikel 10 Satz 3] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
- 18 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Gesetz vom …geändert worden ist, wird folgender
Artikel 103… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:
„Artikel 103… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier
Buchstabenzusatz]
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der
Sanierung von Unternehmen
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 10 Satz 3 dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vor-
schriften weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 22 Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des In-
solvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für
das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des
Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten
nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewiesen werden,
wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.“
Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetze vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 77, 237 und 238“ durch die Angabe „§ 77“ er-
setzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 19 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und
den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des
Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstim-
mung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des In-
solvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Ab-
stimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt
werden, in dem die Abstimmung stattfindet.“
c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insol-
venzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der
für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuer-
rechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen
Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines
Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb
der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung
Dem § 30d Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangssteigerung und die Zwangsver-
waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom … geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
„Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu.“
Artikel 7
Gesetz über die Insolvenzstatistik
(Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)
§ 1
Insolvenzstatistik
Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren
monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
- 20 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
§ 2
Erhebungsmerkmale
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:
a) Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,
b) Antragsteller,
c) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen
zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen
Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins-
oder Partnerschaftsregister,
d) Eröffnungsgrund,
e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
f) voraussichtliche Summe der Forderungen;
2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherin-
solvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse:
a) Summe der Forderungen,
b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;
3. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,
b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte,
c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung
an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insol-
venzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,
d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwal-
tung,
e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung
von Insolvenzgeld,
f) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,
g) Angaben über Abschlagsverteilungen;
4. bei Restschuldbefreiung:
a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,
b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,
c) bei Versagung der Restschuldbefreiung die Gründe für die Versagung,
- 21 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung.
§ 3
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,
2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit des Schuldners,
3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,
6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfü-
gung stehenden Personen sowie Bearbeitungsdatum,
7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsre-
gister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Ein-
tragung.
§ 4
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nummer 6 sind
freiwillig. Auskunftspflichtig sind
1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2 sowie § 3 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7
die zuständigen Amtsgerichte,
2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4 und § 3 Nummer 1 bis 5 und 7 die
zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
(2) Die Angaben werden aus den vorhandenen Unterlagen mitgeteilt. Die Angaben
nach Absatz 1 Nummer 1 werden monatlich, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 jähr-
lich erfasst.
(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:
1. die Angaben der Amtsgerichte innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalen-
dermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde,
2. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der
Angaben zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis d innerhalb von vier Wochen nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
erfolgte,
- 22 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
3. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b
und c innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des sechsten dem Eröffnungsjahr fol-
genden Jahres,
4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 4 Buchstabe d
innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des siebten dem Eröffnungsjahr folgenden
Jahres.
(4) Die zuständigen Amtsgerichte übermitteln den nach Absatz 1 Nummer 2 aus-
kunftspflichtigen Insolvenzverwaltern, Sachwaltern oder Treuhändern die erforderlichen
Erhebungsunterlagen.
(5) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder übermitteln die zu erteilen-
den Angaben über die zuständigen Amtsgerichte, welche die Vollzähligkeit prüfen, den
statistischen Ämtern. Es ist zulässig, dass die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treu-
händer die Angaben direkt an die statistischen Ämter melden. In diesem Fall sollen die
Daten nach bundeseinheitlichen Vorgaben des Statistischen Bundesamtes elektronisch
übermittelt werden. Für die Vollzähligkeitsprüfung erfolgt in diesem Fall eine Mitteilung an
die zuständigen Amtsgerichte.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be-
stimmungen über die Form der Angaben zu treffen, die den zuständigen Amtsgerichten
von Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern zu übermitteln sind. Dabei kön-
nen sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjus-
tizverwaltungen übertragen.
§ 5
Veröffentlichung und Übermittlung
(1) Die statistischen Ämter dürfen Ergebnisse veröffentlichen, auch wenn Tabellen-
felder nur einen einzigen Fall ausweisen, sofern diese Tabellenfelder keine Angaben zur
Summe der Forderungen und zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten.
(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für
Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit
statistischen Ergebnissen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen,
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an die fachlich
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermittelt werden.
§ 6
Übergangsregelung
Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sind nach § 4 Absatz 1 aus-
kunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach
dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.
- 23 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsge-
setz
§ 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes
In § 46 Absatz 2 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch … geändert worden
ist, werden nach den Wörtern „interoperabler Systeme“ ein Komma und die Wörter „und
im Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten betriebenen Systems“ sowie nach
dem Wort „finden“ die Wörter „bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 bis 6“ eingefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1, Artikel 4 und Artikel 5 dieses Gesetzes treten am 1. Januar
…[einsetzen: die Zahl des Jahres, dessen Beginn mindestens sechs Kalendermonate
nach dem Zeitpunkt der Verkündung liegt] in Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar
2012 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am …[einsetzen: den ersten Tag des dritten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- 24 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Überblick
In dem Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sind
mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht zusammengefasst. Die Fortführung von
sanierungsfähigen Unternehmen soll erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen
ermöglicht werden.
Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters,
durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens, durch die Vereinfachung des
Zugangs zur Eigenverwaltung und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit
der Insolvenzgerichte. Mit der Verbesserung der Sanierungschancen wird zugleich zum
Erhalt von Arbeitsplätzen beigetragen.
Das geltende Recht legt der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen
zahlreiche Hindernisse in den Weg. In der Vergangenheit haben einige Unternehmen
deshalb ihren Sitz nach England verlegt, da der Geschäftsleitung und den maßgeblichen
Gläubigern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht zur Sanie-
rung des Unternehmens vorteilhafter erschien. Auch wenn dies Einzelfälle geblieben sind,
so haben sie doch Anstoß zu einer umfassenden Diskussion in der Fachöffentlichkeit über
den Sanierungsstandort Deutschland gegeben und den Blick für die Schwächen des gel-
tenden deutschen Rechts geschärft. Als einer der Gründe, aus denen insbesondere aus-
ländische Investoren die deutsche Rechtsordnung als weniger geeignet für Sanierungen
ansehen, wird unter anderem genannt, dass der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfah-
rens für Schuldner und Gläubiger nicht berechenbar sei und dass insbesondere kaum
Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters genommen werden könne. Im deut-
schen Insolvenzverfahren fehle die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen in
Anteilsrechte. Zudem sei die Dauer eines deutschen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der
Sanierung des Unternehmens kaum kalkulierbar, da das Wirksamwerden eines Insol-
venzplans durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger um Monate oder gar Jahre hinausge-
zögert werden könne.
Das Recht der Eigenverwaltung, das die Möglichkeit eröffnet, dem Schuldner seine Ver-
waltungs- und Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung zu belassen, hat bislang
eine zu geringe praktische Bedeutung. Viele Gerichte machen nur mit großer Zurückhal-
tung von dieser Möglichkeit der Insolvenzordnung Gebrauch. Auch ein Schuldner, der
schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellt und den seine
Gläubiger für vertrauenswürdig halten, hat keine Sicherheit, dass ihm das Gericht die Ei-
genverwaltung gestattet.
Diese Schwächen des geltenden Rechts und die bestehenden Unsicherheiten bezüglich
der Handhabung durch die Gerichte im Einzelfall führen dazu, dass ein frühzeitig gestell-
ter Insolvenzantrag mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große
Ausnahme bildet. In der Regel wird der Insolvenzantrag erst gestellt, wenn das Vermögen
des Schuldners restlos aufgezehrt ist und keine Sanierungschancen mehr bestehen. Ziel
des Gesetzentwurfs ist es daher, im Interesse einer Verbesserung von Sanierungschan-
cen zu erreichen, dass Schuldner und Gläubiger in die Auswahl der maßgeblichen Akteu-
re einbezogen werden und dass alle Beteiligten eine größere Planungssicherheit hinsicht-
lich des Ablaufs des Verfahrens erhalten. Die Möglichkeiten der Sanierung durch einen
Insolvenzplan werden erweitert, Blockadepotential wird abgebaut.
- 25 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung (InsO) wird außerdem die Position von
Clearinghäusern gestärkt, die bei Finanztransaktionen mit dem Ziel einer effizienten Ab-
wicklung und Risikominimierung als zentraler Vertragspartner zwischen Käufer und Ver-
käufer geschaltet werden. Im Interesse der Stabilität der Märkte ist sicherzustellen, dass
Finanzgeschäfte, die mit einer Vielzahl von Beteiligten über eine zentrale Vertragspartei
abgewickelt werden, trotz der Insolvenz eines Teilnehmers geordnet zu Ende gebracht
werden.
Schließlich wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet, damit in Zukunft belastba-
re Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von Insolvenzverfahren
vorliegen.
II. Änderung der Insolvenzordnung
Vorrangiges Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubi-
ger. Daran wird festgehalten. Künftig sollen die Gläubiger den Ablauf des Insolvenzverfah-
rens sogar noch stärker als bislang bestimmen können. Die Erhaltung eines insolventen
Unternehmens kann in einer marktwirtschaftlichen Ordnung kein Selbstzweck sein. Sie ist
im Grundsatz nur dann erstrebenswert, wenn der Fortführungswert des Unternehmens
den Zerschlagungswert übersteigt, also durch die Sanierung Werte erhalten oder geschaf-
fen und nicht vernichtet werden. In diesem Fall liegt eine Fortführung auch im Interesse
der Gläubiger. Sie tragen das wirtschaftliche Risiko des Gelingens oder Scheiterns einer
Sanierung und sollen daher stärker darüber entscheiden können, ob und wenn ja, mit
wem eine Sanierung versucht wird.
1. Gläubigereinfluss stärken
Der Einfluss der Gläubiger soll gestärkt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist
insbesondere die Auswahl des Insolvenzverwalters. In der Praxis wird von der bestehen-
den Möglichkeit, in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen als den gerichtlich
bestellten Insolvenzverwalter zu wählen, nur selten Gebrauch gemacht. Denn der Aus-
wechslung steht oft entgegen, dass ein Wechsel in der Person des Verwalters einige Wo-
chen nach Verfahrenseröffnung üblicherweise erhebliche Reibungsverluste mit sich
bringt, die zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten.
Um der Gläubigerautonomie im Insolvenzrecht auch in dieser Hinsicht stärker Geltung zu
verschaffen, muss der Einfluss der Gläubiger auf die Bestellung des Verwalters in einem
früheren Verfahrensabschnitt einsetzen. Einige Gerichte hören bereits heute die Gläubi-
ger an, bevor ein vorläufiger Verwalter bestellt wird. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die
Gerichte jedenfalls dann schon nach dem Eingang eines Eröffnungsantrags einen vorläu-
figen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, das
nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl eine bestimmte Mindestgröße
überschreitet. Ausnahmen sind für die Fälle vorgesehen, in denen die Einsetzung eines
solchen Ausschusses entweder im Hinblick auf das geringe Restvermögen des Schuld-
ners unverhältnismäßig wäre oder zu einer nachteiligen Verzögerung des Verfahrens füh-
ren würde.
Beschlüsse des vorläufigen Gläubigerausschusses zu den Anforderungen, die bei der
Auswahl des (ggf. vorläufigen) Verwalters zu beachten sind, sollen für das Gericht ver-
bindlich sein. Spricht sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für eine be-
stimmte Person als Verwalter aus, so hat das Gericht diese zu ernennen, es sei denn, es
fehlen die Sachkunde oder die Unabhängigkeit.
Der Gläubigereinfluss wird in dieser frühen, von Eilbedürftigkeit geprägten Phase des Ver-
fahrens auch nicht zu einer unangemessenen Verzögerung der im Eröffnungsverfahren
notwendigen Maßnahmen führen. Vielmehr wird dem Gericht in der Regel aufgrund der
vom Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag vorzulegenden Verzeichnisse die Einsetzung
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des Ausschusses in kurzer Zeit möglich sein. Sind jedoch im Einzelfall nachteilige Verän-
derungen der Vermögenslage des Schuldners zu befürchten, so kann das Gericht auf die
Einsetzung des Ausschusses verzichten. Ist der Ausschuss gebildet und in der vorge-
schriebenen Weise aus Vertretern der verschiedenen Gläubigerkategorien zusammenge-
setzt, so wird sein Votum die Auffassung der Gläubiger in einer ausgewogenen Weise
widerspiegeln. Die Alternative, im Eröffnungsverfahren auf das Votum einer Summen-
mehrheit der Gläubiger abzustellen, würde zu einem unangemessen starken Einfluss der
Großgläubiger führen und einen Bruch mit der Regelung des § 57 Satz 2 bedeuten, nach
der im eröffneten Verfahren die Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit
über die Person des Verwalters entscheidet. Neben einer Summenmehrheit im Eröff-
nungsverfahren auch eine Kopfmehrheit zu verlangen, wäre dagegen kaum ohne wesent-
liche Verzögerung zu realisieren, weil sämtliche vom Schuldner genannten oder sonst
feststellbaren Gläubiger zu beteiligen wären.
2. Insolvenzplanverfahren ausbauen
Die Finanzmarktkrise hat erneut gezeigt, dass eine Sanierung von Unternehmen häufig
Eingriffe in die Rechte der Anteilsinhaber erfordert. Das geltende deutsche Insolvenzrecht
lässt die Rechte der Anteilseigner des insolventen Unternehmens bei einer Sanierung
durch Insolvenzplan unberührt. Änderungen dieser Rechte sind nur mit Zustimmung der
Inhaber nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts zulässig. Künftig soll die strikte
Trennung von Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht überwunden werden. Es soll im Inte-
resse einer Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzplanver-
fahrens zulässig sein, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen, insbeson-
dere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile – den so genannten Debt-
Equity-Swap.
Die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital ist ein wichtiges Instrument zur Sanie-
rung von Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Durch den
Wegfall von Verbindlichkeiten kann eine Überschuldung beseitigt werden; gleichzeitig
kann das Erlöschen von Zins- und Tilgungspflichten die Zahlungsfähigkeit des Unterneh-
mens wiederherstellen. Für die Gläubiger hat die Umwandlung ihrer Forderungen in Antei-
le den Vorteil, dass sie an künftigen Erträgen des sanierten Unternehmens beteiligt sind
und über dessen künftige Aktivitäten mitbestimmen. Vereinzelt wurde im Interesse einer
größeren Planungssicherheit eine Änderung des Sanierungsprivilegs des § 39 Absatz 4
InsO gefordert und vorgeschlagen, die Dauer des Sanierungsprivilegs zeitlich klarer zu
fassen. Da die Regelung jedoch erst aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1. November 2008
in neuer Formulierung in die InsO eingefügt wurde, sollen zunächst die Auswirkungen des
geltenden Sanierungsprivilegs auf das gestärkte Insolvenzplanverfahren beobachtet wer-
den.
Über die Änderung ihrer Rechte sollen die Anteilsinhaber künftig im Rahmen des Insol-
venzverfahrens mitentscheiden. Sie werden als eigene Abstimmungsgruppe in das Ver-
fahren über den Insolvenzplan einbezogen. Zur Abwehr von Störerstrategien gilt für sie –
wie schon bisher für die Gläubiger – ein Obstruktionsverbot. Für überstimmte Anteilsinha-
ber greift ein Minderheitenschutz. Auch in dieser Hinsicht und im Hinblick auf Rechtsmittel
sind die Anteilsinhaber den Gläubigern gleichgestellt. Mit der Rechtskraft der Bestätigung
des Insolvenzplans gelten die in den Plan aufgenommenen gesellschaftsrechtlichen Maß-
nahmen als beschlossen, beispielsweise eine Kapitalherabsetzung, eine Kapitalerhöhung,
ein Bezugsrechtsausschluss und ein Fortsetzungsbeschluss.
Für eine derartige Ausgestaltung des Verfahrens spricht, dass wirtschaftlich sinnvolle Lö-
sungen am besten unter Mitwirkung aller Beteiligten, also der Gläubiger und der Anteils-
inhaber, erreicht werden können. Ein Vorbild ist das Recht der Vereinigten Staaten von
Amerika: Nach dem dortigen Recht (Chapter XI des Bankruptcy Code) können die Rechte
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der Anteilsinhaber durch einen Reorganisationsplan geändert werden; die Anteilsinhaber
bilden dann eigene Abstimmungsgruppen neben den Gruppen der Gläubiger.
Das verfassungsrechtliche Gebot des Eigentumsschutzes in Artikel 14 des Grundgeset-
zes (GG) wird nicht verletzt. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das ohne einen
Insolvenzplan zur Abwicklung des Rechtsträgers und zu dessen Löschung im Register
führt, beschränkt sich die schützenswerte Rechtsposition des Anteilsinhabers auf den
restlichen Vermögenswert, der dem Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht auch im Insolvenz-
verfahren teilweise noch zukommt. Dass der Inhaber diesen Wert nicht gegen seinen Wil-
len verliert, wird durch die Mitwirkung im Verfahren und den erwähnten Minderheiten-
schutz garantiert. Hinsichtlich der Gläubiger, deren Forderungen durch den Insolvenzplan
in Anteile am Schuldner umgewandelt werden, kommt eine Verletzung von Artikel 14 GG
bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine Umwandlung nicht gegen den Willen der be-
troffenen Gläubiger möglich ist.
3. Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden
Gleichzeitig gilt es, Hemmnisse und Verzögerungen abzubauen. Wirtschaftlich sinnvolle
und von einer Mehrheit der Beteiligten gewünschte Sanierungen dürfen nicht an der Blo-
ckade Einzelner scheitern. Nach derzeitiger Rechtslage kommt dem Rechtsmittel eines
einzelnen Gläubigers erhebliches Störpotential zu. Verzögert sich der Eintritt der Wirkun-
gen des Insolvenzplans über viele Monate hinweg, ist dies für die Beteiligten meist schwer
erträglich und der Erfolg einer Sanierung kann in Frage gestellt werden.
Der Gesetzentwurf ergänzt § 253 InsO durch ein Bündel von Maßnahmen, um in Zukunft
zu vermeiden, dass das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel gegen
die Bestätigung übermäßig verzögert wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Be-
schwerde ist zunächst, dass der Beschwerdeführer vor der Planbestätigung seine verfah-
rensmäßigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Die daneben geforderte materielle Be-
schwer, eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den Plan, ist vom Beschwerdeführer
glaubhaft zu machen. Zudem werden nur wesentliche Schlechterstellungen berücksich-
tigt.
Außerdem wird klargestellt, dass der Insolvenzplan Ausgleichszahlungen für den Fall vor-
sehen kann, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung durch den Plan geltend macht.
Ist dies der Fall und ist die Finanzierung dieses Ausgleichs gesichert, besteht kein Grund,
die Bestätigung des Plans zu versagen. Der Streit über den finanziellen Ausgleich auf der
Grundlage des Plans ist sodann außerhalb des Insolvenzverfahrens vor den ordentlichen
Gerichten auszutragen.
4. Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten
In Insolvenzplanverfahren bereitet die Pflicht zur Berichtigung aller unstreitigen Massean-
sprüche vor der Aufhebung des Verfahrens gewöhnlich dann praktische Schwierigkeiten,
wenn das Unternehmen fortgeführt werden soll: Für viele bereits begründete Verbindlich-
keiten liegen noch keine Rechnungen vor, Dauerschuldverhältnisse werden fortgesetzt
und es werden laufend neue Verbindlichkeiten begründet. Künftig wird die Pflicht des
Verwalters, vor Aufhebung des Verfahrens die unstreitigen Masseansprüche zu erfüllen
und für die streitigen Sicherheit zu leisten, auf die fälligen Ansprüche beschränkt. Für die
nicht fälligen Ansprüche reicht es aus, dass ein Finanzplan vorliegt, aus dem sich ergibt,
dass die Erfüllung gewährleistet ist.
Gleichzeitig wird die streitige Frage, ob ein Insolvenzplan auch dann zulässig ist, wenn
der Verwalter bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, zugunsten der Zulässigkeit
geregelt. Auch in dieser Situation kann der Fortführungswert des Unternehmens höher
liegen als der Zerschlagungswert und folglich die Erhaltung des Unternehmens auf der
Grundlage eines Insolvenzplans wirtschaftlich sinnvoll sein. Masseunzulänglichkeit kann
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auf den verschiedensten Umständen beruhen; sie muss nicht bedeuten, dass eine Sanie-
rung des Unternehmens (oder eines Unternehmenskerns) aussichtslos wäre.
5. Eigenverwaltung stärken
Mit der Reform des Insolvenzrechts ist das Institut der Eigenverwaltung in das deutsche
Recht eingeführt worden. Von diesem Institut, das die Kenntnisse und Erfahrungen der
bisherigen Geschäftsleitung bestmöglich nutzen und die Einarbeitungszeit eines Insol-
venzverwalters vermeiden soll, wird in der Praxis wenig Gebrauch gemacht. Gleichzeitig
hat sich die Eigenverwaltung, soweit sie angeordnet wurde, bewährt. Größere, aber auch
mittelständische Unternehmen sind mit Erfolg in Eigenverwaltung saniert worden. Der
Gesetzentwurf räumt Hindernisse auf dem Weg zur Eigenverwaltung aus, erleichtert die
Geschäftsführung in Eigenverwaltung und setzt auf diese Weise Anreize für frühzeitige
Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren.
Insbesondere werden die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung maß-
voll gelockert. Die Gläubiger sollen schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in
die Entscheidung über die Eigenverwaltung einbezogen werden. Dies geschieht in ent-
sprechender Weise wie bei der Auswahl des Insolvenzverwalters durch die Beteiligung
des vorläufigen Gläubigerausschusses: Unterstützt dieser einstimmig den Antrag des
Schuldners auf Eigenverwaltung, so kann das Gericht den Antrag nicht als nachteilig für
die Gläubiger ablehnen. Beantragt der Schuldner schon bei drohender Zahlungsunfähig-
keit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung, so hat ihm das Gericht
etwaige Bedenken gegen die Anordnung der Eigenverwaltung rechtzeitig vor der Verfah-
renseröffnung mitzuteilen. Ein aussichtsreicher Antrag auf Eigenverwaltung darf nicht
durch die Einsetzung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters negativ präjudiziert
werden, das Gericht soll deshalb keinen vorläufigen Verwalter, sondern lediglich einen
vorläufigen Sachwalter bestellten. Geklärt wird außerdem, dass die Aufsicht über die Ge-
schäftsführung im Fall der Eigenverwaltung beim Sachwalter und bei der Gläubigerver-
sammlung und nicht beim Aufsichtsrat oder der Gesellschafterversammlung liegt.
Als einen weiteren Anreiz zur frühzeitigen Sanierung mit den Mitteln des Insolvenzrechts
bietet der Gesetzentwurf bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
den Schuldnern die Möglichkeit, unter der Sicherheit eines „Schutzschirms“ und in Eigen-
verwaltung einen Sanierungsplan zu erarbeiten.
6. Stärkere Konzentration von Zuständigkeiten
Auch bei den Gerichten soll das Verfahren weiter verbessert werden. Schon jetzt sieht die
Insolvenzordnung als Regelfall vor, dass in jedem Landgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht
für Insolvenzsachen zuständig ist. Das Bedürfnis, die insolvenzgerichtliche Zuständigkeit
zu konzentrieren, ist evident: Sanierungen in Insolvenzverfahren in den vielen Varianten
können zügig und sachkundig nur von einem Insolvenzgericht begleitet werden, das ne-
ben seiner fachlichen Kompetenz durch die wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle Er-
fahrungen auf diesem Gebiet hat. Nichts anderes gilt für Kompetenz und Erfahrung bei
Verbraucherinsolvenzverfahren.
Der Gesetzentwurf beschränkt deshalb für alle Insolvenzverfahren die bisher bestehende
Befugnis der Länder, Ausnahmeregelungen vom Grundsatz der Konzentration der Insol-
venzgerichte vorzusehen. In Zukunft soll es nicht mehr zulässig sein, mehrere Amtsge-
richte in einem Landgerichtsbezirk zu Insolvenzgerichten zu bestimmen. Gleichzeitig wird
ausdrücklich gesetzlich festgelegt, dass bei Richtern und Rechtspflegern, die mit Insol-
venzsachen befasst werden, die für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren notwendigen
Spezialkenntnisse vorhanden sein sollen.
Innerhalb der Insolvenzgerichte soll die bisherige Aufteilung der Zuständigkeit zwischen
Richter und Rechtspfleger bei Insolvenzen im Grundsatz erhalten bleiben. Das Insolvenz-
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planverfahren mit seinen neuen Eingriffsrechten soll allerdings dem Richter vorbehalten
sein.
III. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 wurde die Insol-
venzstatistik als Bundesstatistik geregelt. Nach dem bisherigen § 39 des Einführungsge-
setzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) werden die für die Bundesstatistik er-
forderlichen Angaben ausschließlich von den zuständigen Gerichten geliefert. Diese Sta-
tistik enthält allerdings keine Angaben zu den finanziellen Ergebnissen und zum Ausgang
eröffneter Insolvenzverfahren, die notwendig wären, um Aussagen über die Effizienz der
Insolvenzordnung machen zu können.
Außerdem hat die Praxis gezeigt, dass die Gerichte in vielen Fällen nicht in der Lage sind,
den statistischen Ämtern die Angaben fristgemäß, d. h. spätestens bis zum Ablauf des
zweiten Jahres zu melden, das der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt. Dies betrifft
insbesondere Verfahren mit großer finanzieller Tragweite, die sich über Jahre hinweg er-
strecken, ohne dass die Gerichte einen genauen Überblick über deren Stand erhalten.
Eine belastbare Schätzung der Angaben durch die Gerichte ist, abgesehen von dem er-
heblichen Arbeitsaufwand, nicht möglich. Ohne diese Angaben lassen sich aber die –
auch aus volkswirtschaftlicher Sicht – wichtigen Ergebnisse von den statistischen Ämtern
nicht zeitnah ermitteln.
Daher sollen die Insolvenzverwalter in die Durchführung der Insolvenzstatistik einbezogen
werden, denn sie sind in der Lage, ohne erheblichen Arbeitsaufwand verlässliche Anga-
ben zu machen. Soweit die Aufgaben der Insolvenzverwalter von Treuhändern wahrzu-
nehmen sind, sind auch diese einzubeziehen.
Darüber hinaus sollen zur Steigerung der Aussagefähigkeit der Statistik einige Merkmale
geringfügig ergänzt, einige im Hinblick auf die Einbeziehung der Insolvenzverwalter zu-
sammengefasst sowie ein Merkmal gestrichen werden.
IV. EU-rechtliche Vorgaben
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver-
trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Die vorgesehenen Eingriffe in Gesellschafterrechte müssen sich, soweit Aktiengesell-
schaften betroffen sind, insbesondere an der Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie
(RL77/91/EWG vom 13.12.1976) messen lassen. Nach dieser Richtlinie bedürfen eine
Kapitalerhöhung, der Ausschluss des Bezugsrechts und eine Kapitalherabsetzung grund-
sätzlich eines Beschlusses der Hauptversammlung (vgl. Artikel 25 Absatz 1, Artikel 29
Absatz 4, Artikel 30). Bei dem Ausschluss des Bezugsrechts und bei einer Kapitalherab-
setzung stellen die Anforderungen der Richtlinie keine wesentliche Hürde dar. So sieht die
Richtlinie ein Bezugsrecht nur für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage vor (Artikel 29
Absatz 1). Das im deutschen Recht bestehende Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlage kann daher vom deutschen Gesetzgeber ohne Friktionen mit der
Richtlinie eingeschränkt werden. Nach Artikel 30 der Richtlinie bedarf eine Kapitalherab-
setzung dann nicht eines Beschlusses der Hauptversammlung, wenn sie durch eine ge-
richtliche Entscheidung angeordnet wurde. Dies trifft im Insolvenzverfahren zu, da die
Kapitalerhöhung in den Insolvenzplan und damit in den gerichtlichen Bestätigungsbe-
schluss nach § 248 InsO aufzunehmen ist.
Größere Probleme stellen sich jedoch bei der Kapitalerhöhung ein, die nach Artikel 25
Absatz 1 der Richtlinie stets von der Hauptversammlung beschlossen werden muss. In
mehreren Entscheidungen hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) eingehend mit
dieser Anforderung auseinander gesetzt (vgl. insbesondere EuGH v. 30.5.1991, Rs C
19/90, C 20/90 [Karella] und EuGH vom 12.3.1996 Rs C-441/93 [Pafitis]). Nach dieser
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Rechtsprechung bedarf eine Kapitalerhöhung auch dann eines Hauptversammlungsbe-
schlusses, wenn sich die Gesellschaft wegen ihrer Verschuldung in einer außergewöhnli-
chen Situation befindet. Allerdings steht die Richtlinie nicht der Einführung von Zwangs-
vollstreckungsmaßnahmen, die zum Erlöschen der Gesellschaft führen, und insbesondere
nicht der Einführung von Abwicklungsregelungen entgegen, die die Gesellschaft zum
Schutz der Rechte ihrer Gläubiger einer Zwangsverwaltungsregelung unterstellen. Daraus
darf aber nicht geschlossen werden, eine Zustimmung der Hauptversammlung sei ledig-
lich bei reinen Liquidationsverfahren entbehrlich, also etwa nicht im Rahmen einer Sanie-
rung über einen Insolvenzplan. Eine solche Auslegung wäre schon deshalb fragwürdig, da
in einem reinen Abwicklungsverfahren kein Bedürfnis besteht, das Grundkapital gegen
den Willen der Aktionäre zu erhöhen. Nur im Falle einer einfachen Sanierungsregelung,
die den Fortbestand der Gesellschaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens sicherstellen
soll, ist somit zwingend ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich. Zudem weist der
EuGH darauf hin, dass die Zweite gesellschaftsrechtliche Richtlinie nur so lange Anwen-
dung findet, wie die Aktionäre und die satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft nicht
ihrer Rechte enthoben werden. Gerade eine solche Situation dürfte jedoch mit der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens gegeben sein.
So ist das Insolvenzplanverfahren nicht nur auf eine Sanierung des Unternehmensträgers
ausgerichtet, vielmehr kann der Plan auch die Liquidation des Schuldners, also eine ge-
ordnete Abwicklung, vorsehen. Auch in einem Insolvenzverfahren, das auf eine Sanierung
des Schuldners abzielt, verdrängt der Insolvenzverwalter die satzungsmäßigen Organe
weitgehend aus ihren Aufgaben.
Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedsstaaten den
Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesell-
schafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu ges-
talten (ABl. EU L 258/11 vom 1.10.2009; „Publizitätsrichtlinie“) wird durch das Gesetz
nicht berührt. § 254a InsO-E fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 11 der Pub-
lizitätsrichtlinie.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Falle von Eingriffen in Gesellschafterrechte die er-
forderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaber oder deren sonstige Willenserklärungen in den
Insolvenzplan aufgenommen werden können. Entsprechend der bisherigen Regelung in
§ 254 Absatz 1 Satz 2 InsO (künftig: § 254a Absatz 1 InsO-E) sieht § 254a Absatz 2
Satz 1 InsO-E vor, dass diese Beschlüsse oder Willenserklärungen als in der vorge-
schriebenen Form abgegeben gelten. Diese Wirkung tritt gemäß § 254 Absatz 1 InsO mit
der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans ein. Entsprechendes gilt
gemäß § 254a Absatz 3 InsO-E für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklä-
rungen der Anteilsinhaber und Beteiligten.
Artikel 11 der Publizitätsrichtlinie verlangt für diese Fälle keine öffentliche Beurkundung.
Diese Norm erfordert für Satzungsänderungen nur dann eine öffentliche Beurkundung,
wenn zuvor keine vorbeugende Verwaltungs- oder gerichtliche Kontrolle der Gründung
erfolgt ist. Nichts anderes folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Publizitätsrichtlinie. Aus
den Erwägungsgründen Nummer 2 und 10 ergibt sich, dass der Schutzzweck von Arti-
kel 11 der Publizitätsrichtlinie darin besteht, Dritte und Gesellschafter vor der Nichtigkeit
der Gesellschaftsgründung zu schützen. Für Dritte und Gesellschafter soll Rechtssicher-
heit laut Erwägungsgrund Nummer 2 dadurch geschaffen werden, dass die Fälle der
Nichtigkeit sowie die Rückwirkung der Nichtigkeitserklärung beschränkt werden. Der
Zweck von Artikel 11 der Publizitätsrichtlinie besteht vor diesem Hintergrund darin, nichti-
ge Gesellschaftsgründungen möglichst zu verhindern. Dazu bietet die Vorschrift den Mit-
gliedsstaaten zwei Ansätze an: Entweder ist die Gründung einer vorbeugenden Verwal-
tungs- oder gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen oder der Errichtungsakt und die Sat-
zung der Gesellschaft sowie Änderungen dieser Akte sind öffentlich zu beurkunden. Das
Beurkundungserfordernis für Änderungen des Errichtungsakts und der Satzung hat also
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nur den Zweck, sicherzustellen, dass sich bei bloßer öffentlicher Beurkundung des Errich-
tungsakts aus späteren Änderungen keine Nichtigkeit der Gesellschaft ergibt. Nicht ge-
währleistet werden soll hingegen die bloße Rechtmäßigkeit der Gründung oder späterer
Satzungsänderungen. Deutschland hat sich für ein System präventiver Kontrolle der Nich-
tigkeit von Gesellschaftsgründungen durch das Registergericht entschieden. Für nachfol-
gende Satzungsänderungen – und nur solche erfasst § 254a InsO-E – ergibt sich aus
Artikel 11 der Publizitätsrichtlinie kein Zwang zur öffentlichen Beurkundung.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Artikel 1 bis 6 aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 GG (das bürgerliche Recht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfah-
ren), für Artikel 7 und 8 aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG (Statistik für Bundeszwe-
cke) und für Artikel 9 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 GG (Recht der Wirtschaft [Bankwesen]).
Dabei ist die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 72 Ab-
satz 2 GG zu bejahen, da ohne eine bundesgesetzliche Regelung die Rechts- und Wirt-
schaftseinheit beeinträchtigt würde. Für die Gesamtwirtschaft und den Finanzstandort
Deutschland wäre es ein nicht hinnehmbarer erheblicher Nachteil, wenn im Rahmen von
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber einem Kreditinstitut Sonderregelungen in
Bezug auf den Schutz von Systemen, die über einen zentralen Kontrahenten betrieben
werden, nicht bundesweit einheitlich anwendbar wären. Eine Rechtszersplitterung würde
nicht hinnehmbare Schranken und Hindernisse errichten, da zentrale Kontrahenten nicht
regional, sondern bundesweit tätig werden.
VI. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätz-
lich sind Männer und Frauen von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betrof-
fen.
Durch die Umsetzung der Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz werden bei dem Statis-
tischen Bundesamt einmalig Umstellungskosten für die Neuprogrammierung der Aufberei-
tungsprogramme in der Fachabteilung und im IT-Bereich entstehen. Nach einer Schät-
zung des Statistischen Bundesamtes werden sich diese auf rund 27 000 Euro belaufen.
Zur Umsetzung der Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz ist auch bei den Statistischen
Landesämtern mit Umstellungskosten zu rechnen. Die für die Statistik erforderlichen An-
gaben werden bei Umsetzung des Gesetzes durch die Insolvenzverwalter erhoben; die
Gerichte haben die Angaben vor Weiterleitung an die Statistikämter lediglich auf Vollstän-
digkeit zu prüfen, was zu einer Reduzierung der Arbeitsbelastung der Mitarbeiter und da-
mit verbunden zu Einsparung von Personalkosten bei den Gerichten führen wird. Der
Richtervorbehalt für Planverfahren wird sich nur geringfügig auf die Personalkosten aus-
wirken. Insgesamt kann für die Landeshaushalte von einer Kosteneinsparung, zumindest
aber von Kostenneutralität ausgegangen werden.
Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Die Ausführung des Gesetzes lässt
keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, erwarten.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Wirkun-
gen des Gesetzentwurfs zielen auf eine nachhaltige Entwicklung, weil Sanierungschancen
von Unternehmen in der Krise verbessert werden und alle Beteiligten eine größere Pla-
nungssicherheit hinsichtlich des Ablaufs des Insolvenzverfahrens erhalten.
Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen wird eine
Informationspflicht bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch den Schuldner
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erweitert. Da hierdurch andererseits bereits bestehende Informationspflichten deutlich
reduziert werden, wirkt die Erweiterung kostenneutral. Sechs neue Informationspflichten,
die nur in wenigen Fällen entstehen, betreffen Planverfahren und Insolvenzverfahren mit
Eigenverwaltung durch den Schuldner. Diese Informationspflichten werden – nach der
Berechnung aufgrund der Standardtarife des Standard-Kostenmodells – voraussichtlich
Kosten in Höhe von insgesamt 5 728,24 Euro verursachen.
Eine siebte neue Informationspflicht betrifft die Insolvenzverwalter, die in Abstimmung mit
ihren Interessenvertretungen verpflichtet werden, Daten zum Zwecke der statistischen
Erfassung zu übermitteln. Diese Kosten werden mit 413 400 Euro veranschlagt.
Insgesamt wird mit Bürokratiekosten für Unternehmen durch neue bzw. geänderte Infor-
mationspflichten in Höhe von 419 128,24 Euro zu rechnen sein.
Die Informationspflichten für die Verwaltung reduzieren sich gleichzeitig erheblich, da
nach dem Insolvenzstatistikgesetz die Insolvenzgerichte zukünftig die statistischen Daten
lediglich auf Vollständigkeit prüfen und an die Landesämter weiterleiten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 – Änderung der Insolvenzordnung
Zu Nummer 1 (Änderung von § 2)
§ 2 InsO begründet eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Insolvenzge-
richt. Es ist darin vorgesehen, dass in jedem Landgerichtsbezirk grundsätzlich nur ein
Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig ist, nämlich das Amtsgericht am Sitz des
Landgerichts. Durch diese Konzentration der Zuständigkeit soll sichergestellt werden,
dass Richter und Rechtspfleger an den Insolvenzgerichten durch wiederholte Behandlung
ähnlicher Fälle besondere Erfahrung und Sachkunde in Insolvenzsachen erwerben kön-
nen (vgl. BT-Drs. 12/2443 S.109). Als Ausnahme ist es den Landesregierungen derzeit
gestattet, die sachliche Zuständigkeit für Insolvenzsachen abweichend zu regeln, wenn
dies der sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Nur
unter dieser Voraussetzung können die Länder mehrere Insolvenzgerichte für einen
Landgerichtsbezirk bestimmen. Dadurch sollten auch die Gegebenheiten in mehreren,
örtlich getrennten Wirtschaftsschwerpunkten berücksichtigt werden können.
Diese Vorgaben wurden jedoch bei der Umsetzung in den Bundesländern nicht durch-
gängig beachtet. So gibt es derzeit bei 116 Landgerichtsbezirken in Deutschland insge-
samt 191 Insolvenzgerichte. Gerade bei Unternehmensinsolvenzverfahren, bei denen
eine Fortführung und Sanierung beispielsweise durch einen Insolvenzplan in Betracht
kommt, ist eine zügige und sachkundige Begleitung durch das Insolvenzgericht jedoch
unabdingbar. Dies erfordert, dass die beteiligten Gerichtspersonen Erfahrung auch mit
den Sanierungsinstrumenten der Insolvenzordnung sammeln. Auch sind Fortbildungs-
maßnahmen zum Recht der Unternehmensinsolvenz und des Insolvenzplans nur bei re-
gelmäßiger Befassung von Richtern und Rechtspflegern sinnvoll. Die Konzentration von
amtsgerichtlichen Zuständigkeiten auf anderen Rechtsgebieten, beispielsweise bei den
Handelsregistern, hat nach den Erfahrungen der Praxis zu einer Steigerung von Schnel-
ligkeit und Qualität geführt, da die zuständigen Personen durch wiederholte Befassung
eine größere Routine erwerben konnten.
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sieht deshalb in
§ 2 Absatz 2 InsO-E für alle Insolvenzverfahren eine stärkere Konzentration als bisher
vor. Künftig bleibt es bei dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz, dass pro Landge-
richtsbezirk nur ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig ist. Dies soll sowohl für
Insolvenzverfahren über das Vermögen von Unternehmen als auch für Verbraucherinsol-
venzverfahren gelten. Die Insolvenz eines Unternehmens zieht häufig auch die Privatin-
- 33 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
solvenz der beteiligten Personen nach sich. Es erscheint sachdienlich, dass die jeweiligen
Verfahren nicht an unterschiedlichen Insolvenzgerichten geführt werden. Zudem steht
häufig bei Stellung des Eröffnungsantrags noch nicht fest, ob ein Verbraucher- oder ein
Regelinsolvenzverfahren zu führen ist. Die richtige Zuordnung und damit die Zuständigkeit
des Insolvenzgerichts erweist sich des Öfteren erst im Laufe des Verfahrens und könnte
eine der Förderung des Verfahrens nicht dienliche Verweisung nach sich ziehen. Dies
kann durch eine Konzentration aller Insolvenzverfahren des Landgerichtsbezirks auf ein
Amtsgericht vermieden werden. Zudem stellen sich auch in Verbraucherinsolvenzverfah-
ren zum Teil schwierige insolvenzrechtliche Fragen, beispielsweise der Restschuldbefrei-
ung, aber auch des Anfechtungs- und Gesellschaftsrechts, für deren Lösung eine wieder-
holte Befassung des Gerichts mit vergleichbaren Sachverhalten geboten erscheint. Um
regionalen Wirtschaftsstrukturen weiterhin Rechnung tragen zu können, muss das zu-
ständige Insolvenzgericht nicht zwingend das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts sein.
Die Länder können durch Rechtsverordnung auch ein anderes Amtsgericht im Landge-
richtsbezirk bestimmen, nicht jedoch ein weiteres. Eine im Einzelfall größere Entfernung
zwischen dem Sitz bzw. Wohnort des Schuldners und dem Gericht kann dabei hinge-
nommen werden, da die Verfahren im Regelfall schriftlich durchgeführt werden und selbst
im Verbraucherinsolvenzverfahren kein persönliches Erscheinen beim Gericht erfordern.
Zudem besteht auch in Zivilrechtsstreitigkeiten für Streitwerte oberhalb von 5 000 Euro
aufgrund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit die Notwendigkeit, ein gege-
benenfalls etwas weiter entfernt liegendes Gericht aufzusuchen.
Daneben bleibt die bereits bestehende Ermächtigung, im Interesse einer noch stärkeren
Konzentration Zuständigkeiten über die Grenzen eines Landgerichtsbezirks hinaus zu
schaffen, erhalten. Es kann weiterhin, wie vereinzelt bereits geschehen, ein Amtsgericht
für den Bezirk mehrerer Landgerichte als das zuständige Insolvenzgericht bestimmt wer-
den. Eine gesetzliche Regelung für eine stärkere Konzentration von Insolvenzsachen auf
der Ebene der Beschwerdeinstanz ist dagegen nicht erforderlich. Die Länder haben be-
reits heute nach § 13a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Möglichkeit, auf der
Ebene der Landgerichte Beschwerdesachen in Insolvenzverfahren bei einem Gericht für
mehrere Bezirke, gegebenenfalls sogar für das ganze Land, zu konzentrieren.
Diejenigen Bundesländer, in denen schon jetzt die Zahl der Insolvenzgerichte die Zahl der
Landgerichte nicht übersteigt, werden nach der Neuregelung ihre Zuständigkeiten beibe-
halten können. Die Übrigen werden die Wahl haben, auf welches der bestehenden Insol-
venzgerichte im Landgerichtsbezirk sie künftig die Zuständigkeit für Insolvenzverfahren
konzentrieren oder ob sie sogar eine noch stärkere Konzentration vornehmen möchten.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 13)
Zu Buchstabe a (§ 13 Absatz 1)
§ 13 Absatz 1 Satz 3 InsO-E bestimmt, dass der Schuldner seinem Eigenantrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens verpflichtend ein Verzeichnis seiner Gläubiger und ihrer
Forderungen beizufügen hat. Die Vorschrift soll einen ordnungsgemäßen Ablauf des In-
solvenzverfahrens gewährleisten. Das Verzeichnis erleichtert es dem Gericht, die Gläubi-
ger bereits in einem frühen Verfahrensstadium einzubeziehen. Dies gilt zum Beispiel für
die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a
InsO-E, der sich zur Auswahl des Insolvenzverwalters nach § 56 Absatz 2 InsO-E oder
zur Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Absatz 3 InsO-E) äußern soll. Das einzurei-
chende Gläubigerverzeichnis ist von zentraler Bedeutung für die frühzeitige Einbindung
der Gläubiger in das Verfahren. Schon derzeit hat der Schuldner, der einen zulässigen
Eröffnungsantrag gestellt hat, im Rahmen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 20
InsO) dem Gericht die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung des Insol-
venzgrunds erforderlich sind. Dies wird nunmehr im Hinblick auf ein Verzeichnis der
Gläubiger und ihrer jeweiligen Forderungen schon bei der Antragstellung verpflichtend.
Eine ähnliche Regelung enthielt bereits § 104 der Konkursordnung (KO). Unberührt hier-
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von bleiben die allgemeinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners bei Ei-
gen- wie bei Gläubigeranträgen nach § 20 Absatz 1 InsO.
Das Verzeichnis soll einen Überblick über die Gläubiger bieten. Dabei ist umfassend über
die vorhandenen Gläubiger und die Höhe ihrer Forderungen Mitteilung zu machen. Diese
Anforderung, die derzeit bereits den Verbraucher nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO
trifft, wird nun auf Regelinsolvenzverfahren erstreckt. Jedoch beeinträchtigt es die Zuläs-
sigkeit eines Eröffnungsantrags nicht, wenn trotz gebührender Anstrengung des Schuld-
ners bei der Zusammenstellung des Verzeichnisses vereinzelte Gläubiger oder einzelne
Forderungen im Verzeichnis fehlen. Die Höhe der Forderungen ist gegebenenfalls zu
schätzen. Eine vollständige Bezifferung der jeweiligen Forderung inklusive Zinsen wird
nicht verlangt. Auch ist das Gericht zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht verpflichtet,
die Angaben des Schuldners im Einzelnen nachzuprüfen. Fehlt das Verzeichnis dagegen
vollständig, wird der Antrag in der Regel unzulässig sein. Mit der Vorschrift werden die
gesetzlichen Anforderungen an einen richtigen Eröffnungsantrag im Sinne von § 15a Ab-
satz 4 InsO konkretisiert.
Um dem Gericht die Entscheidung über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigeraus-
schusses zu ermöglichen, sind nach § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Verzeichnis die Gläubi-
gergruppen besonders kenntlich zu machen, aus deren Mitte das Gericht Mitglieder für
den Gläubigerausschuss auswählt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
zu diesem Zeitpunkt im Verfahren gerade noch kein vorläufiger Insolvenzverwalter vor-
handen ist, der nach der derzeitigen Praxis dem Gericht Vorschläge für die Besetzung
präsentieren kann. Der Schuldner hat deshalb die höchsten Forderungen, die höchsten
gesicherten Forderungen sowie die Forderungen der so genannten institutionellen Gläu-
biger in dem Verzeichnis besonders herauszuheben, damit das Gericht diese unschwer
identifizieren kann. Hingegen kann auf eine gesonderte Ausweisung der Arbeitnehmer
verzichtet werden, da diese künftig regelmäßig und unabhängig von der Höhe ihrer Forde-
rungen ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses stellen werden. Dies gilt nur
für die Insolvenz eines Unternehmens, welches seinen Geschäftsbetrieb noch nicht ein-
gestellt hat, da nur hier im Falle des § 22a InsO-E eine Verpflichtung zur Einsetzung eines
vorläufigen Gläubigerausschusses besteht. Gleichzeitig hat der Schuldner gemäß § 13
Absatz 1 Satz 5 Angaben zu den nach § 22a InsO-E relevanten Größenkriterien zu ma-
chen. Liegen im konkreten Fall, etwa zu Jahresbeginn, noch keine genauen Zahlen vor,
so reichen Schätzungen aus.
Es ist beabsichtigt, zeitnah von der Verordnungsermächtigung des § 13 Absatz 3 InsO
Gebrauch zu machen und zur Erleichterung der Antragstellung auch für das Regelinsol-
venzverfahren ein Formular einzuführen. Die Erzwingung der Einreichung der Unterlagen
nach § 20 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 98 InsO dürfte keine wichtige Rolle spielen, da der
Schuldner seinen Antrag einerseits nach § 13 Absatz 2 InsO zurücknehmen darf, ande-
rerseits jedoch in den Fällen des § 15a InsO seine Antragspflichten zu berücksichtigen
hat. Dementsprechend ist das Verzeichnis gleichzeitig mit dem Antrag einzureichen.
Zu Buchstabe b (§ 13 Absatz 3)
Durch die Änderung werden die Voraussetzungen für die Erstellung eines Formulars zur
Antragstellung für das Regelinsolvenzverfahren den gesetzlichen Vorgaben im Verbrau-
cherinsolvenzverfahren angepasst. Der inhaltsgleiche § 305 Absatz 5 Satz 3 InsO er-
mächtigt den Verordnungsgeber, für maschinell bearbeitete und nicht maschinell bearbei-
tete Verfahren unterschiedliche Formulare einzuführen. In Vorbereitung des Erlasses ei-
ner Verordnung nach § 13 Absatz 3 InsO soll für das Regelinsolvenzverfahren ebenfalls
die Möglichkeit eröffnet werden, dass für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbei-
ten, andere Formulare eingeführt werden als für die Gerichte, die die Verfahren nicht ma-
schinell bearbeiten. Auch wenn derzeit von der Möglichkeit des § 305 Absatz 5 Satz 3
InsO noch kein Gebrauch gemacht wurde, gilt es, einheitliche Voraussetzungen für eine
künftige Umsetzung im Bereich der gesamten Insolvenzordnung zu schaffen.
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Zu Nummer 3 (Änderung von § 15a)
Zu Buchstabe a und c
Die Ersetzung des Wortes „Insolvenzantrag“ durch das Wort „Eröffnungsantrag“ in § 15a
InsO ist lediglich redaktioneller Natur und dient dem einheitlichen Sprachgebrauch inner-
halb der Insolvenzordnung.
Zu Buchstabe b
Durch § 15a Absatz 2 InsO werden die in § 15a Absatz 1 InsO enthaltenen Regelungen
über die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags auf zwei- oder mehrstöckige Gesell-
schaftskonstruktionen erstreckt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten
Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drs. 7/3441, Seite 47 [zur sei-
nerzeitigen Einfügung eines § 130a Absatz 4 in das Handelsgesetzbuch] und Begründung
zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG], BT-Drs. 16/6140, S. 55 [zur Übernahme der
Regelung des § 130a Absatz 4 HGB in § 15a Absatz 2 InsO]).
Mit der Ergänzung der Wörter „persönlich haftender“ soll klargestellt werden, dass die
Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nur entfällt, wenn bei einer solchen Konstrukti-
on eine natürliche Person persönlich haftet. Es reicht nicht aus, dass eine natürliche Per-
son lediglich beschränkt haftender Gesellschafter ist, etwa als Kommanditist bei einer
Kommanditgesellschaft.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 21)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Überschrift der Vorschrift wird dem
erweiterten Regelungsgehalt des § 21 InsO angepasst.
Zu Buchstabe b (§ 21 Absatz 2 Nummer 1a)
In Insolvenzverfahren sind häufig bereits im Eröffnungsverfahren Entscheidungen zu tref-
fen, die für das weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung sind. Die Weichen für eine
erfolgreiche Unternehmensfortführung werden regelmäßig in den ersten Wochen nach
dem Eröffnungsantrag und nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Soll ein Unternehmen fortgeführt und nicht abgewickelt werden, ist es sinnvoll, gleich zu
Beginn auf die Mitwirkung der Gläubiger zurückgreifen zu können, denn ohne sie ist eine
Sanierung nicht möglich. Die Gläubiger kommen teilweise aus demselben Wirtschafts-
zweig wie der Schuldner und verfügen insofern über Wissen, das zu einer erfolgreichen
Sanierung beitragen kann. Sie haben in der Regel auch ein erhebliches wirtschaftliches
Interesse an einer erfolgreichen Sanierung des Schuldners.
In der gerichtlichen Praxis bestehen verschiedene Ansätze zur frühzeitigen Einbindung
der Gläubiger. Teils werden vor der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder
Sachverständigen im Eröffnungsverfahren wesentliche Fragen wie die Bestellung des
Verwalters mit den wichtigsten Gläubigergruppen erörtert, um möglichst konsensuale Ent-
scheidungen zu treffen. Vereinzelt sind auch bereits „vorvorläufige Gläubigerausschüsse“
bestellt worden, um den Gläubigereinfluss vor Verfahrenseröffnung zu erhöhen. Anknüp-
fend an diese Entwicklungen in der Praxis und um die Einbindung der Gläubiger zu einem
früheren Zeitpunkt institutionell zu verankern, sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit der
Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vor. Ein vorläufiger Gläubigeraus-
schuss bereits im Eröffnungsverfahren ist in der Insolvenzordnung bislang nicht geregelt.
In der Praxis ist umstritten, ob diese Anordnung zulässig ist. Hier soll seine Aufnahme in
den Katalog möglicher vorläufiger Maßnahmen für Rechtssicherheit sorgen. Andere, der-
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zeit beschrittene Wege zur Einbindung von Gläubigern sollen hierdurch nicht präjudiziert
werden.
Auf die Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, seine Aufgaben, die
Beschlussfassung und die Vergütung seiner Mitglieder finden die Vorschriften über den im
eröffneten Verfahren eingesetzten Gläubigerausschuss entsprechende Anwendung. Zu
den möglichen Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses gehört auch der Pensi-
ons-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), auch wenn
dieser eine Stellung als Insolvenzgläubiger regelmäßig erst mit Eintritt des Sicherungs-
falls, also mit der Eröffnung des Verfahrens erlangt. Auch bislang ist es nicht erforderlich,
dass ein Mitglied des Gläubigerausschusses selbst Gläubiger ist. Ist für das Gericht ab-
sehbar, dass der PSVaG mit der Eröffnung Insolvenzgläubiger wird, kann es diesen be-
reits in den vorläufigen Gläubigerausschuss aufnehmen.
Zu Buchstabe b (§ 21 Absatz 2 Satz 3)
Die Regelung ist eine Folgeänderung zur Einfügung eines § 104a InsO-E in Nummer 11.
Sollen die Geschäfte einer zentralen Vertragspartei in einem Clearingprozess wirksam
gegen insolvenzrechtliche Risiken abgeschirmt werden, so ist es geboten, einen Schutz
des Systems nicht erst für das eröffnete Insolvenzverfahren, sondern auch bereits für das
Eröffnungsverfahren vorzusehen. Dem dient die Ergänzung von § 21 Absatz 2 InsO.
Zu Nummer 5 (Einfügung eines § 22a)
Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses schon im Eröffnungsverfahren
und die Beteiligung dieses Ausschusses vor den Entscheidungen des Gerichts soll in Zu-
kunft das Mittel sein, um einen frühzeitigen Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des
(vorläufigen) Insolvenzverwalters, auf die Anordnung der Eigenverwaltung und auf die
Bestellung des (vorläufigen) Sachwalters sicherzustellen. Dabei geht es vor allem um die
Fälle, in denen die Sanierung eines insolventen Unternehmens in Betracht kommt und die
Erhaltung von Betriebsstätten und Arbeitsplätzen auf dem Spiel steht.
Der neue § 22a Absatz 1 schreibt daher vor, dass bei Unternehmen ab einer bestimmten
Größe ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen ist. Zur Abgrenzung der
erfassten Größenklasse sind in den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 ähnlich wie in § 267
des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmte Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzer-
löse und Arbeitnehmerzahl festgelegt. Die Höhe dieser Werte ist allerdings nicht dem Bi-
lanzrecht des Handelsgesetzbuchs entnommen, sondern der Empfehlung der Kommissi-
on der Europäischen Gemeinschaften vom 6.5.2003 „betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (Amtsblatt L 124/36 vom
20.5.2003). Für „Kleinstunternehmen“ im Sinne dieser Empfehlung (vgl. Artikel 2, 4 und 5
des Anhangs zu der Empfehlung) soll die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigeraus-
schusses nicht vorgeschrieben werden; diese Maßnahme liegt bei dieser Kategorie von
Unternehmen weiterhin im Ermessen des Gerichts. Durch die gewählten Schwellenwerte
wird sichergestellt, dass bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen, auch im Bereich
kleinerer und mittlerer Unternehmen, eine Gläubigerbeteiligung zum Tragen kommt. Zwar
gibt die amtliche Insolvenzstatistik keine konkrete Auskunft über die Anzahl der von § 22a
InsO-E erfassten Unternehmen. Es liegen lediglich Erkenntnisse hinsichtlich einzelner der
Parameter vor. So haben nach einer aktuellen Untersuchung 79 Prozent der 2010 insol-
venten Unternehmen weniger als 6 Arbeitnehmer und nur 11,4 Prozent elf oder mehr Ar-
beitnehmer aufzuweisen, wobei branchenspezifische Unterschiede bestehen. Im Hinblick
auf die Umsätze wiesen in den Jahren 2009 und 2010 weit mehr als zwei Drittel der Un-
ternehmen einen geringeren Umsatz als 2 Mio. Euro aus. Statistische Daten zu den Bi-
lanzsummen der insolventen Unternehmen liegen nicht vor.
Nicht sinnvoll ist die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Übrigen,
wenn diese Maßnahme im Hinblick auf das geringe Restvermögen des Schuldners einen
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unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit und Kosten verursacht, wenn die mit ihr verbunde-
ne Verzögerung zu einer Verminderung des Vermögens des Schuldners führen würde
oder der Geschäftsbetrieb des Schuldners bereits eingestellt ist. In Absatz 2 sind daher
entsprechende Ausnahmen vorgesehen. Bei einem Eigenantrag des Schuldners, bei dem
dieser gemäß dem neuen § 13 Absatz 1 Satz 3 InsO-E ein vollständiges Verzeichnis sei-
ner Gläubiger samt einer Kenntlichmachung der für die Besetzung des vorläufigen Gläu-
bigerausschusses in Frage kommenden Gläubiger beifügt, wird die Einsetzung eines vor-
läufigen Gläubigerausschusses meist so zügig erfolgen können, dass eine nachteilige
Veränderung der Vermögenslage des Schuldners nicht zu befürchten ist.
Absatz 3 verpflichtet den Schuldner, dem Gericht auf dessen Aufforderung Personen zu
benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.
Hieran knüpft sich allerdings keine Verpflichtung des Gerichts, die vorgeschlagenen Per-
sonen auch zu bestellen, vielmehr bleibt die Entscheidung über die Auswahl der Mitglie-
der des vorläufigen Gläubigerausschusses im Ermessen des Gerichts. Um den Ablauf bei
Gericht zu erleichtern und die Einbindung eines sanierungswilligen Schuldners zu stärken,
kann dieser gegebenenfalls bereits im Vorfeld eines Eröffnungsantrags bei seinen Gläu-
bigern sondieren, wer bereit ist, Mitglied des Gläubigerausschusses zu werden, und dies
dem Gericht sodann mitteilen.
Zu Nummer 6 (Änderung von § 26)
Aus der Praxis ist bekannt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in vielen Fällen
zur Ermittlung und Sicherung von Vermögenswerten durch den Insolvenzverwalter führt.
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer kostendeckenden Masse. Kann diese aus
den vorhandenen Vermögenswerten der Gesellschaft nicht gedeckt werden, so können
wegen der fehlenden Verfahrenseröffnung unter Umständen Vermögenswerte nicht he-
rangezogen werden, die ansonsten zur Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger nutz-
bar gemacht werden könnten. Der Gesetzgeber hat dieses Problem bereits bei der Schaf-
fung der Insolvenzordnung gesehen und in § 26 Absatz 3 InsO eine Regelung eingeführt,
nach der der zur Verfahrenseröffnung erforderliche Vorschuss nach § 26 Absatz 1 InsO
auch von Dritten eingezahlt und von den zur Antragstellung verpflichteten Personen ein-
gefordert werden kann.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Verfahren nach § 26 Absatz 3 InsO wegen des
bestehenden Kostenrisikos insbesondere von Insolvenzgläubigern zu selten genutzt wird.
Es erscheint deshalb sinnvoll, eine Regelung zu schaffen, nach der die Personen, die in
pflichtwidriger Weise ihre Antragspflicht verletzen, direkt zur Einzahlung des zur Verfah-
renseröffnung führenden Vorschusses herangezogen werden können. Das Insolvenzrecht
sieht eine Antragspflicht für Organe von juristischen Personen in § 15a InsO-E vor. Glei-
ches gilt in der Regel für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen kein persön-
lich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Verletzung der Antragspflicht
zeigt nach geltendem Recht zwar straf- und zivilrechtliche Folgen, führt aber nicht zu einer
Verfahrenseröffnung.
Die vorgesehene Einfügung des § 26 Absatz 4 InsO-E zwingt die nach Insolvenz- oder
Gesellschaftsrecht zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichteten Personen unmittelbar,
bei Massearmut einen Vorschuss aus ihrem Privatvermögen zu leisten, der die Verfah-
renseröffnung ermöglicht. Bei § 26 Absatz 4 Satz 2 InsO-E handelt es sich wie bei der
Bestimmung des § 26 Absatz 3 Satz 2 InsO um eine Beweislastumkehr; die zur Antrag-
stellung verpflichtete Person muss deshalb etwa nachweisen, dass sie die Insolvenzreife
auch bei einer erheblichen Gewissensanspannung nicht hat erkennen können. Die Zah-
lung des Vorschusses von der dazu verpflichteten Person kann im Prozesswege der vor-
läufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die nach Eröffnung des Verfah-
rens Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO wäre.
- 38 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Zu Nummer 7 (Änderung von § 27 Absatz 2)
Nach § 56 Absatz 3 InsO-E ist das Gericht verpflichtet, einen vom vorläufigen Gläubiger-
ausschuss mit einstimmigem Beschluss vorgeschlagenen Insolvenzverwalter zu bestel-
len. Eine Ausnahme hiervon besteht nur im Falle fehlender Eignung des Verwalters nach
§ 56 Absatz 1 Satz 1 InsO. Folgt das Gericht in einem solchen Ausnahmefall dem ein-
stimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht, so ist dies im Eröff-
nungsbeschluss schriftlich zu begründen. Die Beteiligten können sich hierdurch mit den
Gründen der gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen und gegebenenfalls in der
Gläubigerversammlung dennoch die vorgeschlagene, aber zunächst abgelehnte Person
zum Verwalter wählen. Durch die Begründungspflicht wird sichergestellt, dass diese Ent-
scheidung in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Bedenken des Gerichts erfol-
gen kann. Wegen der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 InsO ist dabei aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes die vom Gericht abgelehnte
Person nicht namentlich zu nennen.
Zu Nummer 8 (Änderung von § 56)
Um der Gläubigerautonomie in der Insolvenzordnung auch bei der Bestellung des Verwal-
ters zu stärkerer Geltung zu verhelfen, müssen die Einflussmöglichkeiten der Gläubiger
auf die Auswahl des Verwalters erweitert werden. Zunächst wird ausdrücklich festgelegt,
dass jeder Gläubiger – ebenso wie der Schuldner – das Recht hat, eine geeignete Person
vorzuschlagen. Außerdem wird der vorläufige Gläubigerausschuss in die Auswahl des
Verwalters einbezogen. Das Kriterium der Eignung des Verwalters bleibt allerdings zu
berücksichtigen; es kann dazu führen, dass das Gericht bei der Bestellung des Verwalters
von den Vorschlägen des vorläufigen Gläubigerausschusses abweicht.
Über die Verweisung in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO gilt die Neuregelung auch
für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Hier liegt sogar der wichtigste
Anwendungsbereich, da der Ernennung eines Insolvenzverwalters meist die Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorausgeht und der vorläufige Verwalter bei Verfah-
renseröffnung meist zum Insolvenzverwalter bestellt wird.
Zu Buchstabe a
Mit der Neuregelung in Absatz 1 Satz 3 wird klargestellt, dass bestimmte Tatsachen nicht
generell zu einem Ausschluss einer Person als Verwalter führen.
Dies gilt sowohl, wenn die Gläubiger eine Person als vorläufigen Verwalter vorschlagen,
als auch für einen Vorschlag des Schuldners (Nummer 1). Bisher ist ein solches Vor-
schlagsrecht des Schuldners oder der Gläubiger in der Insolvenzordnung nicht ausdrück-
lich vorgesehen, gleichwohl nicht untersagt. Durch die neue Vorschrift wird geklärt, dass
solche Vorschläge zur Person des Verwalters zulässig sind und den Vorgeschlagenen
nicht per se für das Amt disqualifizieren. Die Klarstellung ist notwendig, da vereinzelt Ge-
richte einen Verwalter nur aufgrund des Vorschlags abgelehnt haben.
Daneben begründet nicht jede Art von Kontakt vor dem Eröffnungsantrag zwischen dem
Schuldner und dem vorgeschlagenen Verwalter Zweifel an dessen Unabhängigkeit
(Nummer 2). Wenn sich ein Schuldner vor Stellung des Eröffnungsantrags an einen vor
Ort ansässigen Verwalter wendet, um allgemeine Informationen über den Gang eines
Insolvenzverfahrens, über dessen Auswirkungen auf die Befugnisse des Schuldners und
über die Möglichkeiten der Sanierung im Insolvenzverfahren zu erlangen, und der Verwal-
ter dann solche allgemeinen Auskünfte erteilt, disqualifiziert ihn dies allein nicht als künfti-
gen Insolvenzverwalter.
Auch ist nicht jedes Tätigwerden für den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag geeignet,
die erforderliche Unabhängigkeit einer Person zu beeinträchtigen. Nach Nummer 3 gilt
dies für einen außergerichtlichen Sanierungsversuch auf der Grundlage des Auftrags,
- 39 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
unter Einbeziehung der Gläubiger einen Insolvenzplan zu erstellen. Diese Tätigkeit ist
dadurch gekennzeichnet, dass die gegenläufigen Interessen aller Beteiligten berücksich-
tigt und ausgeglichen werden und die betreffende Person vermittelnd tätig wird.
In allen drei genannten Fällen bleiben konkrete andere Umstände zu berücksichtigen, die
in der Person des Verwalters liegen und dessen Unabhängigkeit beeinträchtigen können.
Ein Vorschlag nach Nummer 1 darf weder dazu führen, dass der Vorgeschlagene generell
zu bestellen ist, noch dazu, ihn generell als ungeeignet anzusehen. Die Eignung des Ver-
walters ist auch in den Fällen der Nummern 2 und 3 genau zu prüfen. Die in Absatz 1
Satz 3 genannten Umstände sollen künftig aber nicht zu einer pauschalen Ablehnung der
betreffenden Person führen.
Zu Buchstabe b
Die Einbeziehung der Gläubiger in die Auswahl des Verwalters ist bereits nach der gel-
tenden Rechtslage möglich und hat sich bei einigen Gerichten bewährt. Eine solche Pra-
xis soll künftig in den Fällen, in denen nach den neuen § 21 Absatz 2 Nummer 1a, § 22a
InsO-E ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt worden ist, die Regel sein. Dem Aus-
schuss ist nicht nur Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen zu äußern, die im
konkreten Fall bei der Auswahl des Verwalters zu berücksichtigen sind, sondern ihm ist
auch die Möglichkeit einzuräumen, eine bestimmte Person als Verwalter vorzuschlagen
(Absatz 2). Die in diesem Zusammenhang vorgesehene Ausnahme für den Fall einer
nachteiligen Verzögerung wird kaum praktische Bedeutung erlangen, da die Konsultation
eines bereits gebildeten vorläufigen Gläubigerausschusses nur einen geringen Zeitauf-
wand verursacht. Eine mit der Einsetzung des Ausschusses verbundene Verzögerung
wird bereits im Rahmen des § 22a berücksichtigt.
Von einem vorläufigen Gläubigerausschuss, in dem gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 1a
InsO-E in Verbindung mit § 67 Absatz 2 InsO die verschiedenen Kategorien der Gläubiger
vertreten sind, kann erwartet werden, dass seine Vorschläge zum Anforderungsprofil und
zur Person des Verwalters ausgewogen sind und die Interessen aller Gläubiger berück-
sichtigen. Nach dem neuen Absatz 3 sollen Vorschläge des Ausschusses zu den Anforde-
rungen an den Verwalter für das Gericht bindend sein. Dabei darf das beschlossene An-
forderungsprofil jedoch selbstverständlich nur solche Anforderungen enthalten, die mit
dem Gesetz übereinstimmen bzw. von der Rechtsprechung nicht als unzulässig verworfen
worden sind. Dies soll auch dann gelten, wenn die Vorschläge nicht einstimmig beschlos-
sen worden sind, sondern mit der für Beschlüsse des Ausschusses maßgeblichen Kopf-
mehrheit (§ 21 Absatz 2 Nummer 1a InsO-E in Verbindung mit § 72 InsO). An einen Vor-
schlag des vorläufigen Gläubigerausschusses, eine bestimmte Person zum Verwalter zu
bestellen, soll das Gericht allerdings nur dann gebunden sein, wenn der Beschluss ein-
stimmig gefasst worden ist, und auch dann nur, wenn der Vorschlag nicht in Widerspruch
zu den Kriterien der Eignung des Verwalters nach § 56 Absatz 1 Satz 1 steht, die vorge-
schlagene Person also für die Übernahme des Amtes im konkreten Fall nicht geeignet ist.
Ob die einstimmig vorgeschlagene Person auf einer Vorauswahlliste eines Insolvenzge-
richts steht, ist hingegen gleichgültig, solange sie den Kriterien des § 56 Absatz 1 Satz 1
InsO genügt.
Auch wenn ein Verwalter in dieser Weise auf Vorschlag des vorläufigen Gläubigeraus-
schusses vom Gericht bestellt worden ist, bleibt es dabei, dass im eröffneten Verfahren
die Gläubigerversammlung mit Summen- und Kopfmehrheit endgültig über die Person des
Verwalters entscheidet (§ 57 InsO). Der vorläufige Gläubigerausschuss wird sich dessen
bewusst sein und keine Person vorschlagen, bei der mit einer Abwahl durch die Gläubi-
gerversammlung zu rechnen ist. Wegen der Befugnisse der Gläubigerversammlung nach
§ 57 InsO ist es entbehrlich, ein Rechtsmittel gegen die Bestellung des Verwalters nach
Maßgabe des § 56 Absatz 3 InsO-E vorzusehen.
- 40 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Ist der vorläufige Gläubigerausschuss vom Gericht bei der Auswahl des vorläufigen Insol-
venzverwalters beteiligt worden und beabsichtigt das Gericht, die gleiche Person bei der
Eröffnung des Verfahrens zum Insolvenzverwalter zu bestellen, so wird im Allgemeinen
kein Anlass bestehen, die Beteiligung des Ausschusses vor der Verfahrenseröffnung zu
wiederholen. Wenn keine besonderen Umstände eingetreten sind, wird das Einverständ-
nis des Ausschusses mit dieser Bestellung angenommen werden können.
Zu Nummer 9 (Änderung von § 66)
Im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens stellt sich in der Praxis die Frage, ob bei Been-
digung des Verfahrens nach § 258 InsO eine Schlussrechnung nach § 66 Absatz 1 InsO
zu legen ist und diese vom Insolvenzgericht geprüft werden muss. Diese Frage ist in der
Praxis umstritten. Die Schlussrechnungslegung und eine Schlussrechnungsprüfung kön-
nen die Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens erheblich verzögern, obwohl materiell-
rechtlich eine Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits durch die Planbestätigung ein-
getreten ist. Dies kann im Einzelfall Sanierungschancen beeinträchtigen, da der Schuld-
ner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erst verzögert zurückerhält. Den Gläubi-
gern soll durch die Neuregelung Gelegenheit gegeben werden, im Insolvenzplan eine Re-
gelung über die Notwendigkeit einer Schlussrechnung zu treffen und gegebenenfalls auf
diese nach § 66 InsO vollständig zu verzichten. Alternativ kann der Plan jedoch auch eine
zeitliche Verschiebung derart vorsehen, dass zwar eine Schlussrechnung zu legen ist,
das Verfahren aber bereits vorher aufgehoben werden kann.
Zu Nummer 10 (Änderung von § 67)
Nach geltendem Recht hat das Insolvenzgericht nur dann einen Vertreter der Arbeitneh-
mer in den Gläubigerausschuss aufzunehmen, wenn die Arbeitnehmer am Insolvenzver-
fahren mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für die Konkretisierung des
Begriffs der „nicht unerheblichen Forderungen“ wird in der Literatur teilweise ein Satz von
zehn Prozent aller Forderungen vorgeschlagen. In der Praxis hat sich in den vergangenen
Jahren seit dem Inkrafttreten der InsO die Beteiligung eines Vertreters der Arbeitnehmer
im Gläubigerausschuss durchweg als sinnvoll erwiesen. Die Arbeitnehmer verfügen meist
über vertiefte Kenntnisse des Unternehmens. Insbesondere bei einer Fortführung und
Sanierung im Insolvenzverfahren ist die Einbindung von Vertretern der Arbeitnehmer un-
erlässlich. Künftig soll dem Gläubigerausschuss ebenso wie die anderen genannten
Gläubigergruppen stets ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
Zu Nummer 11 (Einfügung eines § 104a)
In der internationalen Börsenlandschaft haben sich mittlerweile sog. multipolare Geschäf-
te mit einer Vielzahl von Teilnehmern eingebürgert, die über eine sog. zentrale Vertrags-
partei (auch „zentrale Gegenpartei“ oder „zentraler Kontrahent“ genannt; in Deutschland
z. B. die Eurex Clearing AG, im Folgenden: zentraler Kontrahent) abgewickelt werden.
Dies bedeutet, dass bei Abschluss des (Börsen-)Geschäfts der zentrale Kontrahent als
Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer auftritt. Dabei kommt an-
ders als bei herkömmlichen Börsengeschäften kein Vertrag zwischen Käufer und Verkäu-
fer zustande. Vielmehr wird das üblicherweise zwischen Käufer und Verkäufer geschlos-
sene Geschäft in Geschäfte zwischen jeweils dem Käufer bzw. Verkäufer und dem zent-
ralen Kontrahenten aufgespalten.
Durch die Aufspaltung in zwei Geschäfte übernimmt der zentrale Kontrahent nicht nur das
Kontrahentenrisiko für alle Handelsteilnehmer, sondern vereinfacht auch die Abwicklun-
gen für diese. Darüber hinaus ist der zentrale Kontrahent direkt mit verschiedenen inter-
nationalen Zentralverwahrern von Wertpapieren verbunden. Hierdurch wird insbesondere
die Anonymität des Handels und der Abwicklung sichergestellt.
Im Rahmen der Abwicklung von Geschäften über einen zentralen Kontrahenten finden in
der Regel Verrechnungen statt, die auch der Risikobegrenzung des zentralen Kontrahen-
- 41 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
ten sowie des Käufers und des Verkäufers dienen. Käufer und Verkäufer müssen wegen
der durch den zentralen Kontrahenten vorgenommenen Verrechnungen geringere Sicher-
heiten stellen, als sie von den Auftraggebern für die Vornahme der Geschäfte erhalten.
Käufer und Verkäufer steht deshalb für eine bestimmte Zeit nutzbares Kapital zur Verfü-
gung. Es handelt sich um eine typische Win-win-Situation von Käufer, Verkäufer und zent-
ralem Kontrahenten, die eine hohe wirtschaftliche Bedeutung hat: So hat beispielsweise
die Eurex Clearing AG im Jahr 2009 1,78 Milliarden Transaktionen verarbeitet.
Auch auf europäischer Ebene wird dem Clearing von Derivaten über zentrale Kontrahen-
ten als Instrument zur Finanzmarktstabilisierung zunehmend Bedeutung beigemessen
und sogar über eine Verpflichtung zum Clearing bestimmter außerbörslich gehandelter
Derivate diskutiert (vgl. hierzu die Mitteilung der EU-Kommission vom 20. Oktober 2009,
KOM [2009] 563).
Die wesentliche Stütze des Systems ist eine realistische Bemessung, Berechnung und
Abwicklung von Sicherheitsleistungen (Marginleistungen), die für offene Positionen hinter-
legt werden müssen (Risk-Based-Margining). Diese Sicherheitsleistungen sollen bewir-
ken, dass alle offenen Positionen eines Clearingmitglieds innerhalb kurzer Zeit glattge-
stellt werden können. Dabei ist ausschlaggebend, dass der Investor nicht den Betrag des
Verlustrisikos seines gesamten Kontos deponieren muss, sondern sich die zu hinterle-
gende Sicherheitsleistung nach dem Gesamtrisiko des abzurechnenden Kontos bemisst.
Dieses Risiko ergibt sich aus einer Verrechnung der einander entgegengerichteten Risi-
ken der im Konto enthaltenen Positionen (Derivate und Kassageschäfte). Über diese Be-
rechnung sollen die höchstmöglichen Glattstellungskosten eines Kontos am jeweils
nächsten Börsentag unter der Annahme der ungünstigsten Preisentwicklung der im Konto
enthaltenen Positionen abgeschätzt werden.
Als Beispiel sollen die an den Eurex-Börsen gehandelten Optionen herangezogen wer-
den. Der Käufer eines Optionskontraktes erwirbt gegen Zahlung einer Prämie das Recht,
eine bestimmte Menge eines bestimmten Gutes (Basiswert) zu einem oder bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen (Kaufoption, Call)
beziehungsweise zu verkaufen (Verkaufsoption, Put). Der Verkäufer eines Optionskon-
traktes übernimmt die entsprechende Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtung.
Ist der Basiswert nicht lieferbar, so erfolgt ein Barausgleich. Bei einer klassischen Option
hat der Käufer nur ein Ausübungsrecht und – sofern er die Optionsprämie gezahlt hat –
keine weiteren Verpflichtungen. Er trägt somit kein Risiko, so dass von ihm keine Margin-
leistung erhoben wird. Demgegenüber hat der Optionsverkäufer eine Lieferverpflichtung
übernommen, so dass bei einer ungünstigen Preisentwicklung sichergestellt sein muss,
dass er seiner Verpflichtung nachkommen kann. Von ihm wird deshalb eine Marginsi-
cherheit verlangt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder des Verkäu-
fers (nicht: der zentralen Vertragspartei) würde das dargestellte System empfindlich stö-
ren, insbesondere deshalb, weil – von der Sonderregelung des § 104 InsO zunächst ein-
mal abgesehen – nach § 41 Absatz 1 InsO nicht fällige Forderungen als fällig gelten und
Aufrechnungsverbote nach § 96 InsO bestehen. Auch wäre der Insolvenzverwalter zur
Ausübung des Wahlrechts nach § 103 InsO berechtigt; er könnte sich heraussuchen, wel-
che Geschäfte er ausführen will und welche nicht („cherry-picking“).
Die Verfahrenseröffnung hätte, wenn die durch den zentralen Kontrahenten gesteuerten
Geschäfte noch nicht vollständig abgewickelt sind, durch die Anwendung der Regeln des
Insolvenzrechts für die Teilnehmer des Handels rein zufällige Folgen (z. B. könnte das vor
der Verfahrenseröffnung liegende Geschäft abgewickelt werden, das Gegengeschäft aber
nicht).
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Der geltende § 104 InsO ist insofern nicht weiterführend, als er im Falle der Insolvenz ei-
nes Marktteilnehmers seine sämtlichen offenen Geschäfte sofort fällig stellt, die dann ab-
gerechnet werden müssen (Barausgleich). Zudem ist er auf bilaterale Geschäfte zuge-
schnitten und kann die Abwicklung multipolarer Geschäfte nicht erfassen. Eine zeitliche
Zuordnung der einzelnen Teile der von dem zentralen Kontrahenten abgewickelten Ge-
schäfte in den Zeitraum vor und nach Verfahrenseröffnung wäre mit außerordentlichen
Schwierigkeiten verbunden, weil die Ausführung dieser Geschäfte nicht stundengenau,
sondern nur an einem bestimmten Geschäftstag vorgesehen ist. Die Probleme stellen
sich auch deshalb verschärft, weil täglich tausende von Geschäften mit jeweils einer Viel-
zahl von Geschäftspartnern abgewickelt werden, deren Verrechnung und damit Risikobe-
grenzung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zerstört werden würde.
Fällt ein Clearingmitglied durch Insolvenz aus, kann dies zu einem Dominoeffekt unter
den Marktteilnehmern führen und letztlich die Stabilität des Finanzmarktes gefährden.
In diesem Zusammenhang wird in der öffentlichen Diskussion auch auf einen Wettbe-
werbsnachteil des deutschen Finanzplatzes im internationalen Vergleich hingewiesen.
Großbritannien und die USA hätten ihr Insolvenzrecht bereits so ausgestaltet, dass die
eben dargestellte Problematik nicht entstehen könne. Die derzeit bestehende Rechtslage
erhöhe das systemische Risiko für den deutschen Finanzplatz im Krisenfall sowie den
potentiellen Schaden für die Gläubiger.
Es müssen daher neue Regeln geschaffen werden, die einerseits den Interessen und der
Funktionsweise des Systems gerecht werden, andererseits aber die Sicherung der Insol-
venzmasse und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht zu stark stören, also insbe-
sondere den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung angemessen beachten.
Zur Lösung des Problems verfolgt § 104a InsO-E einen doppelten Ansatz:
In Absatz 1 wird die rechtliche Übertragung des Kundengeschäfts und der zugehörigen
Sicherheiten aus dem Geschäftsportfolio des insolventen Clearingmitglieds auf andere
solvente Clearingmitglieder ermöglicht.
Sollte dies nicht weiterführend sein, wird nach Absatz 2 die Schließung des Kundenge-
schäfts zugelassen.
Die wohl beste Lösung für den Finanzplatz, für die Clearingmitglieder und für deren Kun-
den ist es, wenn die von dem Kunden mit dem Clearingmitglied abgeschlossenen Ge-
schäfte ungestört abgewickelt werden können, ohne von der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Clearingmitglied beeinträch-
tigt zu werden. Dies wird über Absatz 1 erreicht, der vorsieht, dass die Rechte und Pflich-
ten des insolventen Clearingmitglieds aus Geschäften, die in das Clearingsystem einbe-
zogen sind, ganz oder teilweise auf ein oder mehrere andere solvente Clearingmitglieder
übertragen werden können. Insofern ist es erforderlich, diese Geschäfte gegen die Wir-
kungen eines Insolvenzverfahrens und die Befugnisse des Insolvenzverwalters weitge-
hend abzuschirmen. Zu den erfassten Geschäften gehören zunächst die in § 104 Ab-
satz 1 und Absatz 2 InsO ausdrücklich aufgeführten. Um § 104a InsO-E für künftige Ent-
wicklungen offen zu halten, sollen auch „vergleichbare Geschäfte" mit abgedeckt werden.
Dabei handelt es sich um Geschäfte, die von ihrer Grundstruktur und ihrer Zielrichtung
den ausdrücklich in § 104 InsO genannten Geschäften im Wesentlichen entsprechen.
Absatz 1 regelt u.a. die Voraussetzungen, unter denen eine Übertragung möglich ist.
So ist eine Übertragung dieser Geschäfte einschließlich der für sie gestellten Finanzsi-
cherheiten und der sonstigen mit diesen in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflich-
ten (etwa die Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten) nur dann zulässig, wenn eine
solche Möglichkeit zwischen dem zentralen Kontrahenten und dem insolventen Clearing-
mitglied einerseits und zwischen diesem und den mittelbaren Teilnehmern im Sinne der
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Vorschrift andererseits vor Verfahrenseröffnung vereinbart worden ist. Damit wird nicht
etwa eine Vertragsübernahme oder deren Voraussetzungen geregelt, vielmehr wird durch
die Bestimmung die zivilrechtliche Seite der Beziehung zwischen dem Clearingmitglied (in
der Regel einer Bank) und ihrem Kunden nicht berührt. Insofern müssten bei einem
Wechsel des Vertragspartners ggf. auch die Voraussetzungen von § 309 Nummer 10 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beachtet werden.
Eine Übertragung setzt weiter voraus, dass korrespondierende Geschäfte zwischen dem
insolventen Clearingmitglied und dem zentralen Kontrahenten einerseits sowie zwischen
dem insolventen Clearingmitglied und einem mittelbaren Teilnehmer am System anderer-
seits bestehen.
Ist eine Vertragsübernahme nach Absatz 1 nicht zu realisieren, so wird durch Absatz 2 für
den zentralen Kontrahenten die Möglichkeit eröffnet, über Gegengeschäfte für einzelne
Positionen oder auch für ein gesamtes Portfolio eine Glattstellung zu erreichen. Die Glatt-
stellung kann dabei entweder nur im Verhältnis des Schuldners zum zentralen Kontrahen-
ten erfolgen, oder aber auch die gesamte Kette erfassen, also auch das Verhältnis des
Schuldners zu den mittelbaren Teilnehmern. Ein solches Vorgehen ermöglicht es, die Li-
quidität der zu handelnden Finanzinstrumente zu berücksichtigen und damit marktscho-
nend vorzugehen. Über solche Glattstellungsgeschäfte zu unterschiedlichen Abschluss-
zeitpunkten und infolgedessen idealerweise zu günstigeren Preisen können – anders als
dies unter dem Regime des § 104 InsO möglich wäre – unerwünschte Nebenwirkungen,
wie starke Preisschwankungen, und damit wirtschaftliche Risiken für andere Marktteil-
nehmer verhindert werden. Werden aufgrund der Glattstellung Finanzsicherheiten nicht
mehr benötigt, so sollen sie unmittelbar dem mittelbaren Teilnehmer zurückgewährt wer-
den können, sofern sie von diesem an den Schuldner geleistet wurden und der Schuldner
sie lediglich an den zentralen Kontrahenten weitergereicht hat.
Sowohl die Glattstellung als auch die Sicherheitenrückgewähr unmittelbar an die mittelba-
ren Teilnehmer setzen voraus, dass dies zuvor zwischen zentralem Kontrahenten und
insolventem Clearingmitglied sowie dem insolventen Clearingmitglied und den mittelbaren
Teilnehmern vereinbart wurde und korrespondierende Geschäfte zwischen dem insolven-
ten Clearingmitglied und dem zentralen Kontrahenten sowie zwischen dem insolventen
Clearingmitglied und den mittelbaren Teilnehmern bestehen.
Sowohl bei der Vertragsübernahme nach Absatz 1 als auch bei den Glattstellungsge-
schäften nach Absatz 2 ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbe-
handlung möglichst wenig beeinträchtigt wird. Dies soll über Absatz 3 sichergestellt wer-
den. Zunächst ist dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäfte nicht zu lange in der Schwe-
be bleiben und dadurch Spekulationen zulasten der anderen Insolvenzgläubiger ermög-
licht werden. Deshalb kann der zentrale Kontrahent von den in Absatz 1 und Absatz 2
eröffneten Möglichkeiten nur bis zum Ablauf des dritten auf die Verfahrenseröffnung fol-
genden Geschäftstages Gebrauch machen.
Das wesentliche Anliegen des § 104a InsO-E ist es, die nachteiligen Auswirkungen zu
vermeiden, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Verrechnungen in einem
Clearingsystem zeigen könnte. Daher wird die Insolvenzanfechtung für Maßnahmen nach
der Vorschrift ausgeschlossen. Nicht abgedeckt von dieser Zielrichtung wäre es jedoch,
wenn einzelne Gläubigern oder Mitglieder des Systems oder der zentralen Vertragspartei
nicht gerechtfertigte und auch nicht beabsichtigte Sondervorteile durch die neue Norm
erlangen würden. Um dies zu verhindern, wurde in den Entwurf eine Ausgleichsregelung
eingestellt. Mit ihr soll erreicht werden, dass zwar die Clearingprozesse in dem System im
Interesse der Stabilität der Finanzmärkte weitgehend ungestört durch die Verfahrenser-
öffnung abgewickelt werden können, dadurch aber möglichst keine Nachteile für andere
Insolvenzgläubiger eintreten. Da andererseits die Clearingmitglieder nur als Durchlei-
tungsstation für die mittelbaren Teilnehmer am Clearingsystem fungieren, mithin die Posi-
tionen stets wirtschaftlich schon dem mittelbaren Teilnehmer zugeordnet sind, wird im
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weiteren Gesetzgebungsverfahren zu klären sein, ob eine Nachteilsregelung sachgerecht
ist und wie sie ggf. auszugestalten ist.
Insofern gibt Absatz 3 dem Insolvenzverwalter die Befugnis, vom zentralen Kontrahenten
einen Ausgleich zu fordern, sofern durch die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2
ein Nachteil für die Insolvenzmasse eingetreten ist. Ein solcher Nachteil könnte etwa darin
bestehen, dass nach Absatz 1 ein Geschäft, das für das insolvente Clearingmitglied einen
positiven Saldo aufweist, auf ein anderes Clearingmitglied übertragen wird, ohne dass
hierfür der Insolvenzmasse eine Kompensation zufließen würde. Ebenso könnte es aus-
gleichspflichtig sein, wenn eine Sicherheit vom zentralen Kontrahenten an den Kunden
des insolventen Clearingmitglieds weitergereicht wird, obwohl sie an sich in die Insol-
venzmasse des Clearingmitglieds fallen würde. Da es sich bei einer solchen Benachteili-
gung der Insolvenzmasse um einen Gesamtschaden handeln würde, wird durch Absatz 3
klargestellt, dass dieser Schaden durch den Insolvenzverwalter nach § 92 InsO geltend zu
machen ist.
Wird von den Handlungsalternativen des neuen § 104a InsO-E kein Gebrauch gemacht,
kann weiterhin der Weg über den geltenden § 104 InsO beschritten werden. Die Wirkun-
gen des § 104 InsO sind jedoch nach Absatz 3 für die Geschäfte, die übertragen oder
glattgestellt werden sollen, suspendiert. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist tritt die
Wirkung des § 104 InsO im Hinblick auf alle Rechte und Pflichten des Schuldners ein, die
nicht Gegenstand einer Übertragung oder Glattstellung geworden sind.
Zu Nummer 12 (Einfügung eines § 210a)
Ein Insolvenzplanverfahren bei Masseunzulänglichkeit wird zum Teil für unzulässig gehal-
ten. Zur Begründung wird angeführt, dass das Gesetz nach § 258 Absatz 2 InsO eine voll-
ständige Tilgung aller Masseverbindlichkeiten verlange. Bei Masseunzulänglichkeit sei
dies nicht möglich, womit ein Insolvenzplan als unzulässig ausscheide. § 323 Absatz 3
des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung (RegE InsO, vgl. BT-Drucksache 12/2443
S. 60, 220 f.) hatte vorgesehen, dass bei Masseunzulänglichkeit die Vorlage eines Plans
nicht ausgeschlossen sein sollte. Die Regelung ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses
nicht in das Gesetz übernommen worden. Bessere Gründe sprechen bereits heute für den
ursprünglichen Vorschlag. Die bestehende Rechtsunsicherheit und fehlende Planungssi-
cherheit für den Schuldner sollen jedoch durch die gesetzliche Klarstellung beseitigt wer-
den. Auch bei Masseunzulänglichkeit kann der Fortführungswert des Unternehmens hö-
her liegen als der Zerschlagungswert und damit kann die Erhaltung des Unternehmens
auf der Grundlage eines Insolvenzplans wirtschaftlich sinnvoll sein. So kann Massearmut
zum Beispiel Folge eines Umweltschadens sein, der während des Verfahrens verursacht
worden ist. Die Ertragsaussichten des Unternehmens, die für die Wahl zwischen Fortfüh-
rung und Einstellung der Tätigkeit maßgeblich sind, müssen von einem solchen Ereignis
nicht berührt sein.
Bei der Ausgestaltung der Regelung wird auf die entsprechende Vorschrift im Regie-
rungsentwurf der Insolvenzordnung zurückgegriffen (§ 323 Absatz 2 RegE InsO). Es wird
berücksichtigt, dass mit einer Masseunzulänglichkeit definitionsgemäß verbunden ist,
dass die Befriedigung der nachrangigen Massegläubiger (Rang des § 209 Absatz 1
Nummer 3 InsO) nicht mehr gewährleistet ist. Die Zulässigkeit eines Insolvenzplans nach
der Anzeige der Masseunzulänglichkeit bedeutet daher zwangsläufig, dass in die Rechte
dieser Massegläubiger eingegriffen werden kann und dass diese über den Plan abstim-
men müssen. Die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger haben in aller Regel keine Be-
friedigungsaussichten mehr und rücken daher in die Position, die sonst die nachrangigen
Insolvenzgläubiger einnehmen. Für sie gilt daher § 246 Nummer 2 (bisher Nummer 3)
InsO entsprechend, die Vorschrift, nach der ihre Zustimmung zum Plan als erteilt gilt,
wenn sie sich nicht an der Abstimmung beteiligen. Bei der Befriedigung der Gläubiger
nach § 258 Absatz 2 InsO treten die vorrangigen Massegläubiger an die Stelle der Mas-
segläubiger. Für Massegläubiger wie zum Beispiel Arbeitnehmer stellt die Regelung kei-
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nen Nachteil dar. Sie bietet im Gegenteil die Chance, auch bei Masseunzulänglichkeit
durch einen Insolvenzplan das Unternehmen und damit auch Arbeitsplätze zu erhalten
und hierdurch zu einer besseren Befriedigung der Massegläubiger zu kommen.
Zu Nummer 13 (Änderung von § 214)
Zur Vereinfachung der Abläufe bei Gericht wird die Möglichkeit, den Widerspruch gegen
den Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu Protokoll der Geschäftsstelle zu
erheben, gestrichen.
Zu Nummer 14 (Änderung von § 217)
Das geltende deutsche Insolvenzrecht lässt bei einer Sanierung mittels eines Insolvenz-
plans die Rechte der Anteilsinhaber des insolventen Unternehmens unberührt. Gesell-
schafterbeschlüsse – wie sie zum Beispiel für eine Kapitalherabsetzung und eine Kapital-
erhöhung erforderlich sind – oder Willenserklärungen einzelner Gesellschafter zur Über-
tragung ihrer Anteile können weder durch den Plan selbst noch durch Entscheidungen
des Insolvenzgerichts ersetzt werden. Nach der Insolvenzordnung ist daher zur Sanierung
eines insolventen Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans stets die Mitwir-
kung der Anteilsinhaber erforderlich. Dies gilt auch unabhängig von den Gesellschafter-
beschlüssen, die für eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung benötigt werden.
Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft aufgelöst; damit
sie weitergeführt werden kann, müssen die Gesellschafter förmlich die Fortsetzung be-
schließen (vgl. z. B. § 262 Absatz 1 Nummer 3, § 274 Absatz 2 Nummer 1 Aktiengesetz
[AktG]; § 60 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung [GmbHG]).
Für die Verzahnung der Beschlüsse der Gesellschafter mit dem Insolvenzplan sieht die
Insolvenzordnung in § 249 InsO die Möglichkeit vor, im Insolvenzplan dessen Bestätigung
davon abhängig zu machen, dass vorher Maßnahmen wie ein Fortsetzungsbeschluss,
eine Kapitalerhöhung oder eine Auswechselung von Gesellschaftern erfolgt sind. Die Ge-
fahr, dass ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept von den Anteilseignern blockiert
werden könnte, wurde bei den Gesetzgebungsarbeiten zur Insolvenzordnung als gering
eingeschätzt. Man war zuversichtlich, dass die Anteilseigner schon deshalb konstruktiv an
einer Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan mitarbeiten würden, weil
andernfalls eine übertragende Sanierung folgen würde, d. h. die Übertragung des Unter-
nehmens auf einen anderen Rechtsträger (vgl. die allgemeine Begründung zum Regie-
rungsentwurf der Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 83).
In der Rechtswirklichkeit ist die übertragende Sanierung aber nicht immer ein gleichwerti-
ger Ersatz für die Sanierung des Unternehmensträgers durch einen Insolvenzplan. Steu-
erliche Aspekte wie die Nutzung von Verlustvorträgen und die Vermeidung von Grunder-
werbssteuer können gegen eine Übertragung sprechen. Das insolvente Unternehmen
kann Inhaber von Rechtspositionen sein, die nicht oder nur mit Schwierigkeiten und Kos-
ten übertragen werden können; Beispiele sind Lizenzen, Genehmigungen und günstige
langfristige Verträge. In einer solchen Situation haben die Anteilsinhaber ein Blockadepo-
tential, das noch dadurch verstärkt wird, dass für Gesellschafterbeschlüsse über Kapital-
maßnahmen in der Regel ¾-Mehrheiten erforderlich sind (vgl. für die Kapitalerhöhung
§ 182 AktG, § 53 GmbHG). Mit diesem Hebel können die Anteilsinhaber Zugeständnisse
erreichen, die bei dem geringen Restwert der Anteile nicht gerechtfertigt sind. Dies kann
auch den Arbeitnehmern zum Nachteil gereichen.
In der rechtspolitischen Diskussion wird hierin ein erhebliches Sanierungshindernis und
ein Standortnachteil im Vergleich zum Recht Englands und anderer Staaten gesehen und
dabei auch auf die bestehenden Blockademöglichkeiten hingewiesen.
Künftig kann durch den Insolvenzplan nicht mehr nur in Rechte der Gläubiger eingegriffen
werden, sondern es können auch die Rechte der am Schuldner beteiligten Personen um-
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gestaltet werden. In Betracht kommen Kapitalmaßnahmen wie insbesondere die Um-
wandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile, der so genannte Debt-Equity-Swap.
Für die Einbeziehung der Anteilsrechte in die gestaltende Wirkung eines Insolvenzplans
spricht auch, dass die Grenze zwischen Eigenkapital und Fremdkapital, zwischen Beteili-
gung an einer Gesellschaft und Forderung gegen eine Gesellschaft, fließend ist. Mezza-
nine-Finanzierungsinstrumente wie Genussscheine und stille Beteiligungen können je
nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung als Eigen- oder Fremdkapital anzusehen sein, mög-
licherweise handelsrechtlich als Eigenkapital, steuerrechtlich als Fremdkapital.
Im Unterschied zum derzeitigen Insolvenzplanverfahren sind infolge der vorgesehenen
Änderungen grundsätzlich auch die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten bei
der Gruppenbildung und Abstimmung zu berücksichtigen. Eine Beteiligung ist jedoch nur
dann erforderlich, wenn durch den Plan tatsächlich in ihre Rechte eingegriffen wird.
Die im Plan getroffenen gesellschaftsrechtlichen Regelungen treten – wie sämtliche ande-
ren vorgesehenen Rechtsänderungen – mit der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung
des Plans in Kraft, ohne dass es der im Normalfall eventuell notwendigen Mitwirkungs-
handlungen der Organe bedarf (Beispiel: Kapitalmaßnahmen, für die eine Zustimmung
der Hauptversammlung erforderlich ist). Dadurch wird das Blockadepotential der Gesell-
schaftsorgane und insbesondere der Anteilsinhaber minimiert und eine zügige und effekti-
ve Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht.
Zu Nummer 15 (Änderung von § 220 Absatz 2)
Die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner sind bei der Abstim-
mung über den Insolvenzplan zu beteiligen, wenn in ihre Rechte durch den Plan eingegrif-
fen werden soll. Der Kreis der Personen, die über die Zustimmung zum Plan entscheiden,
ist deshalb über die Gläubiger hinaus entsprechend zu erweitern; die entsprechenden
Angaben sind in den darstellenden Teil des Plans aufzunehmen.
Zu Nummer 16 (Änderung von § 222)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich bei der Regelung in Doppelbuchstabe aa um eine Folgeänderung zur
Einbeziehung der Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten in die Abstimmung
über den Insolvenzplan.
§ 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 InsO-E stellt klar, dass die am Schuldner beteiligten
Personen eine eigene Gruppe (oder mehrere eigene Gruppen) bilden, wenn durch den
Insolvenzplan in ihre Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingegriffen werden soll.
Zu Buchstabe b
Ebenso wie die Gläubiger müssen auch die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrech-
ten am Schuldner nicht zwangsläufig gleich behandelt werden, auch wenn sie die gleiche
Rechtsstellung haben. Es können verschiedene Gruppen gebildet werden, in denen An-
teilsinhaber mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Vor-
aussetzung ist, dass innerhalb dieses Personenkreises sachgerechte Abgrenzungskrite-
rien im Hinblick auf die wirtschaftliche Interessenlage bestehen.
Zu Buchstabe c
Durch die Ergänzung der bisher nur für Kleingläubiger geltenden Vorschrift wird klarge-
stellt, dass eine besondere Behandlung von solchen Anteilsinhabern zulässig ist, die nur
mit einem äußerst geringen Anteil am Schuldner beteiligt sind und keinerlei unternehmeri-
schen Einfluss haben. Als geringfügig beteiligte Anteilsinhaber gelten in Anlehnung an
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das Aktienrecht solche, die einen geringeren Anteil als ein Prozent am Haftkapital des
Schuldners halten oder mit weniger als 1 000 Euro hieran beteiligt sind. Die Höhe der Be-
teiligung stellt ein zulässiges Differenzierungskriterium im Rahmen der Gruppenbildung
dar. Hierbei könnte je nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Gesell-
schafter- bzw. Eigentümerstruktur und dem Grad der Streuung der Gesellschaftsanteile,
auf einen bestimmten prozentualen Anteil am Grundkapital oder auf einen bestimmten
Nennbetrag abgestellt werden. Die Bildung einer Gruppe von geringfügig beteiligten An-
teilsinhabern wird sich insbesondere dann anbieten, wenn einer Gruppe von Hauptanteils-
inhabern ein Kreis von Anteilsinhabern mit Streubesitz gegenübersteht, wie es bei bör-
sennotierten Aktiengesellschaften öfter anzutreffen ist. Hingegen scheidet eine solche
Konstellation in der Regel bei denjenigen Rechtsträgern aus, die keine Hauptanteilsinha-
ber kennen, wie zum Beispiel die eingetragene Genossenschaft oder der Verein. Die Vor-
schrift gilt deshalb nur für Anteilsrechte, nicht jedoch für Mitgliedschaftsrechte.
Zu Nummer 17 (Einfügung eines § 225a)
Die Zufuhr von neuem Eigenkapital stellt oftmals die entscheidende Weichenstellung für
die Sanierung eines Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens dar. Die
Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap) ist ein geeignetes In-
strument, um über eine Forderung, die in der Krise vielleicht nur schwer durchsetzbar ist,
gesellschaftsrechtlichen Einfluss in dem schuldnerischen Unternehmen zu erlangen. Die
erleichterte Zulassung des Debt-Equity-Swap wird allgemein als zentrales Mittel für ein
attraktives Sanierungsverfahren eingestuft.
Absatz 1 stellt klar, dass die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteilig-
ten Personen im Grundsatz vom Insolvenzverfahren unberührt bleiben. Das Gesetz lässt
jedoch einen Eingriff in diese Rechte zu, wenn dies im Insolvenzplan ausdrücklich vorge-
sehen ist. Andernfalls bleibt die Rechtsstellung der am Schuldner beteiligten Personen
durch das Insolvenzverfahren unangetastet und für ihre Beteiligung an der Abstimmung
über den Plan besteht kein Anlass.
Absatz 2 beinhaltet Regelungen zur Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital. Die
Änderung entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Damit einerseits die Umwandlung von
Fremd- in Eigenkapital ein funktionstaugliches Sanierungsinstrument wird, andererseits
die Rechte der Alteigentümer hinreichend gewahrt werden, soll die Umwandlung in den
gestaltenden Teil des Insolvenzplans eingestellt werden können. Die Inhaber von Anteils-
oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner sind so als Beteiligte in das Insolvenzplanver-
fahren eingebunden und können als eigene Gruppe über den Plan und damit über den
Forderungsumtausch abstimmen. Sie genießen damit wie auch die Gläubiger Minderhei-
tenschutz und haben das Recht, sich gegen den Plan mit Rechtsmitteln zu wehren.
Nach Absatz 2 Satz 2 darf kein Gläubiger gegen seinen Willen in eine Gesellschafterposi-
tion gedrängt werden. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit eines Mehrheitsbeschlus-
ses nach § 5 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Ge-
samtemissionen (SchVG). Die erforderliche Zustimmungserklärung jedes betroffenen
Gläubigers, der Anteilsinhaber am Schuldner wird, bzw. der Mehrheitsbeschluss nach
SchVG ist dem Plan nach § 230 Absatz 2 InsO beizufügen. Das Recht, einer Umwand-
lung seiner Forderung nicht zuzustimmen, stellt ein Individualrecht jedes einzelnen Gläu-
bigers dar. Die Zustimmung kann damit nicht im Wege der mehrheitlichen Abstimmung
innerhalb der Gruppen ersetzt werden. Handelt es sich bei dem zustimmenden Gläubiger
um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, hat diese insbesondere die für sie geltenden
Vorgaben der jeweiligen Landeshaushaltsordnung bzw. Bundeshaushaltsordnung zu be-
achten.
Im Plan ist im Einzelnen zu regeln, wie die Umwandlung einer Forderung in Eigenkapital
technisch umgesetzt werden soll. Dies erfolgt üblicherweise durch eine Kapitalherabset-
zung mit anschließender Kapitalerhöhung, wobei die Forderung als Sacheinlage einge-
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bracht wird. Es ist allgemein anerkannt, dass auch Forderungen, die gegen die Gesell-
schaft selbst gerichtet sind, einlagefähig sind. Die Einbringung erfolgt entweder durch eine
Forderungsübertragung, wobei die Forderung durch Konfusion erlischt, oder durch einen
Erlassvertrag. Zugleich sind Regelungen für eventuell bestellte Sicherheiten zu treffen.
Ein Gläubiger, dessen Forderung gesichert ist, wird sich regelmäßig überlegen müssen,
ob er einer Umwandlung seiner Forderung in einen Anteil zustimmt und hierdurch mögli-
cherweise seine Sicherung verliert oder ob er seine Forderung behält und den Ausfall
beim Sicherungsgeber geltend macht. Es ist im Plan insbesondere anzugeben, welche
Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden sollen, mit welchem Wert ein Anspruch anzuset-
zen ist und wem das Bezugsrecht zustehen soll. Zur Frage der Werthaltigkeit des An-
spruchs sind gegebenenfalls Gutachten einzuholen. Die Werthaltigkeit der Forderung wird
aufgrund der Insolvenz des Schuldners regelmäßig reduziert sein und der Wert wird nicht
dem buchmäßigen Nennwert entsprechen, sondern deutlich darunter liegen. Hierbei kann
auch die Quotenerwartung berücksichtigt werden. Der Insolvenzplan hat eine entspre-
chende Wertberichtigung vorzusehen. Im Falle einer Umwandlung von Forderungen in
Aktien einer Aktiengesellschaft erfolgt die Zeichnung der jungen Aktien nach den allge-
meinen Vorschriften des Aktienrechts. Zugleich muss für die Kapitalerhöhung, die vom
Inferenten übernommen wird, ein Bezugsrechtsausschluss zu Lasten der Anteilsinhaber
geregelt werden. Ist eine Kapitalherabsetzung beabsichtigt, so sind die zugrunde liegen-
den Wertminderungen und sonstige Verluste nach den Vorschriften des Handelsgesetz-
buches zu ermitteln und zu erläutern, die für den Jahresabschluss gelten. Zu ihrer Wirk-
samkeit müssen die im Insolvenzplan gefassten Beschlüsse in das jeweilige Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen werden. Dies obliegt
regelmäßig den Organen des Schuldners. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird der
Insolvenzverwalter jedoch ermächtigt, die Anmeldungen an Stelle der Organe selbst zu
veranlassen (vgl. § 254a Absatz 2 InsO-E).
Im Interesse der Kalkulationssicherheit ist die Bewertung der Sacheinlage nur innerhalb
des Planverfahrens angreifbar. Eine Überbewertung der Sacheinlage führt später nicht zu
einer Differenzhaftung des Einlegers gegenüber dem Schuldner (vgl. § 254 Absatz 4
Satz 2 InsO-E).
Absatz 3 ermöglicht es, die gesellschaftsrechtlichen Strukturen des Schuldners auch au-
ßerhalb eines Debt-Equity-Swap grundlegend umzugestalten und sie den Bedürfnissen
des Insolvenzplanverfahrens anzupassen. Die Rechte der am Schuldner beteiligten Per-
sonen werden dabei hinreichend gewahrt, da sie nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
des Entwurfs eine eigene Gruppe bei der Abstimmung über den Plan bilden, sofern ihre
Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen sind. Da durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens eine Gesellschaft aufgelöst wird, kann der Plan zum Beispiel
Regelungen zur Fortsetzung der schuldnerischen Gesellschaft enthalten. Damit bedarf es
keines förmlichen Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter mehr, wenn die Gesell-
schaft weitergeführt werden soll. Auch die Übertragung von Beteiligungen des Schuldners
an Drittgesellschaften kann in den Plan aufgenommen werden.
Den Gläubigern, die durch eine Umwandlung ihrer Forderungen zu Anteilsinhabern wer-
den, kommt das Sanierungsprivileg des § 39 Absatz 4 Satz 2 InsO und ggf. das Kleinbe-
teiligungsprivileg des § 39 Absatz 5 InsO zugute. Erwirbt der Gläubiger die Anteile auf-
grund eines Debt-Equity-Swap in einem Insolvenzplan, ist davon auszugehen, dass sie
zum Zweck der Sanierung im Sinne des § 39 Absatz 4 InsO erworben wurden.
Werden Anteilsrechte in einen Insolvenzplan einbezogen, so muss im Falle ihrer Einzie-
hung eine finanzielle Kompensation vorgesehen werden, sofern die Anteile noch werthal-
tig sind. Hierfür hat der Plan nach § 251 Absatz 3 InsO-E gegebenenfalls die erforderli-
chen Mittel zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist im Insolvenzverfahren regelmäßig von
einer Wertlosigkeit der Anteile auszugehen. In diesem Fall ist auch eine Entschädigung
nicht erforderlich Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz der betroffenen Anteilsinha-
ber wird durch die Regelungen zum Minderheitenschutz und zum Rechtsmittel gegen die
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Planbestätigung in den §§ 245, 251 und 253 InsO-E gewährleistet. Damit ist sicherge-
stellt, dass ein Anteilsinhaber für einen Verlust seines Anteilsrechts eine angemessene
Entschädigung erhält. Eine Entschädigung ist nach § 251 Absatz 3 Satz 2 InsO-E außer-
halb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen, damit keine Verzögerung eintritt.
Zu Nummer 18 (Änderung von § 229)
Die Vorschrift soll neben den Regelungen in den §§ 259a und 259b InsO-E das Risiko
mindern, dass ein Insolvenzplan nach rechtskräftiger Bestätigung durch nachträglich an-
gemeldete Forderungen zu Fall gebracht wird, weil hierfür keine Vorkehrungen in der Fi-
nanz- und Liquiditätsplanung getroffen worden sind. Die Vorschrift legt dem Planersteller
die Verpflichtung auf, alle ihm bekannten Forderungen in die Plangestaltung aufzuneh-
men und Vorsorge für den Fall zu treffen, dass bisher nicht angemeldete Forderungen
nachträglich geltend gemacht werden. Sowohl in der Vermögensübersicht (§ 229 Satz 1
InsO) als auch im Ergebnis- und Finanzplan (Satz 2) sind alle dem Planersteller bekann-
ten Forderungen zu berücksichtigen. Der Verwalter wird dabei regelmäßig eine Ver-
gleichsrechnung anstellen und hierzu ein Verwertungsgutachten einholen.
Zu Nummer 19 (Änderung von § 230 Absatz 1 Satz 2)
§ 230 Absatz 1 Satz 2 InsO wird geändert, um auch die Fälle zu erfassen, bei denen zum
Beispiel im Zuge der Durchführung eines Debt-Equity-Swap ein Wechsel bei den Anteils-
inhabern des Schuldners eintritt und eine persönliche Haftung übernommen wird. Dies
betrifft sowohl persönlich haftende Gesellschafter, die bereits diese Stellung innehaben
als auch solche, die bislang noch gar kein Gesellschafter oder kein persönlich haftender
Gesellschafter waren. Hingegen ist die Zustimmungserklärung von solchen Personen
nicht erforderlich, die nach dem Insolvenzplan die Stellung als persönlich haftender An-
teilsinhaber verlieren sollen. Da eine zwangsweise Umwandlung von Forderungen in Ei-
genkapital gegen den Willen der betroffenen Gläubiger nicht zulässig ist, ist dem Plan
daneben nach § 230 Absatz 2 InsO auch die jeweilige Zustimmungserklärung aller ande-
ren künftigen Anteilsinhaber beizufügen.
Zu Nummer 20 (Änderung von § 231)
Zu Buchstabe a
In der Praxis sind vereinzelt Zweifel über den Umfang der gerichtlichen Vorprüfung nach
§ 231 Absatz 1 Nummer 1 InsO aufgetaucht. Bei der Prüfung des Inhalts des Plans nach
dieser Vorschrift geht es in erster Linie darum, die Ausgestaltung des Plans anhand der
Kriterien der §§ 217 bis 230 InsO auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Durch die
Ergänzung von Absatz 1 Nummer 1 soll verdeutlicht werden, dass bei der Prüfung beson-
ders darauf zu achten ist, ob die Gruppenbildung sachgerecht erfolgt ist; denn von dieser
hängen die Mehrheitsverhältnisse bei den Abstimmungen maßgeblich ab. Die wirtschaftli-
che Angemessenheit der im Plan vorgesehenen Regelungen wird vom Gericht nicht ge-
prüft. Die Erfolgsaussichten und die Erfüllbarkeit des Plans können nur ausnahmsweise
im Rahmen der Nummern 2 und 3 bedeutsam sein.
Zugleich wird die Formulierung der Vorschrift im Hinblick auf die mögliche Einbeziehung
der am Schuldner beteiligten Personen in das Verfahren zur Abstimmung über den Insol-
venzplan geändert.
Die Entscheidung des Gerichts über die Zulassung bzw. die Zurückweisung des Plans soll
im Interesse der Verfahrensbeschleunigung innerhalb von zwei Wochen nach dessen
Vorlage erfolgen. Durch diese Betonung der Verpflichtung des Gerichts, die Vorprüfung
unverzüglich vorzunehmen, werden die Sanierungschancen von Unternehmen erhöht,
denn jede Verzögerung kann sich nachteilig auf die Fortführung des Unternehmens und
die Gewinnung von Investoren auswirken. Nicht ausgeschlossen wird, dass Besonderhei-
ten des Einzelfalls eine längere Vorprüfung erfordern.
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Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Anpassung der Formulierung an die mögliche Einbeziehung der
Anteilsinhaber.
Zu Nummer 21 (Änderung von § 232)
In der Regel soll künftig keine Frist, die länger ist als zwei Wochen, für die Einholung der
Stellungnahmen gewährt werden. Auch diese Neuregelung dient der Verfahrensbe-
schleunigung. Die Stellungnahmen zum Plan sollen so schnell wie möglich vorliegen, da-
mit zügig ein Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 235 InsO abgehalten werden
kann.
Zu Nummer 22 (Änderung von § 235)
Zu Buchstabe a
Die Formulierung der Vorschrift wird im Hinblick auf die mögliche Einbeziehung der am
Schuldner beteiligten Personen in das Verfahren zur Abstimmung über den Insolvenzplan
geändert.
Die Vorschrift dient gleichzeitig der Klarstellung und soll eine zügige Behandlung des
Planverfahrens bei Gericht gewährleisten. Es bietet sich aus Gründen der Verfahrensöko-
nomie erfahrungsgemäß an, gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen den Erör-
terungs- und Abstimmungstermin anzuberaumen, der zeitlich auf die hierfür gewährte
Frist abgestimmt ist.
Zu Buchstabe b
Die Regelung erweitert den Kreis der gesondert zu ladenden Personen. Da in den Insol-
venzplan nunmehr auch die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuld-
ner einbezogen werden können, ist es in einem solchen Fall erforderlich, diese Personen
besonders zu laden. Eine direkte Ladung erfolgt jedoch nicht an Aktionäre oder Komman-
ditaktionäre. Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien handelt es
sich oftmals um Publikumsgesellschaften, deren Anteile breit gestreut sind. Hinzu kommt,
dass Name und Anschrift der betroffenen Aktionäre oder Kommanditaktionäre meist nicht
bekannt sein werden. Entsprechend den aktienrechtlichen Vorgaben über Ladungen zur
Hauptversammlung erscheint es grundsätzlich ausreichend, wenn sie durch die öffentli-
che Bekanntmachung des Erörterungs- und Abstimmungstermins nach § 235 Absatz 2
InsO informiert werden. Für börsennotierte Gesellschaften im Sinne von § 3 Absatz 2
AktG wird für die Ladung auf die Regelung über die Ladung zur Hauptversammlung nach
§ 121 Absatz 4a AktG Bezug genommen. Sofern diese Gesellschaften nicht ausschließ-
lich Namensaktien ausgegeben haben und die Aktionäre nicht unmittelbar per einge-
schriebenen Brief einberufen werden, hat die Bekanntmachung über solche Medien zu
erfolgen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Ferner haben die Anteilsinhaber börsennotier-
ter Gesellschaften die Gelegenheit, sich auf der Internetseite des Schuldners über den
wesentlichen Inhalt des Plans zu informieren, der Gegenstand des Erörterungs- und Ab-
stimmungstermins ist. Entsprechende Veröffentlichungspflichten bestehen für börsenno-
tierte Gesellschaften auch außerhalb von Insolvenzverfahren (vgl. zum Beispiel § 124a
AktG). Bereits heute stellen zahlreiche Insolvenzverwalter den Insolvenzplan – gegebe-
nenfalls passwortgeschützt – auf ihren Internetseiten ein. Diese Möglichkeit wird auch
weiterhin eine umfassende Information der Beteiligten sicherstellen.
Zu Nummer 23 (Einfügung eines § 238a)
Nach Absatz 1 richtet sich das Stimmrecht der am Schuldner beteiligten Personen aus-
schließlich nach der Höhe ihrer Beteiligung am gezeichneten Kapital des Schuldners
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bzw., je nach Art des Rechtsträgers, an dessen Vermögen. Eventuell bestehende Stimm-
rechtsbeschränkungen, Mehrstimmrechte oder Sonderstimmrechte bleiben bei der Be-
messung des Stimmrechts außer Betracht. Die Stimmrechte im Planverfahren entspre-
chen damit nicht zwangsläufig den Stimmrechten, die den jeweiligen Anteilsinhabern nach
Maßgabe des einschlägigen Gesellschaftsrechts zustehen.
In der Insolvenz kann lediglich noch die Kapitalbeteiligung relevant sein. Daher ist zu er-
mitteln, welcher Anteil am Rechtsträger dem einzelnen Anteilsinhaber zusteht. Bei Kapi-
talgesellschaften ist dabei auf den Anteil am eingetragenen Haftkapital abzustellen. Dies
hat im Umkehrschluss zur Konsequenz, dass zum Beispiel stimmrechtslose Vorzugsakti-
en bei der Abstimmung über den Insolvenzplan zu beteiligen sind; zudem ist der finanziel-
le Ausgleich für das fehlende Stimmrecht in Gestalt des Vorzugs in der Insolvenz obsolet
geworden.
Die Verweisung in Absatz 2 der Regelung stellt mit Blick auf § 225a Absatz 1 InsO-E klar,
dass die Ausübung des Stimmrechts davon abhängt, ob der Plan zu einer Beeinträchti-
gung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der in Absatz 1 genannten Personen führt. Ist
dies nicht der Fall, besteht kein Stimmrecht bei der Abstimmung über den Plan.
Zu Nummer 24 (Änderung von § 239)
Die Änderung der Formulierung beruht auf der möglichen Einbeziehung der am Schuldner
beteiligten Personen in das Verfahren zur Abstimmung über den Insolvenzplan.
Zu Nummer 25 (Änderung von § 241 Absatz 2)
Mit der Änderung wird berücksichtigt, dass auch die Rechte von am Schuldner beteiligten
Personen in den Insolvenzplan einbezogen werden können und diese nach Maßgabe des
§ 238a InsO-E abstimmungsberechtigt sind. Die stimmberechtigten Anteilsinhaber sind
daher zum Abstimmungstermin zu laden ebenso wie bisher die stimmberechtigten Gläu-
biger und der Schuldner. In Anlehnung an § 235 Absatz 3 Satz 1 InsO-E sind Aktionäre
und Kommanditaktionäre von der Ladungspflicht ausgenommen. Bei ihnen genügt es,
wenn der Termin öffentlich bekannt gemacht wird. Für börsennotierte Gesellschaften hat
die Ladung nach Maßgabe des § 121 Absatz 4a AktG zu erfolgen. Im Falle einer Ände-
rung des Plans sind die Beteiligten wie bisher auf die Änderung besonders hinzuweisen.
Zu den Nummern 26 und 27 (Änderung von § 242 Absatz 2 Satz 1, § 243)
Auch diese Änderungen der Formulierung beruhen auf der möglichen Einbeziehung der
am Schuldner beteiligten Personen in das Verfahren zur Abstimmung über den Insol-
venzplan.
Zu Nummer 28 (Änderung von § 244)
Werden die am Schuldner beteiligten Personen als eigene Gruppe am Zustandekommen
des Insolvenzplans beteiligt, so können sie mit Mehrheit entscheiden, ob der Teil des Un-
ternehmenswerts ausreichend ist, den ihnen der Insolvenzplan zuweist. Die Zustimmung
ihrer Gruppe liegt vor, wenn die Summe der Beteiligungen der zustimmenden Anteilsin-
haber mehr als die Hälfte der Summe der Beteiligungen der abstimmenden Anteilsinhaber
beträgt. Auf eine Kopfmehrheit nach § 244 Absatz 1 Nummer 1 InsO kommt es hingegen
nicht an. Hier setzen sich die Wertungen des jeweiligen Gesellschaftsrechts durch, nach
denen für Beschlüsse in der Regel die Mehrheit des Kapitals entscheidet.
Zu Nummer 29 (Änderung von § 245)
Bilden die am Schuldner beteiligten Personen künftig ebenso wie die Gläubiger Abstim-
mungsgruppen, besteht die Möglichkeit, dass auch eine Gruppe der Anteilsinhaber ihre
Zustimmung missbräuchlich verweigert. Auch hier ist, parallel zur Situation bei den Gläu-
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bigern, kein vernünftiger Grund für eine Gruppe von Anteilsinhabern erkennbar, einem
von anderen Anteilsinhabern oder den Gläubigern gewünschten Plan zu widersprechen,
wenn die Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt wird, der durch den
Plan realisiert wird.
Zu Buchstabe a
Absatz 1 wird sprachlich an die Ausweitung des Obstruktionsverbots angepasst.
Zu Buchstabe b
Auch Absatz 2 enthält lediglich eine sprachliche Anpassung im Hinblick auf den neuen
Absatz 3. Im Übrigen übernimmt er inhaltlich unverändert die bisherigen Regelungen für
die Gruppen der Gläubiger.
Absatz 3 erstreckt das bestehende Obstruktionsverbot auf die am Schuldner beteiligten
Personen. Eine angemessene Beteiligung der Anteilsinhaber einer Gruppe verlangt zum
einen, dass kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den Betrag seines Anspruchs
übersteigen, also dass er mehr bekommt als er zu beanspruchen hat. Zum anderen be-
deutet eine angemessene Beteiligung, dass kein rechtlich gleichstehender durch den Plan
bessergestellt wird. Wenn zum Beispiel die Angehörigen einer Gruppe der geringfügig
beteiligten Anteilsinhaber im Sinne von § 222 Absatz 3 Satz 2 InsO-E nach dem Plan
mehr bekommen sollen als die übrigen, rechtlich gleichstehenden Anteilsinhaber, kann
die fehlende Zustimmung der Gruppe dieser übrigen Anteilsinhaber nicht durch das Obst-
ruktionsverbot überwunden werden.
Zu Nummer 30 (Änderung von § 246)
Die Vorschrift des § 246 Nummer 1 InsO hat derzeit keine praktische Bedeutung. Ursache
ist eine Änderung des § 222 InsO während der Beratungen zur Insolvenzordnung im
Rechtsausschuss des Bundestages. Die Voraussetzung, dass „die Zins- und Kostenforde-
rungen im Plan erlassen werden oder nach § 225 Absatz 1 InsO als erlassen gelten“ führt
nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 InsO stets dazu, dass gar keine Gruppe dieser
Gläubiger gebildet wird. Damit ist eine Regelung über die Ersetzung der Zustimmung die-
ser Gruppe entbehrlich. Die bisherige Nummer 1 wird nunmehr zur Klarstellung gestri-
chen.
Zu Nummer 31 (Einfügung eines § 246a)
Die Regelung in § 246a InsO-E dient der Vereinfachung des Abstimmungsverfahrens. Die
Vorschrift regelt die Annahme des Insolvenzplans durch die Anteilsinhaber. Entsprechend
der Regelung des § 246 Nummer 2 (bisher Nummer 3) InsO über die Zustimmung der
nachrangigen Insolvenzgläubiger gilt auch bei der Gruppe der Anteilsinhaber die Zustim-
mung zum Plan als erteilt, wenn sich kein Mitglied der Gruppe an der Abstimmung betei-
ligt. In einem Fall, in dem offensichtlich ist, dass die Anteile durch die Insolvenz wertlos
geworden sind und in dem auch der Plan keine Leistungen an die Anteilsinhaber vorsieht,
wird deren Interesse an der Abstimmung gering sein.
Zu Nummer 32 (Änderung von § 247)
Auf die Begründung zu Nummer 13 wird verwiesen.
Zu den Nummern 33 und 34 (Änderung der §§ 248, 250)
Die Änderungen beruhen auf der möglichen Einbeziehung der am Schuldner beteiligten
Personen in das Verfahren zur Abstimmung über den Insolvenzplan.
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Zu Nummer 35 (Änderung von § 251)
Die Neufassung des § 251 InsO in Absatz 1 und 2 dient der Anpassung an die neue
Rechtslage, die es ermöglicht, die Rechte der Anteilsinhaber in den Insolvenzplan einzu-
beziehen. Der Minderheitenschutz, der bislang nur für die Gläubiger gilt, wird auf die An-
teilsinhaber erstreckt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Anteilsinhaber den Liquidati-
onswert ihrer Rechtsstellung nicht verlieren und durch den Plan nicht schlechtergestellt
werden, als bei einer Abwicklung des Rechtsträgers. Damit wird auch dem verfassungs-
rechtlichen Gebot des Eigentumsschutzes in Artikel 14 GG Rechnung getragen. Eine Ein-
schränkung oder der Verlust des Mitgliedschaftsrechts im Insolvenzplanverfahren ist un-
bedenklich, weil der Anteilsinhaber nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das ohne
den Plan zu einer Abwicklung und damit Löschung des insolventen Rechtsträgers im Re-
gister führt, ohnehin nicht mehr mit dem Erhalt seines Anteils- oder Mitgliedschaftsrechts
rechnen kann. Dem im Einzelfall möglicherweise fortbestehenden restlichen Vermögens-
wert des Anteils- oder Mitgliedschaftsrechts ist durch einen Ausgleich im Insolvenzplan
Rechnung zu tragen. Die Neufassung sieht daneben abweichend von der bisherigen Fas-
sung vor, dass der Widerspruch des Antragstellers nur schriftlich oder zum gerichtlichen
Terminsprotokoll des Abstimmungstermins erklärt werden kann. Wie bereits in den Num-
mern 13 und 32 ist eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zur Vereinfachung der
Abläufe bei Gericht nicht mehr zulässig.
Absatz 3 stellt klar, dass in einem Plan dafür Vorsorge getroffen werden kann, dass ein
Gläubiger oder eine Minderheit von Gläubigern bzw. ein Anteilsinhaber oder eine Minder-
heit von Anteilsinhabern eine Schlechterstellung durch den Plan geltend macht. Sieht der
Plan vor, dass ein Gläubiger oder Anteilsinhaber für eine nachgewiesene Schlechterstel-
lung einen finanziellen Ausgleich erhält, liegt im Ergebnis keine Schlechterstellung mehr
vor. Damit besteht auch kein Grund, die Bestätigung des Plans zu versagen. Unter der
bisherigen Rechtslage sind Zweifel geäußert worden, ob eine solche Klausel trotz des
Gleichbehandlungsgebots des § 226 InsO wirksam ist. In Zukunft werden solche Zweifel
nicht mehr berechtigt sein, da das Gesetz diese Möglichkeit dann ausdrücklich zulässt.
Die Finanzierung des Ausgleichs muss durch eine Rücklage, eine Bankbürgschaft oder in
ähnlicher Weise gesichert sein. Der Rechtsstreit um den finanziellen Ausgleich ist außer-
halb des Insolvenzverfahrens in einem gesonderten Rechtsstreit vor den ordentlichen
Gerichten auszutragen, damit hierdurch die Planbestätigung und die Aufhebung des
Planverfahrens nicht verzögert wird. Allerdings muss das Gericht vor der Bestätigung des
Plans prüfen, ob die bereitgestellten Mittel für die Beteiligten ausreichend sind, um eine
Schlechterstellung des widersprechenden Beteiligten durch den Plan auszugleichen.
Zu Nummer 36 (Änderung von § 252)
Die bisherige Regelung über die Übersendung von Unterlagen nach der Bestätigung des
Plans durch das Gericht wird auf die Anteilsinhaber erstreckt. Werden die Anteils- oder
Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, ist
auch diesen ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen
Inhalts zu übersenden. Dies gilt jedoch nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Die-
se sind durch die öffentliche Bekanntmachung des Erörterungs- und Abstimmungstermins
bzw. des gesonderten Verkündungstermins im Falle des § 252 Absatz 1 InsO-E infor-
miert. Sie haben die Möglichkeit, aufgrund ihres Akteneinsichtsrechts auch vom Be-
schluss, durch den der Plan bestätigt wird, und vom Inhalt des Plans Kenntnis zu neh-
men. Daneben werden sich Aktionäre oder Kommanditaktionäre von börsennotierten Ge-
sellschaften über die Internetseite des Schuldners über den wesentlichen Inhalt des Plans
informieren können. Eine gesonderte Übersendung eines Abdrucks des Plans oder seiner
Zusammenfassung an die Aktionäre oder Kommanditaktionäre erscheint wegen der damit
verbundenen praktischen Schwierigkeiten entbehrlich.
- 54 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Zu Nummer 37 (Änderung von § 253)
Die Vorschrift wird in Absatz 1 der neuen Rechtslage angepasst, die eine Einbeziehung
der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Anteilsinhaber in den Insolvenzplan ermöglicht.
In diesem Zusammenhang muss den Anteilsinhabern Rechtsschutz gewährt werden.
Deshalb steht auch den am Schuldner beteiligten Personen künftig die sofortige Be-
schwerde gegen den Beschluss zu, durch den das Gericht den Insolvenzplan bestätigt
oder durch den es die Bestätigung versagt.
Absatz 2 verschärft die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde.
Allgemein wird kritisiert, dass einzelnen Beschwerdeberechtigten erhebliches Störpotenti-
al zukommt, denn mit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans verzö-
gert sich der Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans, zum Teil sogar über viele Monate.
Dies ist für die Beteiligten meist schwer erträglich und verringert die Chance nicht uner-
heblich, das Unternehmen mittels eines Insolvenzplans zu sanieren. Es ist deshalb gebo-
ten, die Rechtsschutzmöglichkeiten moderat zu beschränken, ohne berechtigten Anliegen
den gebotenen Rechtsschutz zu verwehren.
Allgemeine Voraussetzung einer Beschwerde ist unabhängig von den Nummern 1 bis 3
das Vorliegen einer Beschwer. Die Beschwerde setzt deshalb voraus, dass der Plan
überhaupt in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Hingegen wurde davon abge-
sehen, zur Verhinderung von Blockaden einzelner gegen einen wirtschaftlich sinnvollen
Plan den Suspensiveffekt einer Beschwerde aufzuheben. Eine solche Lösung wäre mit
der Rechtsnatur des Insolvenzplans, der mit seiner Bestätigung materiell gestaltende Wir-
kung entfaltet, nicht vereinbar gewesen. Für die Fortführung des Unternehmens auf der
Grundlage des Insolvenzplans muss Klarheit bestehen. Es wäre nichts gewonnen, wenn
der Plan zunächst wirksam würde, dann aber durch eine Beschwerdeentscheidung wieder
beseitigt wird.
Nach Absatz 2 Nummer 1 ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerde-
führer zuvor seine verfahrensmäßigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Bestäti-
gung des Plans zu verhindern. Neben der materiellen Beschwer in Gestalt einer wirt-
schaftlichen Beeinträchtigung muss damit auch eine formelle Beschwer vorliegen. Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwer durch einen schriftlichen oder zu Protokoll des
Abstimmungstermins erklärten Widerspruch zweifelsfrei geltend zu machen. Im Interesse
der Planbarkeit des Verfahrens ist eine eindeutige Äußerung des Beschwerdeführers
zwingend.
Absatz 2 Nummer 2 knüpft das Beschwerderecht zum einen an eine Beteiligung des Be-
schwerdeführers an der Abstimmung, zum anderen muss dabei auch gegen den Plan
gestimmt worden sein.
Absatz 2 Nummer 3 führt eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen
Beschwerde ein. Eine wesentliche Schlechterstellung in diesem Sinne wird jedenfalls
dann nicht angenommen werden können, wenn die Abweichung von dem Wert, den der
Gläubiger voraussichtlich bei einer Verwertung ohne Insolvenzplan erhalten hätte, unter
zehn Prozent liegt. Damit wird insbesondere die Beschwerde solcher Personen ausge-
schlossen, die eine kleine Forderung nur zu dem Zweck erworben haben, gegen den Plan
zu opponieren und sich ihr Obstruktionspotential gegebenenfalls abkaufen zu lassen. Eine
Gefährdung des Sanierungserfolgs durch derartige Störmanöver wird damit in Zukunft
erschwert. Der Beschwerdeführer hat die Schlechterstellung nach Nummer 3 glaubhaft zu
machen.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels in Fällen einer unwesentlichen Beeinträchtigung ist
verfassungsrechtlich unbedenklich. Über die Bestätigung des Plans entscheidet nach dem
Gesetzentwurf der Richter, nicht der Rechtspfleger (Artikel 2, Änderung des § 18 Absatz 1
Rechtspflegergesetz – RPflG). Die Entscheidung erfolgt in Kenntnis eines gegen die Bes-
- 55 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
tätigung eingelegten Widerspruchs. Das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich den
Grundsatz bekräftigt, dass weder durch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch noch
durch Artikel 19 Absatz 4 GG garantiert wird, dass gegen eine richterliche Entscheidung
eine zweite richterliche Instanz angerufen werden kann. In der Entscheidung, die zur
Stimmrechtsfestsetzung im Insolvenzverfahren erging, wird unterstrichen, dass der
Schutz der Rechte der Gläubiger einen zügigen und reibungslosen Ablauf des Insolvenz-
verfahrens verlangt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 2009,
1BvR 339/09, ZIP 2010, 237).
Zusätzlich wird in Absatz 2 Nummer 3 darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Vor-
sorgemaßnahmen nach § 251 Absatz 3 InsO-E in den Insolvenzplan das Vorliegen einer
materiellen Beschwer ausschließen kann. Enthält der Plan eine salvatorische Klausel, die
einen finanziellen Ausgleich für den Fall vorsieht, dass ein Gläubiger oder Anteilsinhaber
durch den Plan schlechtergestellt wird, ist eine Beschwerde in der Regel unzulässig, da
eine Beschwer nicht besteht.
Absatz 3 stellt sicher, dass dem Kreis der betroffenen Personen die Notwendigkeit der
Mitwirkung während des Verfahrens für die Geltendmachung ihrer Rechte nach § 253
InsO-E bekannt gemacht wird. Hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis und keine
Möglichkeit der Kenntnisnahme hiervon, erscheint es aus rechtsstaatlichen Gründen ge-
boten, ihn nicht grundsätzlich von Rechtsmitteln auszuschließen.
Zu Nummer 38 (Änderung von § 254)
Zu Buchstabe a
Die bisher in § 254 Absatz 1 InsO enthaltenen Regelungen über die Wirkungen des Insol-
venzplans hinsichtlich der Rechte an Gegenständen und Anteilen sowie über den Umfang
der Bindungswirkung des Plans werden in den §§ 254a und 254 b InsO-E übernommen.
Zu Buchstabe b
Um Planungssicherheit für die Gläubiger zu erzielen, die im Rahmen des Planverfahrens
Forderungen gegen den Schuldner im Wege der Sacheinlage einbringen und damit An-
teilsinhaber werden, muss eine spätere Nachschusspflicht nach den Grundsätzen der
Differenzhaftung ausgeschlossen werden. Diese besteht nach den gesellschaftsrechtli-
chen Kapitalaufbringungsregeln immer dann, wenn im Rahmen einer Kapitalerhöhung der
Wert der Forderungen, die als Sacheinlage eingebracht worden sind, zu hoch angesetzt
war. Scheitert die Sanierung später, droht dem Gläubiger unter Umständen nicht nur der
Ausfall seiner Forderung, sondern auch eine Nachschusspflicht, gerichtet auf die Diffe-
renz zwischen dem Nennbetrag der Einlage und dem wirklichen Wert der Forderung.
Durch den Ausschluss dieser Haftung ist sichergestellt, dass der Schuldner oder – in ei-
ner weiteren Insolvenz – dessen Insolvenzverwalter später nicht geltend machen kann,
dass die eingebrachte Forderung im Plan überbewertet war. Um eine Sanierung im Plan-
verfahren zu ermöglichen, brauchen die Gläubiger Kalkulationssicherheit. Der mit der Dif-
ferenzhaftung im Allgemeinen angestrebte Schutz der bisherigen Anteilsinhaber sowie der
übrigen Gläubiger ist durch das Planverfahren gewährleistet. In diesem haben die Betei-
ligten die Möglichkeit, auf eine fehlerhafte Bewertung der Sacheinlage hinzuweisen und
Rechtsmittel gegen den Plan und damit die Bewertung der Sacheinlage einzulegen. Ein
weiter gehender Schutz ist nicht erforderlich.
Der Insolvenzverwalter wird einer möglichen Haftung nach § 60 InsO wegen einer
Falschbewertung von Ansprüchen dadurch begegnen können, dass er nach Maßgabe
des einschlägigen Gesellschaftsrechts Sachverständigengutachten über den Wert der
Ansprüche einholt. Liegt ein solches Gutachten über die Forderung vor, wird in der Regel
ein schuldhaftes Verhalten des Verwalters ausscheiden.
- 56 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Zu Nummer 39 (Einfügung von § 254a und § 254b)
§ 254a InsO-E ergänzt § 254 InsO-E hinsichtlich der Wirkungen des Plans: Mit seiner
Bestätigung gelten die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten
als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Eine zusätzliche notarielle Beurkundung
oder Beglaubigung der Willenserklärungen ist wegen der gerichtlichen Bestätigung des
Plans nicht erforderlich. Dies entspricht hinsichtlich der Begründung, Änderung, Übertra-
gung oder Aufhebung von Rechten an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
der Abtretung von Anteilen an diesen bereits der geltenden Rechtslage und wird nun auf-
grund der erweiterten Möglichkeiten des Insolvenzplans im Anwendungsbereich ausge-
dehnt.
Absatz 1 entspricht – mit Ausnahme einer rein sprachlichen Korrektur – § 254 Absatz 1
Satz 2 InsO in der bisherigen Fassung.
Absatz 2 bestimmt, dass der Plan auch die Gesellschafterbeschlüsse und Erklärungen zur
Übertragung von Anteilen oder zur Entgegennahme von Sacheinlagen ersetzt, die für die
enthaltenen gesellschaftsrechtlichen Regelungen notwendig sind. Alle für die beabsichtig-
te Maßnahme erforderlichen Formvorschriften gelten als gewahrt. Auch ersetzt das Insol-
venzplanverfahren die Bekanntmachungen, die nach dem einschlägigen Gesellschafts-
recht erforderlich sind. Dies gilt im Aktienrecht zum Beispiel für die einer Kapitalerhöhung
mit Sacheinlage oder einem Bezugsrechtsausschluss vorangehende Bekanntmachung
(vgl. § 183 Absatz 1 Satz 2, § 186 Absatz 4 Satz 1 AktG).
Nicht durch den Plan ersetzt werden nachfolgende konstituierende Publizitätsakte wie die
Eintragung ins Register. Die im Insolvenzplan gefassten Beschlüsse bzw. sonstigen Wil-
lenserklärungen müssen nach Maßgabe der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Be-
stimmungen in das jeweilige Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereins-
register eingetragen werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Dabei hat das Registergericht
nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz, denn das wirksame Zustandekommen des
Plans wird bereits durch das Insolvenzgericht überprüft. Dem Registergericht kommt hier
vor allem eine beurkundende Funktion zu.
Die erforderlichen Anmeldungen obliegen nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht den
zuständigen Organen des Schuldners. Zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Ver-
meidung von Verzögerungen wird der Insolvenzverwalter jedoch ermächtigt, die Anmel-
dungen an Stelle der Organe zu veranlassen. Dabei hat der Insolvenzverwalter sicherzu-
stellen, dass die Anmeldung unverzüglich vorgenommen wird. Unterbleibt eine unverzüg-
liche Anmeldung durch die Organe des Schuldners, ist der Verwalter aufgrund seiner
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung und zur Umsetzung der sich aus
dem Plan ergebenden Anforderungen verpflichtet und berechtigt, die Anmeldung selbst zu
veranlassen. Dies gilt nicht für den Sachwalter, der aufgrund seiner Stellung bei der Ei-
genverwaltung lediglich den Schuldner zu überwachen hat.
Absatz 3 entspricht der derzeitigen Regelung in § 254 Absatz 1 Satz 2 InsO und erweitert
ihren Anwendungsbereich auf Verpflichtungserklärungen aufgrund von Regelungen, die
ein Insolvenzplan nach § 225a InsO-E vorsehen kann. Verpflichtungserklärungen, die
aufgrund von Regelungen nach Absatz 1 und Absatz 2 in den Plan aufgenommen wer-
den, gelten mit der Rechtskraft des Plans als in der vorgeschriebenen Form abgegeben.
§ 254b InsO-E enthält die bisher in § 254 Absatz 1 Satz 3 InsO geregelte Bindungswir-
kung des Plans für desinteressierte Insolvenzgläubiger und dissentierende Beteiligte.
Zu Nummer 40 (Änderung von § 258):
Die bisherige Formulierung des § 258 Absatz 2 InsO kann so verstanden werden, dass
der Insolvenzverwalter nach der Bestätigung eines Insolvenzplans noch vor der Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens alle unstreitigen Masseansprüche zu erfüllen hat, auch die
- 57 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
noch nicht fälligen. Bei einer Fortführung des sanierten Unternehmens ist dies kein sinn-
volles Ergebnis. Nach der Neuregelung ist es hingegen ausreichend, dass die unstreitigen
fälligen Masseansprüche beglichen werden. Für die streitigen oder noch nicht fälligen
Massenansprüche genügt der Insolvenzverwalter hingegen seinen Pflichten, wenn Si-
cherheit geleistet wird. Im Falle der noch nicht fälligen Masseansprüche reicht es sogar
aus, dass die Begleichung der Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Fälligwerdens durch eine
belastbare Liquiditätsrechnung gesichert ist. Im Falle des § 210a InsO-E gilt § 258 Ab-
satz 2 InsO-E nicht für die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3
InsO, da diese an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.
Zu Nummer 41 (Einfügung von § 259a und § 259b)
Forderungen von Gläubigern, die sich im Insolvenzplanverfahren nicht gemeldet haben,
können auch noch nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden. Dem
Planverfahren kommt keine Ausschlusswirkung zu. Gemäß § 254 Absatz 1 InsO entfaltet
der Insolvenzplan seine Wirkungen zwar auch für und gegen solche Insolvenzgläubiger.
Diese werden mit ihren Forderungen den Beschränkungen unterworfen, die der Plan für
vergleichbare Ansprüche vorsieht. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich nach
der Bestätigung des Plans Gläubiger melden, mit deren Forderungen – auch in der durch
den Plan reduzierten Höhe – bei der Gestaltung des Plans nicht zu rechnen war. Solche
unbekannten Gläubiger können im Einzelfall, abhängig von der Höhe der Forderung, die
dem Plan zugrundeliegende Finanzplanung stören. Schon die Kommission für Insolvenz-
recht hatte vorgeschlagen, dieser Gefahr durch besondere Bestimmungen zum Vollstre-
ckungsschutz und zur Verjährung entgegenzuwirken (Erster Bericht, Leitsätze 2.2.30 und
2.2.31). An diese Vorschläge wird mit den §§ 259a und 259b InsO-E angeknüpft. Hinge-
gen wurde Vorschlägen nicht gefolgt, für diese Ansprüche eine materielle Ausschlussfrist
zu schaffen. Eine solche Ausschlussfrist hätte aus verfassungsrechtlichen Gründen mit
der Möglichkeit verbunden werden müssen, dass bei unverschuldeter Fristversäumnis
Wiedereinsetzung verlangt werden kann. Eine vergleichbare Ausschlussfrist in § 14 der
Gesamtvollstreckungsordnung hat zu zahlreichen und langwierigen Streitigkeiten über die
Frage des Verschuldens bei der Fristversäumnis geführt. Dies soll für das Insolvenzplan-
verfahren durch die Kombination von Vollstreckungsschutz und verkürzter Verjährung
vermieden werden.
Zu § 259a
Es ist geboten, eine Sanierung des Unternehmens nicht daran scheitern zu lassen, dass
Gläubiger, die sich verschwiegen haben, nach Abschluss des Verfahrens wegen Ansprü-
chen in beträchtlicher Höhe die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.
Diesem Zweck dient der besondere Vollstreckungsschutz nach Absatz 1 und 2. Ein all-
gemeiner Vollstreckungsstopp kraft Gesetzes würde einen zu weit gehenden Eingriff in
die Gläubigerrechte bedeuten, denn er würde auch in Fällen greifen, in denen die Be-
schränkung durch überwiegende Interessen der Sanierung nicht geboten ist, zum Beispiel
bei kleineren Forderungen. Der Vollstreckungsschutz soll deshalb nur auf Antrag gewährt
werden. Zuständig ist das Insolvenzgericht, weil es die Verhältnisse des Unternehmens
aufgrund der vorangegangenen Befassung mit dem Insolvenzplan am besten beurteilen
kann. Der Vollstreckungsschutz ist zu gewähren, wenn beträchtliche Forderungen nach
Abschluss des Verfahrens durchgesetzt werden sollen und dadurch die Sanierung ge-
fährdet würde. Die Gefährdung kann insbesondere darin bestehen, dass die ordnungs-
gemäße Durchführung des Insolvenzplans unmöglich gemacht würde oder dem Unter-
nehmen zur Fortsetzung seiner Tätigkeit benötigte Gegenstände entzogen würden. Der
Vollstreckungsschutz kann in der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder
der vollständigen oder teilweisen Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen
bestehen; das Gericht kann aber auch künftige Vollstreckungsmaßnahmen untersagen.
Dabei kann die Zwangsvollstreckung auch für die Dauer von einigen Jahren, maximal
jedoch für drei Jahre, untersagt werden. Das Gericht wird den Schutz aber etwa nur ge-
- 58 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
währen, wenn die begründete Aussicht besteht, das sanierte Unternehmen werde die
nachträglich geltend gemachten Forderungen – jedenfalls nach Erfüllung des Insolvenz-
plans und in Raten – aus den erwirtschafteten Erträgen bezahlen können. Unberührt von
der Vorschrift bleiben die Rechte des Schuldners nach § 765a der Zivilprozessordnung
(ZPO).
Der Antrag auf ganz oder teilweise Aufhebung oder Untersagung der Zwangsvollstre-
ckung ist nur zulässig, wenn der Schuldner die Tatsachen, die die nach Absatz 1 Satz 1
erforderliche Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans begründen, glaubhaft
macht. Anders als im Zivilprozess gilt für die Begründetheit gemäß § 5 Absatz 1 InsO der
Untersuchungsgrundsatz. Hingegen ist für eine lediglich einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung nach Absatz 2 auch im Rahmen der Begründetheit eine Glaubhaft-
machung der die Gefährdung begründenden Tatsachen ausreichend.
Absatz 3 gibt dem Insolvenzgericht entsprechend § 765a Absatz 4 ZPO die Möglichkeit,
seinen Beschluss nach Absatz 1 auf Antrag einer Partei aufzuheben oder abzuändern,
wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage, d. h. nicht nur der rechtlichen
Beurteilung, geboten ist. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, auch nach Rechtskraft des
Beschlusses nach Absatz 1 neuen Tatsachen Rechnung zu tragen, die eine Abweichung
vom Ausgangsbeschluss rechtfertigen. Eine § 765a Absatz 5 ZPO entsprechende Rege-
lung hinsichtlich des Wirksamwerdens der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen ist entbehrlich, da der Beschluss des Insolvenzgerichts, der funktionell gemäß
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 RPflG-E dem Richter obliegt, gemäß § 6 InsO nicht rechtsmittel-
fähig ist.
Zu § 259b
Als weitere Maßnahme, die eine Gefährdung der Sanierung durch nachträglich geltend
gemachte Ansprüche verhindern soll, wird eine besondere Verjährungsregelung einge-
führt. Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und die
mithin nicht in die Finanzplanung im Planverfahren aufgenommen werden konnten, ver-
jähren nach Absatz 1 in einem Jahr.
Die Verjährungsfrist läuft nach Absatz 2 von der Rechtskraft des Beschlusses an, mit dem
der Plan bestätigt worden ist. Jedoch beginnt die Verjährungsfrist nicht vor der Fälligkeit
der Forderung.
Die besondere Verjährungsfrist schafft für das zu sanierende Unternehmen in angemes-
sener Zeit Klarheit darüber, ob es noch mit weiteren Forderungen aus der Zeit vor dem
Insolvenzplanverfahren konfrontiert wird, mit denen es in aller Regel nicht mehr rechnet.
Die besondere Verjährungsfrist soll daher für alle Ansprüche gelten, selbst wenn für sie –
wie zum Beispiel bei titulierten Forderungen nach allgemeinem Recht – die dreißigjährige
Verjährungsfrist gilt.
Absatz 3 stellt klar, dass die einjährige Verjährungsfrist des Absatzes 1 nur dann maßgeb-
lich ist, wenn sie – beginnend nach Maßgabe des Absatzes 2 – früher vollendet wird als
die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. In den Fällen, in denen nach allgemei-
nen Vorschriften die Verjährung vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bestäti-
gungsbeschlusses und Entstehung des Anspruchs eintritt, bleibt es bei der einmal einge-
tretenen Verjährung.
Absatz 4 stellt sicher, dass ein Anspruch nicht verjährt, während der Gläubiger aufgrund
einer Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 259a InsO-E keine Möglichkeit hat, seinen
Anspruch geltend zu machen. Für den Fall, dass die Hemmung durch eine Vollstre-
ckungsschutzanordnung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eintritt, gilt es, dem Gläubi-
ger nach dem Ende des Vollstreckungsschutzes ausreichend Zeit zu verschaffen, seinen
Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Hemmung endet in Anlehnung an § 204 Ab-
- 59 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
satz 2 BGB daher erst drei Monate nach der Beendigung des nach § 259a InsO-E ge-
währten Vollstreckungsschutzes.
Zu Nummer 42 (Änderung von § 270)
Zu Buchstabe a (§ 270 Absatz 2 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von § 270 Absatz 2
Nummer 2 und 3 InsO.
Zu Buchstabe a (§ 270 Absatz 2 Nummer 2)
Mit der Änderung des § 270 InsO werden zwei wichtige inhaltliche Änderungen vorge-
nommen: Die bisherige Nummer 2 des § 270 Absatz 2 kommt in Fortfall, und die bisherige
Nummer 3 wird umformuliert zur neuen Nummer 2. Daneben wird das Gericht in Parallele
zu § 27 Absatz 2 Nummer 5InsO-E verpflichtet, eine vom Vorschlag der Gläubiger abwei-
chende Entscheidung zu begründen.
Bisher gilt nach § 270 Absatz 2 Nummer 2 InsO, dass ein Antrag des Schuldners auf Ei-
genverwaltung in dem Fall, dass ein Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt hat, nur
dann Erfolg haben kann, wenn der Gläubiger dem Antrag des Schuldners zustimmt. Die
Regelung mag im Einzelfall die positive Wirkung haben, dass der Schuldner, der die Ei-
genverwaltung erreichen will, zu einem frühzeitigen Eröffnungsantrag angereizt wird.
Schwerer wiegt aber, dass dem Gläubiger, der mit seinem Eröffnungsantrag dem Schuld-
ner zuvorkommt, eine Blockademöglichkeit eingeräumt wird, die in Widerspruch zu dem
Ziel des Gesetzentwurfs steht, Hindernisse auf dem Weg zur Eigenverwaltung auszuräu-
men. Der Einfluss der Gläubiger auf die Anordnung der Eigenverwaltung bei der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens soll durch den vorläufigen Gläubigerausschuss ausgeübt
werden (vgl. den neuen Absatz 3). Er darf nicht durch die ablehnende Entscheidung eines
einzelnen Gläubigers ausgehebelt werden. Die bisherige Nummer 2 wird daher gestri-
chen.
In der neuen Nummer 2, die an die Stelle der bisherigen Nummer 3 tritt, werden die mate-
riellen Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung neu geregelt. Vorgese-
hen ist eine Rückkehr zur Formulierung im Regierungsentwurf der Insolvenzordnung
(§ 331 Absatz 2 Nummer 3). Nachdem sich die Eigenverwaltung in einer ganzen Reihe
von Fällen in der Praxis bewährt hat, können die schärferen Anforderungen des geltenden
Rechts etwas gelockert werden. Nunmehr kann der Antrag des Schuldners auf Eigenver-
waltung nur dann abgelehnt werden, wenn tatsächlich konkrete Umstände bekannt sind,
die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Un-
klarheiten über mögliche Nachteile für die Gläubiger gehen damit nicht mehr zu Lasten
des Schuldners. Dadurch werden die Aussichten des Schuldners auf Eigenverwaltung
spürbar erhöht.
Von verschiedenen Seiten ist vorgeschlagen worden, gegen die Entscheidung des Ge-
richts über den Antrag auf Eigenverwaltung ein Rechtsmittel vorzusehen. Dieser Vor-
schlag wird im Gesetzentwurf nicht aufgegriffen. Zwar könnte eine solche Regelung dazu
beitragen, die bisher unterschiedliche Praxis der Gerichte auf diesem Gebiet zu verein-
heitlichen. In der Insolvenzordnung ist jedoch bereits durch die Möglichkeit der Gläubiger-
versammlung, nach § 271 InsO nachträglich die Eigenverwaltung zu beantragen oder
nach § 272 Absatz 1 Nummer 1 InsO nachträglich deren Aufhebung zu verlangen, eine
Überprüfung der Entscheidung des Gerichts vorgesehen. Die erste Gläubigerversamm-
lung findet meist nur wenige Wochen nach der Verfahrenseröffnung statt und bietet aus-
reichend Gelegenheit, die Entscheidung des Gerichts zu korrigieren. Bei Schaffung eines
Rechtsmittels bestünde zudem die Gefahr, dass eine Entscheidung des Beschwerdege-
richts erst nach einer Befassung der ersten Gläubigerversammlung ergeht und in Wider-
spruch zu der Entscheidung der Gläubigerversammlung gerät.
- 60 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Zu Buchstabe b
Durch den neuen Absatz 3 wird der Einfluss der Gläubiger auf die Anordnung der Eigen-
verwaltung verstärkt. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Regelung über die Bestellung des
Sachwalters findet sich nun in § 270c InsO-E.
Die Frage, ob die Gläubiger schon im Eröffnungsverfahren maßgeblichen Einfluss auf die
Entscheidung über die Eigenverwaltung haben sollten, ähnelt der Frage nach dem Ein-
fluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters. Auch für die Eigenverwal-
tung sieht das Gesetz derzeit eine Entscheidung der Gläubigerversammlung vor, und
auch in diesem Fall findet die Entscheidung in einem Verfahrensstadium statt, in dem sie
zu spät kommt, um größere praktische Bedeutung zu gewinnen. Es ist deshalb geboten,
den Zeitpunkt der Einflussnahme der Gläubiger in das Eröffnungsverfahren vorzuverle-
gen. Nur so kann der Gläubigerautonomie effektiv Geltung verschafft werden.
In Satz 1 ist daher – parallel zur Regelung im neuen § 56 Absatz 2 InsO-E – vorgesehen,
dass in den Fällen, in denen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a, § 22a InsO-E ein vorläufiger
Gläubigerausschuss eingesetzt ist, vor der Entscheidung über den Antrag auf Eigenver-
waltung grundsätzlich diesem Ausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Ein
einstimmiger Beschluss des Ausschusses zugunsten der Eigenverwaltung hat die Wir-
kung, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag des Schuldners zu un-
terstellen hat, dass die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläu-
biger führt. Die Voraussetzung des neu gefassten § 270 Absatz 2 Nummer 2 InsO-E gilt
also als erfüllt.
Die Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Frage der Eigenverwaltung
kann das Gericht mit der Beteiligung des Ausschusses zur Auswahl des vorläufigen Insol-
venzverwalters oder Sachwalters verbinden (vgl. den neuen § 56 Absatz 2 InsO-E in Ver-
bindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 InsO, für den Sachwalter zusätzlich in Verbindung
mit dem neuen § 270a Absatz 1 Satz 2 InsO-E und § 274 Absatz 1 InsO). Im Einzelfall
kann es aber auch zweckmäßig sein, den Ausschuss erst kurz vor der Verfahrenseröff-
nung zur Entscheidung über die Eigenverwaltung zu konsultieren und dabei die Erfahrun-
gen mit dem Verhalten des Schuldners einzubeziehen, die während des Eröffnungsver-
fahrens gewonnen worden sind.
Der neue Absatz 4 statuiert eine Begründungspflicht des Gerichts im Falle einer ableh-
nenden Entscheidung. Sie gilt auch für den Fall, dass der Antrag des Schuldners auf Ei-
genverwaltung zunächst keine Unterstützung bei den Gläubigern findet. Die Begründung
ist durch die Verweisung auf § 27 Absatz 2 Nummer 5 InsO-E in den Eröffnungsbeschluss
aufzunehmen. So wird der Gläubigerversammlung ermöglicht, auf Basis dieser Begrün-
dung die Entscheidung zu fällen, ob nachträglich dennoch eine Eigenverwaltung bean-
tragt wird.
Zu Nummer 43 (Einfügung der §§ 270a bis 270c)
Zu § 270a (Eröffnungsverfahren)
Die Vorteile der Eigenverwaltung drohen vielfach schon dadurch verloren zu gehen, dass
im Eröffnungsverfahren ein „starker“ vorläufiger Verwalter eingesetzt wird, dem Schuldner
also die Verfügungsmacht über das Unternehmensvermögen entzogen wird. Dies kann
unter anderem dazu führen, dass das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftslei-
tung des Schuldners und deren Sanierungskonzept zerstört wird.
Für den Fall, dass der Schuldner mit einem Insolvenzantrag den Antrag auf Eigenverwal-
tung verbindet und dieser nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, schreibt Ab-
satz 1 daher vor, dass auf die Bestellung eines solchen vorläufigen Insolvenzverwalters
verzichtet werden soll. Um eine Vorentscheidung gegen die Eigenverwaltung zu vermei-
den, soll allenfalls ein vorläufiger Sachwalter mit den Befugnissen bestellt werden, die
- 61 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
dem Sachwalter bei der Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren zustehen. Auf
den vorläufigen Sachwalter finden die Vorschriften über den Sachwalter nach §§ 274, 275
InsO entsprechende Anwendung. Anstelle der nach § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu unter-
richtenden Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, hat der vorläufige
Sachwalter die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Gläubiger zu unterrichten.
Über diese Verweisung kommt auch die geänderte Vorschrift hinsichtlich der Auswahl des
Insolvenzverwalters nach § 56 InsO-E zur entsprechenden Anwendung, so dass auch
insoweit eine Gläubigerbeteiligung an der Auswahl des Sachwalters möglich ist. Zudem
soll das Gericht davon absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auf-
zuerlegen. Damit wird für den Regelfall vermieden, dass der Schuldner im Eröffnungsver-
fahren unmittelbar mit dem Antrag die Kontrolle über sein Unternehmen verliert.
Auch mit der Regelung des Absatzes 2 soll für den Schuldner der Weg zur Eigenverwal-
tung attraktiver werden: Beantragt ein Schuldner schon bei drohender Zahlungsunfähig-
keit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und verbindet er dies mit dem Antrag auf Ei-
genverwaltung, hat das Gericht dem Schuldner unter Angabe von Gründen mitzuteilen,
dass es die Eigenverwaltung ablehnen will. Gleichzeitig hat es dem Schuldner Gelegen-
heit zur Rücknahme des Insolvenzantrags zu geben. Eine der Hauptursachen für die ge-
ringe praktische Bedeutung der Eigenverwaltung dürfte darin liegen, dass ein Schuldner,
dessen Unternehmen insolvent oder von einer Insolvenz bedroht ist, vor einem frühzeiti-
gen Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung häufig schon deshalb zurück-
schreckt, weil er damit rechnen muss, dass das Gericht seinen Antrag auf Eigenverwal-
tung ablehnt und ein Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter eröffnet. Der Schuldner
zieht es dann vor, außergerichtliche Sanierungsbemühungen fortzusetzen und ggf. so
lange weiter zu wirtschaften, bis auch im Insolvenzverfahren keine Sanierungschancen
mehr bestehen. Dieser Gefahr will die Neuregelung begegnen. Die Regelung wird wegen
der Verbindungen von Überschuldungsbegriff und Zahlungsfähigkeit vor allem für natürli-
che Personen Bedeutung erlangen. Insbesondere Einzelkaufleute und freiberufliche Un-
ternehmer, die nicht der Antragspflicht nach § 15a InsO unterfallen, erhalten durch die
Regelung größere Planungssicherheit. Bei anderen Schuldnern wird eine Rücknahme des
Eröffnungsantrags häufig daran scheitern, dass zusätzlich zur drohenden Zahlungsunfä-
higkeit auch Überschuldung vorliegt und damit nach § 15a InsO eine Pflicht zur Stellung
eines Eröffnungsantrags besteht. Allerdings wird bei drohender Zahlungsunfähigkeit nicht
stets auch eine Überschuldung des Unternehmens vorliegen. So kann beispielsweise ein
Unternehmen, das über einen großen Bestand an nicht kurzfristig verwertbarem Anlage-
vermögen verfügt, von Zahlungsunfähigkeit bedroht sein, ohne dass gleichzeitig eine
Überschuldung vorliegt.
Zu § 270b (Vorbereitung einer Sanierung)
Mit § 270b InsO-E wird dem Schuldner im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Ver-
fahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt. Wenn
lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt, der
Schuldner aber nicht zahlungsunfähig ist, kann er mit dem Verfahren des § 270b InsO-E
Rechtssicherheit erhalten. Er hat die Chance, im Schutz eines besonderen Verfahrens in
Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insol-
venzplan umgesetzt werden soll. Damit wird das Vertrauen der Schuldner in das Insol-
venzverfahren gestärkt und gleichzeitig ein Anreiz geschaffen, frühzeitig einen Eröff-
nungsantrag zu stellen, um rechtzeitig die Weichen für eine Sanierung des schuldneri-
schen Unternehmens zu stellen.
Der Schuldner erhält durch Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, um unter ei-
nem Schutzschirm und unter der Kontrolle des Gerichts sowie eines vorläufigen Sachwal-
ters unbehelligt solche Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten, die Aussicht auf Erfolg ha-
ben. Dem Schuldner soll die Sorge genommen werden, mit dem Eröffnungsantrag die
Kontrolle über das Unternehmen zu verlieren und bereits im Vorfeld vorbereitete Sanie-
rungsschritte nicht mehr durchführen zu können. Dieses Vertrauen wird durch die garan-
- 62 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
tierte Frist bis zur Eröffnung gestärkt, gekoppelt durch die Bestellung lediglich eines vor-
läufigen Sachwalters und eine eingeschränkte Anordnungskompetenz des Gerichts im
Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen. Gleichzeitig wird der Schuldner durch den Schutz-
schirm des Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum dem unmittelbaren Zugriff seiner
Gläubiger entzogen.
Der Antrag auf ein Verfahrens nach § 270b InsO-E wird häufig zunächst zusätzlichen Li-
quiditätsbedarf erzeugen, da die Gläubiger Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähig-
keit erhalten und manche versuchen werden, ihre Forderungen fällig zu stellen oder Ver-
träge zu kündigen. Das Verfahren bietet keinen Schutz hiervor durch ein Moratorium oder
ähnliches, denn es ist vor allem für solche Schuldner gedacht, die sich in Abstimmung
und mit Unterstützung ihrer zentralen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren sanieren
wollen. Hierzu ist es erforderlich, im Vorfeld mit den maßgeblichen Gläubigern einen Kon-
sens zu erzielen. Der Schuldner kann durch vorher getroffene Absprachen mit den Ban-
ken und seinen Hauptgläubigern vermeiden, dass mit der Antragstellung eine Zahlungs-
unfähigkeit eintritt, weil beispielsweise Kredite fällig gestellt werden. Kann ein solcher
Konsens im Vorfeld der Antragstellung nicht gefunden werden, so ist das schuldnerische
Unternehmen auch nicht für eine Sanierung im Verfahren nach § 270b InsO-E geeignet.
Voraussetzung für ein Verfahren nach § 270b InsO-E ist neben dem Antrag auf Verfah-
renseröffnung mit Eigenverwaltung ein weiterer Antrag des Schuldners auf Schutz zur
Vorbereitung einer Sanierung. Stellt sich die angestrebte Sanierung nicht als offenkundig
aussichtslos dar und liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor, so hat das Gericht eine
Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans zu bestimmen. Den
Nachweis der Anordnungsvoraussetzungen erbringt der Schuldner durch eine Bescheini-
gung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder
Rechtsanwalts oder einer vergleichbar qualifizierten Person (Absatz 1). Als Person mit
vergleichbarer Qualifikation gelten zum Beispiel Steuerbevollmächtigte oder vereidigte
Buchprüfer, die nach § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ebenso wie
Steuerberater zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, aber auch
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen, die in
einem dieser Staaten ihre berufliche Niederlassung haben und über eine vergleichbare
Qualifikation verfügen. Auch diese Personen müssen jedoch über Erfahrungen in Insol-
venzsachen verfügen.
Die Bescheinigung muss mit Gründen versehen sein. Hingegen wurde davon abgesehen,
ein umfassendes Sanierungsgutachten entsprechend bestimmten formalisierten Stan-
dards zu verlangen, weil hiermit erhebliche Kosten verbunden sind und damit insbesonde-
re kleineren und mittleren Unternehmen der Zugang zu dem Verfahren nach § 270b InsO-
E erheblich erschwert worden wäre.
Ergibt sich aus der Bescheinigung das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, be-
stimmt das Gericht eine Frist zur Vorlage des Plans und ernennt einen vorläufigen Sach-
walter (Absatz 2). Dabei kann es von einem Vorschlag des Schuldners nur abweichen,
wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht ge-
eignet ist. Damit erhält der Schuldner die Sicherheit, die Sanierung durch das Insolvenz-
planverfahren mit einer für ihn vertrauenswürdigen, gleichzeitig aber unabhängigen Per-
son vorbereiten zu können. Die Bestellung einer anderen Person ist vom Gericht im Be-
schluss zu begründen, damit die Gläubiger in Kenntnis dieser Umstände nach Eröffnung
des Verfahrens entscheiden können, ob eine Abwahl des gerichtlich bestellten und Neu-
wahl des vorgeschlagenen Sachwalters nach § 274 InsO in Verbindung mit § 57 InsO in
Betracht kommt. Für die Dauer der gerichtlich bestimmten Frist kann weder ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt werden, noch kann dem Schuldner ein allgemeines Verfü-
gungsverbot auferlegt oder können seine Verfügungen unter Zustimmungsvorbehalt ge-
stellt werden. Aber auch in der Phase bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag
nach § 270b InsO-E ist das Gericht durch Absatz 2 Satz 3 gehindert, einen Sachverstän-
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digen oder vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen. Gleichzeitig ist das Gericht ver-
pflichtet, nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ge-
gen den Schuldner zu untersagen oder einzustellen, sofern der Schuldner dies beantragt.
Über § 21 Absatz 1 Satz 2 InsO steht dem Schuldner und ggf. den aus- oder absonde-
rungsberechtigten Gläubigern ein Beschwerderecht gegen vorläufige Maßnahmen des
Gerichts zu. Im Bereich von unbeweglichen Gegenständen kann das Gericht auf Antrag
des Schuldners Maßnahmen nach § 30d Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung (ZVG) anordnen und damit eine Zwangsversteigerung einstweilen ein-
stellen. Hingegen bleibt es im Falle von Zwangsverwaltungen bei der jetzigen Rechtslage,
die Maßnahmen nach § 153b ZVG im Eröffnungsverfahren nicht vorsieht.
Nach Absatz 3 ist das Gericht jedoch verpflichtet, seine Anordnung unter bestimmten
Voraussetzungen insgesamt aufzuheben und damit das Eröffnungsverfahren nach den
allgemeinen Vorschriften der §§ 21 bis 25 InsO sowie des § 270a InsO-E fortzuführen. So
wird verhindert, dass unter dem Schutzschirm der gerichtlichen Anordnung das letzte
Vermögen des Schuldners vernichtet wird. Mit der Aufhebung des Verfahrens nach
§ 270b InsO-E stehen dem Gericht wieder alle im Eröffnungsverfahren bestehenden Opti-
onen zur Verfügung.
Dies gilt nach Nummer 1 zunächst, wenn während der Dauer der gerichtlich festgesetzten
Frist Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO eintritt. Der Schuldner und der vorläufi-
ge Sachwalter haben dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Das Gericht hebt dann
seine Anordnung nach Absatz 1 auf. Wird der Schuldner im Verlauf des Sanierungsver-
fahrens trotz einer vorherigen Abstimmung mit seinen Gläubigern zahlungsunfähig, ist es
aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten, ihm die weitreichenden Möglichkeiten des
§ 270b InsO-E zu entziehen und dem Gericht im Rahmen eines geordneten Eröffnungs-
verfahrens wieder alle Möglichkeiten zur Sicherung der Masse zur Verfügung zu stellen.
Ebenso ist die Anordnung nach Nummer 2 aufzuheben, wenn die angestrebte Sanierung
erkennbar aussichtslos wird, weil beispielsweise die Bank, mit der der Schuldner über
eine weitere Finanzierung verhandelt hat, die Verhandlungen endgültig abbricht und damit
für ihn keine Möglichkeit mehr besteht, an neues Kapital zu gelangen. Gleiches gilt, wenn
es zum Schutz der Gläubiger geboten ist, die Sanierungsvorbereitungen abzubrechen.
Für die Beurteilung dieser Frage ist zunächst nach Nummer 3 der vorläufige Gläubiger-
ausschuss zuständig. Ist ein solcher bestellt worden und beantragt er die Aufhebung des
Verfahrens, hat das Gericht dem ohne weitere eigene Prüfung zu folgen. Nur im Fall, dass
kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt wurde, hat das Gericht nach Nummer 4 auf
Antrag eines Insolvenzgläubigers oder absonderungsberechtigten Gläubigers unverzüg-
lich die Aufhebung anzuordnen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die be-
fürchten lassen, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners zu Nachteilen für die
Gläubiger führen. Der antragstellende Gläubiger hat dabei die Umstände glaubhaft zu
machen.
Ist die gerichtlich festgesetzte Frist abgelaufen oder hat das Gericht nach Absatz 3 seine
Anordnung aufgehoben, so entscheidet es über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nach den allgemeinen Vorschriften. Ist es dem Schuldner innerhalb der Frist des Schutz-
schirms gelungen, einen Insolvenzplan im Sinne eines „pre-packaged plans“, also eines
vorab erstellten Plans, vorzubereiten, legt er diesen dem Gericht vor. Über den Plan wird
dann im eröffneten Insolvenzverfahren nach den allgemeinen Vorschriften über den Insol-
venzplan entschieden. Wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet, so muss
nicht zwangsläufig der vom Schuldner ausgewählte vorläufige Sachwalter zum Sachwal-
ter bestellt werden. Nach den allgemeinen Vorschriften wird hierzu der vorläufige Gläubi-
gerausschuss anzuhören sein. Dieser kann auch bei der Eigenverwaltung von seinem
Vorschlagsrecht nach § 274 InsO in Verbindung mit § 56 Absatz 2 InsO-E Gebrauch ma-
chen.
- 64 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Zu § 270c (Bestellung des Sachwalters)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 270 Absatz 3 InsO.
Zu Nummer 44 (Änderung von § 271)
Die Vorschrift regelt die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung. Eine Anordnung
der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und damit nach Bestellung
eines Insolvenzverwalters) gemäß § 271 InsO ist nach geltender Rechtslage nur dann
möglich, wenn das Insolvenzgericht zunächst einen Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung
abgelehnt hat, die erste Gläubigerverwaltung jedoch eine Eigenverwaltung beantragt.
Ob das Insolvenzgericht auch nachträglich die Eigenverwaltung anordnen kann, wenn vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung gestellt und
ein solcher mithin nicht abgelehnt wurde, ist bislang in der Literatur umstritten. Um diese
Rechtsunsicherheit zu beseitigen, wird nunmehr klargestellt, dass eine Anordnung auch in
solchen Fällen möglich ist, in denen der Schuldner einen entsprechenden Antrag nicht
bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, sofern sich Schuldner und
Gläubigerversammlung über die Fortsetzung des Verfahrens in Eigenverwaltung einig
sind.
Gleichzeitig werden durch die Neufassung des § 271 InsO und durch die entsprechende
Änderung des § 272 Absatz 1 Nummer 1 InsO die Mehrheiten neu geregelt, die für die
nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung und für die Aufhebung der Eigenverwal-
tung erforderlichen sind. In Parallele zu § 57 InsO ist künftig neben der Summenmehrheit
der abstimmenden Gläubiger nach § 76 Absatz 2 InsO auch eine Kopfmehrheit der ab-
stimmenden Gläubiger für einen Beschluss erforderlich. Hierdurch wird dem Interesse der
Gläubigergesamtheit besser Rechnung getragen. Das bisherige Mehrheitserfordernis der
§§ 271 und 272 InsO ist mit der Gefahr verbunden, dass die Eigenverwaltung durch weni-
ge Großgläubiger oder eine geschickt agierende Kleingläubigergruppe beherrscht wird.
Insbesondere bei der Entscheidung über die Aufhebung der Eigenverwaltung ist es im
Interesse der Stärkung des Instituts der Eigenverwaltung und einer stärkeren Planbarkeit
für den sanierungswilligen Schuldner geboten, eine einmal unter Beteiligung der Gläubi-
ger in Form des vorläufigen Gläubigerausschusses angeordnete Eigenverwaltung zu nicht
aufgrund der Summenmehrheit eines einzelnen Großgläubigers zu beenden.
Die Neuregelung entspricht damit neben der Stärkung der Eigenverwaltung auch dem
Bestreben der Insolvenzordnung, die Gläubigerautonomie zu stärken. Spricht sich die
Gläubigerversammlung im Einvernehmen mit dem Schuldner für eine Eigenverwaltung
aus, sind keine Gründe erkennbar, warum diese einvernehmliche Eigenverwaltung ver-
sagt werden sollte. Zum Sachwalter kann wie auch nach bisherigem Recht der bisherige
Insolvenzverwalter bestellt werden.
Zu Nummer 45 (Änderung von § 272)
Zu Buchstabe a
Nach bisheriger Rechtlage ist es zwar schwer für den Schuldner, die Anordnung einer
Eigenverwaltung zu erreichen, hingegen ist es für die Gläubiger vergleichsweise leicht,
die Beendigung einer angeordneten Eigenverwaltung zu erzielen: Zum einen ist die Ei-
genverwaltung auf Antrag einer Gläubigerversammlung aufzuheben, wobei eine einfache
Summenmehrheit ausreichend ist. Durch die Änderung der Nummer 1 wird in Parallele zu
§ 271 InsO-E und § 57 InsO künftig neben der Summenmehrheit eine Kopfmehrheit der
abstimmenden Gläubiger verlangt. Zur Begründung siehe Nummer 44. Daneben hat eine
Aufhebung auch dann zu erfolgen, wenn ein einzelner Gläubiger dies beantragt und die
Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Nummer 3 InsO weggefallen ist (§ 272 Absatz 1
Nummer 2 InsO). Auch hier gehen Unklarheiten über mögliche Nachteile für die Gläubiger
zu Lasten des Schuldners. Nach Absatz 1 Nummer 2 in der geänderten Fassung kann ein
- 65 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
einzelner Gläubiger die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung nur noch dann
erreichen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung nach § 270
Absatz 2 Nummer 2 InsO-E entfallen sind und dem antragstellenden Gläubiger zudem
durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen. Dies stellt im Vergleich zu § 270
Absatz 2 Nummer 3 InsO eine höhere Schwelle dar. Hat das Gericht nach seiner Prüfung
der Gläubigerinteressen zunächst die Eigenverwaltung angeordnet, ist es im Interesse der
Planungssicherheit geboten, höhere Anforderungen an die Beendigung der Eigenverwal-
tung auf Begehren eines einzelnen Gläubigers zu stellen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 46 (Änderung von § 274)
Es handelt sich um eine parallele Änderung zu Nummer 7. Damit wird klargestellt, dass
das Insolvenzgericht auch bei der Eigenverwaltung eine Abweichung von einem Vor-
schlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Sachwalters im Eröff-
nungsbeschluss schriftlich zu begründen hat.
Zu Nummer 47 (Einfügung eines § 276a)
Die neu eingefügte Vorschrift dient dazu, das Verhältnis der Eigenverwaltung zu den ge-
sellschaftsrechtlichen Bindungen der Geschäftsleitung zu klären. Überwachungsorgane
im Sinne der Vorschrift sind je nach Rechtsform insbesondere der Aufsichtsrat und die
Hauptversammlung sowie die Gesellschafterversammlung. Grundgedanke der Regelung
ist, dass die Überwachungsorgane bei Eigenverwaltung im Wesentlichen keine weiter
gehenden Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung haben sollen als in dem Fall,
dass ein Insolvenzverwalter bestellt ist. Die Führung der Geschäfte ist in dieser Situation
an den Interessen der Gläubiger auszurichten; Sachwalter, Gläubigerausschuss und
Gläubigerversammlung überwachen die wirtschaftlichen Entscheidungen der Geschäfts-
leitung. Eine zusätzliche Überwachung durch die Organe des Schuldners erscheint nicht
erforderlich. Zusätzliche Einwirkungsmöglichkeiten von Aufsichtsrat oder Gesellschafter-
versammlung auf die Geschäftsführung können in dieser Situation wenig nützen, wohl
aber hemmend und blockierend wirken.
Allerdings erscheint es nicht angebracht, den Gesellschaftsorganen auch die Befugnis zur
Abberufung und zum Austausch von Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern gänz-
lich zu nehmen. Wechsel in der Geschäftsleitung können auch während eines Insolvenz-
verfahrens aus den verschiedensten Gründen erforderlich sein; weder das Gericht noch
der überwachende Sachwalter scheinen geeignet zu sein, hier an die Stelle der Gesell-
schaftsorgane zu treten. Die Eigenverwaltung wird bei einer Gesellschaft nicht für eine
bestimmte natürliche Person als Geschäftsleiter angeordnet, sondern sie betrifft die (je-
weilige) Geschäftsleitung der insolventen Gesellschaft. Um einen missbräuchlichen Aus-
tausch der Geschäftsleitung zu verhindern und die Unabhängigkeit der Geschäftsleitung
von den übrigen Gesellschaftsorganen zu stärken, sieht Satz 2 vor, dass für Abberufung
und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung die Zustimmung des Sachwalters
Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Diese darf allerdings nur dann verweigert werden, wenn
die Maßnahme zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Unabhängig von § 276a InsO-
E ist kann ein gesellschaftsrechtlich zulässiger Beschluss der Anteilsinhaber über den
Austausch der Geschäftsleitung wie jede andere gesellschaftsrechtliche Maßnahme auch
in den Insolvenzplan aufgenommen werden.
Zu Nummer 48 (Änderung von § 337)
Mit der Änderung wird dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldver-
hältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) (veröffentlicht in ABl. L 177 vom 4.7.2008
- 66 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
S.6) Rechnung getragen, die auf seit dem 17. Dezember 2009 begründete Schuldverhält-
nisse Anwendung findet. Das auf Arbeitsverhältnisse anwendbare Recht bestimmt sich
damit künftig nicht mehr nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB), sondern nach der Rom I-VO. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, die vor dem
Inkrafttreten der Rom I-VO begründet wurden.
Zu Nummer 49 (Änderung von § 348)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift ist eine Folgeänderung zum erweiterten Inhalt der Vorschrift
aufgrund von Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Insolvenzen machen vor Grenzen nicht halt. Die Zahl grenzüberschreitender Insolvenzen
hat infolge der fortgeschrittenen wirtschaftlichen Verflechtung von Handelsbeziehungen
und Insolvenzen erheblich zugenommen. Betroffen sind oft bedeutende international täti-
ge Unternehmen. Dabei handelt es sich entweder um die Insolvenz ein- und desselben
Unternehmens oder mehrerer Unternehmen desselben Konzerns. In jedem Fall kann sich
zwischen den Insolvenzverfahren ein Koordinierungsbedarf ergeben. Wichtig ist dabei vor
allem die Gewinnung von Informationen, auch um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden,
Vermögensverhältnisse besser aufklären zu können, die Notwendigkeit gerichtlicher Si-
cherungsmaßnahmen zu ermitteln und der gerichtlichen Aufsichtspflicht besser genügen
zu können. Insolvenzverfahren ist ein gewisses Bedürfnis nach Beschleunigung imma-
nent. Die für förmliche und langwierige Schriftwechsel, ggf. unter Einschaltung dritter Stel-
len im Wege der Rechtshilfe erforderliche Zeit fehlt in der Regel. Anders als in Artikel 25
des UNCITRAL-Modellgesetzes (Model Law on Cross-border Insolvency) und dem inter-
nationalen Insolvenzrecht anderer Staaten (vgl. zum Beispiel §§ 1525 ff. U.S. Bankruptcy
Code) fehlen in Deutschland gesetzliche Regelungen zur gerichtlichen Kooperation oder
Kommunikation in grenzüberschreitenden Insolvenzen. Artikel 31 der Europäischen Insol-
venzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren [EUInsVO])
spricht – jedenfalls ausdrücklich – nur von einer Kooperationspflicht zwischen Insolvenz-
verwaltern. Die Ableitung einer Kooperationspflicht zwischen den Insolvenzgerichten aus
einer analogen Anwendung von Artikel 31 EUInsVO oder allgemeinen Grundsätzen wird
in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend abgelehnt. Das Fehlen
einer ausdrücklich normierten Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgerichten
bedeutet zwar keineswegs, dass eine solche Zusammenarbeit nicht stattfinden darf. Den-
noch wirkt das Schweigen des Gesetzes zur gerichtlichen Kommunikation und Kooperati-
on in grenzüberschreitenden Insolvenzen und die hierdurch entstehende Rechtsunsicher-
heit als Hemmnis für eine Zusammenarbeit in der gerichtlichen Praxis.
Dieses Hemmnis soll durch die vorliegende Regelung in Absatz 2 beseitigt und die ge-
richtliche Kooperation und Kommunikation in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren
gefördert werden. Hierzu besteht künftig zwar keine Pflicht des Gerichts, jedoch unter der
Voraussetzung der Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens nach Maßgabe
des § 343 InsO eine ausdrückliche Berechtigung zur Zusammenarbeit und zur Weiterga-
be von Informationen an das ausländische Insolvenzgericht durch das deutsche Insol-
venzgericht.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 2
durch Buchstabe b.
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Zu Artikel 2 – Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung – InsVV
§ 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 InsO-E sowie § 274 Absatz 1 i.V.m. § 56 Absatz 2 In-
sO-E räumen dem vorläufigen Gläubigerausschuss ein Anhörungsrecht bei der Entschei-
dung über die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters und des vorläufigen Sachwal-
ters sowie die Anordnung der Eigenverwaltung ein. Diese Rechte nehmen die Gläubiger-
vertreter auch im eigenen Interesse wahr. Um eine Auszehrung der Masse zu verhindern,
ist daher die hierfür zu entrichtende Vergütung klar zu begrenzen. Die vorgesehene Ver-
gütung in Höhe von 300 Euro entspricht in etwa der Vergütung für eine dreistündige Tä-
tigkeit nach dem bislang in § 17 InsVV vorgesehenen regelmäßigen Höchststundensatz
von 95 Euro. Diese Dauer sollte die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses im
Rahmen der Entscheidung über die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters, des
vorläufigen Sachwalters und über die Eigenverwaltung nicht überschreiten, auch wenn im
Einzelfall mehrere dieser Entscheidungen nacheinander zu treffen sind. Die Vergütung für
weitere, möglicherweise arbeitsintensivere Aufgaben richtet sich nach den allgemeinen
Regeln über die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Zu Artikel 3 – Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung – EGInsO
Für die Anwendung des neuen Rechts ist der Zeitpunkt des Eröffnungsantrages maßgeb-
lich. Die Neuregelungen betreffen in vielen Fällen gerade auch das Eröffnungsverfahren,
so dass die Anwendung auf bereits eröffnete Verfahren oder Verfahren im Stadium nach
Antragstellung nicht zweckmäßig ist. Zu diesem Zeitpunkt können die entscheidenden
Weichenstellungen für die Ausgestaltung des Verfahrens bereits erfolgt sein.
Zu Artikel 4 – Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG
Eine Stärkung des Sanierungsgedankens setzt nicht nur auf Seiten der Insolvenzverwal-
ter, sondern auch auf Seiten des Gerichts das Tätigwerden von Personen voraus, die
über die erforderlichen Kenntnisse der relevanten Rechtsgebiete verfügen. An einen In-
solvenzrichter werden dabei erhöhte Anforderungen gestellt. Dies wird bereits heute darin
deutlich, dass ein Proberichter im ersten Jahr nach seiner Ernennung nach § 22 Absatz 2
GVG nicht mit der Wahrnehmung von Insolvenzsachen betraut werden darf. Die beste-
henden Anforderungen werden durch die Neuregelung erhöht. Für die sachgerechte Be-
arbeitung von Insolvenzsachen sind fundierte Kenntnisse auf den Gebieten des Insol-
venzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie jedenfalls Grundkenntnisse der
für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und
des Rechnungswesens erforderlich. Diese besonderen, vom Gesetz nunmehr klarer ge-
fassten Anforderungen bilden den wesentlichen Grund für die Zuständigkeit des Insol-
venzgerichts und sollen einer Stärkung der Sachkunde und Erfahrung der mit Insolvenz-
sachen betrauten Richter dienen.
Das Erfordernis von Fachkenntnissen aus den benannten Bereichen geht zwar über die
allgemeine Befähigung zum Richteramt hinaus. Dies gilt aber bereits in anderen Berei-
chen der Justiz. Auch bei der Auswahl von Richtern und Staatsanwälten, die in Wirt-
schaftstrafsachen eingesetzt werden, wird generell erwartet, dass sie über betriebswirt-
schaftliche und andere einschlägige Kenntnisse verfügen oder diese zeitnah erwerben.
Allerdings wird in jenem Bereich die Notwendigkeit einer entsprechenden Qualifikation
heute offenbar auch generell anerkannt. Dies ist im Bereich der Insolvenzgerichte nicht
durchgängig der Fall. Deshalb ist es angezeigt, dass das Gesetz selbst bestimmte Quali-
fikationserwartungen formuliert und die Kenntnisse in den Bezugsdisziplinen benennt, die
für eine sachgerechte und der Zielbestimmung des § 1 InsO entsprechende Anwendung
erforderlich sind.
Aus dem vorgesehenen Erfordernis einer Belegbarkeit der Kenntnisse und dem Sinn und
Zweck der gesetzlichen Normierung ergibt sich, dass es um mehr als rudimentäre Grund-
kenntnisse in den genannten Bereichen gehen muss. Wie die Kenntnisse konkret zu be-
- 68 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
legen sind, legt das Gesetz selbst nicht fest. Insbesondere wird kein „Nachweis“ durch
eine Prüfung verlangt. Denkbar ist etwa, dass einschlägige Kenntnisse bereits im Studium
im Rahmen von Wahlfächern, Schwerpunktbereichen oder Nebenstudiengängen erwor-
ben werden oder aber auch im Rahmen einer systematischen berufsbegleitenden oder
sonstigen Fortbildung. Die Frage, ob aufgrund derartiger Anhaltspunkte von einer Erfül-
lung der Qualifikationsanforderungen des Satzes 1 ausgegangen werden kann, ist Ge-
genstand einer wertenden Entscheidung des Präsidiums.
Mit Rücksicht auf praktische Belange, insbesondere im Hinblick auf Insolvenzrichter, die
schon seit langem in entsprechender Funktion tätig sind, ist Satz 2 als Soll-Vorschrift ge-
fasst. Zwar richten sich die besonderen Qualifikationsanforderungen grundsätzlich und
generell nicht nur an Berufsanfänger. Insbesondere im Hinblick auf die konkrete Beleg-
barkeit der genannten Fachkenntnisse werden aber an die schon seit längerem in Insol-
venzsachen Tätigen andere Anforderungen zu stellen sein; bei ihnen wird man davon
ausgehen können, dass sie die bezeichneten Fachkenntnisse durch ihre Tätigkeit erwor-
ben haben. Die Soll-Fassung erlaubt es ferner, dass bei neu eingesetzten Personen die
einschlägigen Fachkenntnisse nicht in jedem Fall bereits vor ihrem ersten Tätigwerden in
Insolvenzsachen belegbar sind (auch wenn wenigstens Grundkenntnisse vorhanden sein
sollten), sondern dass sie die Kenntnisse auch im Rahmen einer berufsbegleitenden Fort-
bildung oder vergleichbaren Weiterqualifizierung erwerben können.
Deshalb erlaubt Satz 3 die Übertragung insolvenzrichterlicher Aufgaben, auch wenn noch
nicht von belegbaren Fachkenntnissen in den Bezugsdisziplinen ausgegangen werden
kann, allerdings bei erstmaliger Zuweisung nur, wenn der Erwerb einschlägiger Kenntnis-
se alsbald zu erwarten ist. Die Verwendung des flexiblen Begriffs „alsbald“ gestattet es,
neben der persönlichen Weiterqualifizierungsbereitschaft der Betroffenen auch die dienst-
lichen Rahmenbedingungen und die verfügbaren Fortbildungsangebote zu berücksichti-
gen. Die Erwartung muss sich also darauf richten, dass die Kenntnisse erworben werden,
so bald dies nach den Umständen möglich ist. Auch wenn die entsprechenden Möglich-
keiten wegen der grundsätzlichen Geltung der Qualifikationsanforderungen des Satzes 2
seitens der Justizverwaltung zu fördern sind, setzt der Entwurf nicht zwingend voraus,
dass die Kenntnisse in dem für die insolvenzrichterliche Praxis angezeigten Maße bereits
vollständig innerhalb einer vorgegebenen Frist erworben werden.
Zu Artikel 5 – Änderung des Rechtspflegergesetzes – RPflG
Zu Nummer 1 (§ 11)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Übertragung des Insolvenzplan-
verfahrens auf den Richter.
Zu Nummer 2 (§ 18)
Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und den rechtlichen Implikationen des neu gestal-
teten Insolvenzplanverfahrens wird durch die neue Nummer 2 in § 18 Absatz 1 des
Rechtspflegergesetzes die funktionelle Zuständigkeit für das gesamte Insolvenzplanver-
fahren vom Rechtspfleger dem Richter übertragen. Hiervon ausgenommen ist lediglich
§ 257 InsO, so dass es für das Klauselverfahren bei der bisherigen Zuständigkeit von
Rechtspflegern bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bleibt.
Die Neufassung von § 18 Absatz 3 RPflG ist eine Folgeänderung zur Übertragung der
funktionellen Zuständigkeit auf den Richter.
Eine Stärkung des Sanierungsgedankens, aber auch eine qualifizierte Durchführung von
Liquidationen zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung setzt nicht nur auf Seiten der In-
solvenzverwalter, sondern auch auf Seiten des Gerichts das Tätigwerden von Personen
voraus, die über die erforderlichen Kenntnisse der relevanten Rechtsgebiete verfügen.
Daher stellt Absatz 4 wie auch die Parallelregelung in § 22 Absatz 6 GVG erhöhte fachli-
- 69 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
che Anforderungen an einen Rechtspfleger in Insolvenzsachen. Zwar sehen die Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnungen der Bundesländer für das in § 2 Absatz 1 RPflG voraus-
gesetzte Fachhochschulstudium für die theoretischen und praktischen Ausbildungsab-
schnitte bereits entsprechende Ausbildungsinhalte vor, die sowohl vertiefte Kenntnisse
des Insolvenzrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts als auch Grundkennt-
nisse der Betriebswirtschaft, des Arbeits- und des Sozialrechts vermitteln. § 18 Absatz 4
Satz 2, 3 – neu – RPflG dient jedoch darüber hinaus dem Zweck, die erforderliche fachli-
che Qualifikation auch derjenigen in Insolvenzverfahren eingesetzten Rechtspfleger zu
gewährleisten, die kein entsprechendes Fachhochschulstudium absolviert haben (vgl. § 2
Absatz 3, 5, §§ 33, 34, 34a RPflG). Daher sollen auch für Rechtspfleger einheitliche Min-
destanforderungen für die Übernahme der speziellen Aufgaben eines Rechtspflegers in
Insolvenzsachen gesetzlich festgeschrieben werden. Die Anforderungen im Einzelnen
sind gegenüber den an die Insolvenzrichter gestellten Anforderungen in Teilen leicht ab-
gesenkt, was auch insbesondere in der vorgesehenen Übertragung des Planverfahrens
auf den Richter begründet liegt.
Zu Artikel 6 – Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung – ZVG
Mit dem neuen Satz 2 des § 30d ZVG wird für den Fall der Eigenverwaltung dem Schuld-
ner im Eröffnungsverfahren das Recht gegeben, einen Antrag auf einstweilige Einstellung
der Zwangsversteigerung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Damit wird der Schuldner im Eröffnungsverfahren, in dem bereits ein vorläufiger Sachwal-
ter bestellt und damit der Weg in die Eigenverwaltung bereitet ist, dem vorläufigen Insol-
venzverwalter gleichgestellt, um keine Rechtsschutzlücken entstehen zu lassen. Die An-
tragstellung kommt dem Schuldner, nicht dem vorläufigen Sachwalter zu, da letzterer nur
überwachende Funktion hat.
Zu Artikel 7 – Gesetz über die Insolvenzstatistik – InsStatG
Zu § 1 (Insolvenzstatistik)
Nach dem bisherigen § 39 Absatz 1 EGGVG werden monatliche Erhebungen über Insol-
venzverfahren als Bundesstatistik geführt. § 1 stellt klar, dass nunmehr monatliche und
jährliche Erhebungen stattfinden. Der Erhebungszeitraum bestimmt sich dabei nach § 4.
Zu § 2 (Erhebungsmerkmale)
§ 2 regelt wie bisher § 39 Absatz 2 EGGVG die Merkmale zur Erhebung der Insolvenzsta-
tistik. Gegenüber der vorgenannten Bestimmung wurde der Katalog der Merkmale gering-
fügig angepasst.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren werden in unterschiedlichen
Erhebungsbögen erfasst werden. Deshalb sind Angaben über die Art des Verfahrens zu
machen. Im Mai 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren in
Kraft getreten, die mit Ausnahme von Dänemark für alle Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gilt. Die Verordnung ist Ausdruck der zunehmenden Bedeutung von grenzüber-
schreitenden Insolvenzverfahren. Dies lässt sich etwa an der Bestimmung des Mittel-
punkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners festmachen, der nicht nur darüber
entscheidet, ob ein Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren über das Schuldnervermö-
gen eröffnet werden kann, sondern auch Auswirkungen auf die Gläubigerbefriedigung hat.
Daher soll auch die Art des internationalen Bezugs des Verfahrens statistisch nachgewie-
sen und der Regelungsgehalt des bisherigen § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
EGGVG in erweiterter Form übernommen werden. Angaben zum internationalen Bezug
- 70 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
sind selbstverständlich nur dann zu machen, wenn das Verfahren hierzu Anlass gibt. Hier
kommt insbesondere die Mitteilung in Betracht, ob ein Bezug zu anderen Insolvenzverfah-
ren innerhalb der Europäischen Union besteht und ein Hauptinsolvenzverfahren oder Se-
kundär- oder Partikularverfahren vorliegt.
Zu den Buchstaben b bis f
Die Regelungen entsprechen dem bisherigen § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f
EGGVG. Hinzugefügt wurde zur Klarstellung lediglich das Merkmal der Ablehnung der
Eigenverwaltung.
Zu Nummer 2
§ 2 Nummer 2 entspricht weitgehend dem § 39 Absatz 2 Nummer 2 EGGVG. Die Rege-
lung des früheren § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c EGGVG wurde hingegen nicht
übernommen. Auf die zusätzliche Erhebung des Geschäftszweigs bei Personen, die eine
geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben, kann verzichtet werden, da mit der Ände-
rung der Insolvenzordnung zum 1. Dezember 2001 alle aktiven Unternehmen unter das
Regelinsolvenzverfahren fallen. Zuvor waren geringfügig wirtschaftlich selbständig Tätige
grundsätzlich dem Verbraucher gleichgestellt.
Zu Nummer 3
Die nach dem bisherigen § 39 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 EGGVG von den Amtsgerichten
zu erteilenden Angaben zum Ausgang und Ergebnis des Verfahrens werden nunmehr bei
den Insolvenzverwaltern erhoben. In diesem Zusammenhang können die Merkmale der
finanziellen Ergebnisse bei Beendigung, Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens in
§ 2 Nummer 3 zusammengefasst werden.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a erfasst wie bisher § 39 Absatz 2 Nummer 3 EGGVG die Art der Beendigung
des Verfahrens.
Zu Buchstabe b
Ergänzt wird der Merkmalskatalog in Buchstabe b um die Höhe der befriedigten Absonde-
rungsrechte. Erfahrungen der Praxis zeigen, dass der weitaus größte Teil des schuldneri-
schen Vermögens mit Absonderungsrechten (z. B. Hypotheken) belastet ist und damit
auch der größte Teil des Vermögens zur Befriedigung der gesicherten Verbindlichkeiten
verwendet wird. Daher soll dieser wirtschaftlich bedeutsame Vorgang in den Ergebnissen
der Insolvenzstatistik ausgewiesen werden.
Zu Buchstabe c
Bei den Insolvenzforderungen und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag soll der jeweili-
ge Anteil von öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern gesondert erfasst werden. Zum
einen erlaubt diese Angabe eine Aussage über das Verfahrensergebnis für öffentlich-
rechtliche Gläubiger im Vergleich zu den übrigen Gläubigern. Zum anderen kann festge-
stellt werden, wie hoch die Rückflüsse für das von der Bundesagentur für Arbeit ausge-
zahlte Insolvenzgeld sind.
Zu Buchstabe d
Mit der Aufnahme von Angaben zur Betriebsfortführung und zum Sanierungserfolg, die
wichtige Ziele der Insolvenzordnung darstellen, kann die Erreichung dieser Ziele besser
untersucht werden. Zudem können damit auch die Ergebnisse der Arbeit der Insolvenz-
- 71 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
verwalter besser beurteilt werden. Gleiches gilt für die Durchführung der Eigenverwaltung.
Die Erhebungsbögen werden insoweit keine schriftlichen Ausführungen verlangen.
Zu Buchstabe e
Erfasst werden sollen durch Buchstabe e außerdem die Auswirkungen, welche die Vorfi-
nanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld auf den Er-
halt von Arbeitsplätzen hat.
Zu Buchstabe f
Mit dem Einreichungsdatum des Schlussberichts sollen weitere Angaben über die Dauer
des Insolvenzverfahrens erfasst werden.
Zu Buchstabe g
Mit den Angaben zu Abschlagszahlungen können weitere Informationen über die Wir-
kungsweise des Insolvenzverfahrens und die Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzver-
fahren erlangt werden. Die Angabe über die Anzahl von gegebenenfalls vorgenommenen
Abschlagszahlungen und über die jeweils vorab ausgezahlte Quote ermöglicht es, Erfolge
eines Insolvenzverfahrens, nämlich die Verteilung des Vermögens an die Gläubiger, bes-
ser beurteilen zu können.
Zu Nummer 4
Zu den Buchstaben a und b
Die Buchstaben a und b entsprechen wörtlich dem § 39 Absatz 2 Nummer 6 EGGVG.
Zu Buchstabe c
Um das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen, unterliegt der Schuldner bestimmten
Pflichten. Wenn er diese nicht erfüllt, wird ihm die Restschuldbefreiung versagt. Die Grün-
de für die Versagung der Restschuldbefreiung ergeben sich aus den §§ 296 und 297 In-
sO. Zur Messung der Effizienz der von sozialstaatlichen Überlegungen geprägten Rege-
lung ist der statistische Nachweis dieser Gründe erforderlich; er wird durch Nummer 4
Buchstabe c erfasst.
Zu Buchstabe d
Für den vollständigen statistischen Nachweis darüber, inwieweit die Restschuldbefeiung
tatsächlich erlangt wurde, ist die Kenntnis der erteilten, jedoch widerrufenen Restschuld-
befreiungen erforderlich.
Zu § 3 (Hilfsmerkmale)
Zu den Nummern 1 und 2
§ 3 Nummer 1 und 2 entsprechen bis auf eine Folgeänderung in Nummer 1 dem § 39 Ab-
satz 3 Nummer 1 und 2 EGGVG.
Zu Nummer 3
Die neu eingefügte Nummer 3 stellt bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer in den
Katalog der Hilfsmerkmale der Erhebungen ein; die Angabe dient der eindeutigen Zuord-
nung der Unternehmen zu den erhobenen Daten.
- 72 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Zu Nummer 4
§ 3 Nummer 4 entspricht dem bisherigen § 39 Absatz 3 Nummer 3 EGGVG. Ergänzt wur-
de die Nummer des Amtsgerichts.
Der Name und die Nummer des Amtsgerichts sowie das Aktenzeichen des Amtsgerichts
werden für Rückfragen der statistischen Ämter der Länder bei den Gerichten verwendet
und dienen darüber hinaus als wichtige Identifikations- und Verknüpfungsmerkmale der
einzelnen Insolvenzfälle im Gesamtablauf der Insolvenzstatistik und verbinden die einzel-
nen Erhebungsteile, die zu den in § 4 Absatz 3 genannten Fristen zu übermitteln sind. Bei
der Nummer des Amtsgerichts handelt es sich um die von den Justizministerien der Län-
der für Statistikzwecke durch die Anlage zu den jährlichen Anordnungen über die Erhe-
bung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik) festgelegte Nummer.
Zu Nummer 5
Mit der Einbeziehung der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder in die Insol-
venzstatistik sind die Hilfsmerkmale, die diese Personen betreffen, insbesondere für die
Durchführung von Rückfragen durch die statistischen Ämter sowie für die Durchsetzung
der Auskunftspflicht unentbehrlich.
Zu Nummer 6
Hier wurde eine redaktionelle Anpassung der Bezeichnung der Hilfsmerkmale an die
nunmehr übliche Terminologie vorgenommen. Diese Hilfsmerkmale sind für die Durchfüh-
rung von Rückfragen erforderlich. Bei dem Bearbeitungsdatum handelt es sich um das
Datum, zu dem der Erhebungsbogen ausgefüllt wird oder – bei elektronischer Lieferung –
die Daten für die elektronische Lieferung bearbeitet werden.
Zu Nummer 7
Die als Folgeänderung vereinfachte Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 39
Absatz 3 Nummer 5 EGGVG.
Zu § 4 (Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung)
§ 4 regelt die Aufgabenteilung zwischen Gericht, Insolvenzverwalter, Sachwalter und
Treuhänder bei der Auskunftspflicht für die Insolvenzstatistik.
Zu Absatz 1
Durch die Vorschrift wird die Auskunftspflicht der Insolvenzverwalter, Sachwalter und
Treuhänder für die Angaben zum Ergebnis der Insolvenzverfahren konkretisiert. Entspre-
chend entfällt die bisher in § 39 Absatz 4 EGGVG vorgesehene generelle Auskunftspflicht
der Amtsgerichte. Auskunftspflichtig sind nunmehr die Amtsgerichte, Insolvenzverwalter,
Sachwalter und Treuhänder.
Zu Absatz 2
Die Bestimmung enthält in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 39 Absatz 4 Satz 3
EGGVG nähere Angaben über die Unterlagen, die für die Angaben heranzuziehen sind,
sowie den Erhebungszeitraum. Es wird klargestellt, dass Angaben nur aus vorhandenen
Unterlagen mitzuteilen sind. Geben diese Unterlagen keine Auskunft über das Erhe-
bungsmerkmal, besteht keine Pflicht des Auskunftspflichtigen, insoweit Nachforschungen
zu betreiben. Der Erhebungszeitraum unterscheidet sich für die Amtsgerichte einerseits
und die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder andererseits.
- 73 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Zu Absatz 3
Entsprechend der geänderten Auskunftspflicht sind die Fristen für die Auskunftserteilung
nach Absatz 2 den jeweiligen Auskunftspflichtigen gesondert zuzuordnen. Die Angaben
der Amtsgerichte nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sind wie bislang monatlich zu erteilen
(Nummer 1). Hingegen ist es für die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und
Treuhänder nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 ausreichend, wenn die Angaben für alle Fälle
eines Kalenderjahres nur einmal jährlich geliefert werden, und zwar innerhalb von vier
Wochen nach dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (Nummer 2). Die Fristen für die
Angaben zur Restschuldbefreiung und zu deren Widerruf werden entsprechend der Ver-
fahrensdauer geregelt, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (Nummern 3 und 4).
Zu den Absätzen 4 und 5
Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder werden von den Amtsgerichten be-
stellt. Es ist daher sachgerecht und verwaltungsökonomisch, dass die Amtsgerichte den
Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern gleichzeitig die Erhebungsunterlagen
übermitteln und der Rücklauf der Erhebungsunterlagen über die Amtsgerichte erfolgt, da-
mit diese die Vollzähligkeit überprüfen können. Eine inhaltliche Prüfung der Angaben der
Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder durch die Amtsgerichte ist nicht vorgese-
hen. Sie obliegt wie auch die Durchsetzung der Auskunftspflicht gegenüber den Insol-
venzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern den statistischen Ämtern. Für die Durch-
setzung der Auskunftspflicht sind die Gerichte verpflichtet, den statistischen Ämtern mitzu-
teilen, welche Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder der Auskunftspflicht nicht
nachgekommen sind.
Es wird eine direkte Datenübermittlung der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhän-
der an die statistischen Ämter auf elektronischem Weg zugelassen. Diese Möglichkeit
lässt sich möglicherweise in vielen Fällen leichter installieren als der zuvor genannte Weg
über die Gerichte. Die Gerichte erhalten eine Mitteilung über die auf diesem Weg erfolgte
Meldung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders, um die Vollzähligkeitsprüfung durch-
führen zu können.
Die Datenübermittlung auf elektronischem Wege bedeutet für alle am Prozess der Statis-
tikerstellung Beteiligten eine erhebliche Verringerung des Arbeitsaufwandes sowie eine
Verbesserung der Qualität der bereitgestellten Daten. Mit der Einbeziehung der Insol-
venzverwalter, Sachwalter und Treuhänder als Datenlieferanten ist der Berichtsweg er-
weitert worden. Um dieses Verfahren kostengünstig umsetzen zu können, ist es zweck-
mäßig, die insbesondere bei Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern stattfin-
dende elektronische Datenerfassung zu nutzen, um mit deren Hilfe die Anforderungen der
statistischen Berichterstattung zu erfüllen. Auch für die statistischen Ämter der Länder
bedeutet der Verzicht auf Formulare den Wegfall der aufwändigen manuellen Datenerfas-
sung, die Beseitigung einer möglichen Fehlerquelle und erhebliche Kosteneinsparungen.
Zu Absatz 6
Während der elektronische Datentransfer von den Gerichten und von den Insolvenzver-
waltern und Treuhändern an die statistischen Landesämter auf § 15 Absatz 3 Nummer 1
Bundesstatistikgesetz gestützt werden kann, bedarf es für die Ausgestaltung der elektro-
nischen Datenübermittlung von den Insolvenzverwaltern bzw. Treuhändern an die Gerich-
te einer gesetzlichen Grundlage, die mit Absatz 6 geschaffen wird. Die Ausführungsbe-
stimmungen bleiben den Landesregierungen überlassen, um dem jeweiligen Stand der
elektronischen Ausstattung der Gerichte in den einzelnen Ländern Rechnung zu tragen.
Diese Bestimmungen sollten sich an den bundeseinheitlichen Vorgaben für den elektroni-
schen Datentransfer des Statistischen Bundesamtes orientieren.
- 74 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Zu § 5 (Veröffentlichung und Übermittlung)
Zu Absatz 1
Angaben zum Schuldner und zum Insolvenzverfahren sind von den Amtsgerichten nach
§ 9 InsO unter Nennung von Namen, Anschriften und Geschäftszweig öffentlich bekannt
zu machen. Zur vollständigen Darstellung des Insolvenzgeschehens insbesondere in
kleinräumiger Gliederung sollen daher auch die statistischen Ergebnisse entsprechende
Einzelangaben enthalten dürfen. Nicht betroffen von der Veröffentlichungspflicht der
Amtsgerichte sind die Angaben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der betroffenen
Arbeitnehmer. Einzelangaben zu diesen Merkmalen sollen daher auch von einer Veröf-
fentlichung in den statistischen Ergebnissen auf der Ebene der Insolvenzverfahren aus-
genommen werden.
Zu Absatz 2
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 39 Absatz 5 EGGVG.
Zu § 6 (Übergangsregelung)
Das Gesetz soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Änderungen der Durchführung einer
laufenden Statistik sind in sinnvoller Weise nur zu Beginn eines Jahres vorzunehmen.
Vom 1. Januar 2012 an sind Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder für be-
stimmte Verfahrensabschnitte zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Auskunftspflicht
soll sich wegen der in § 4 Absatz 3 genannten Fristen auch schon auf Insolvenzverfahren
beziehen, die im Laufe der Jahre 2009, 2010 und 2011 eröffnet werden. Die vorgesehene
Übergangsregelung stellt sicher, dass für ab 2009 eröffnete Insolvenzverfahren die um-
fassenderen Ergebnisse zum finanziellen Ausgang zur Verfügung gestellt werden können.
Die erforderlichen Angaben liegen den Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhän-
dern vor.
Zu Artikel 8 – Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
– EGGVG
Infolge der eigenständigen Regelung des Rechts der Insolvenzstatistik durch das
InsStatG ist § 39 EGGVG aufzuheben.
Zu Artikel 9 – Änderung des Kreditwesengesetzes – KWG
Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 KWG („Moratori-
um“) erfasst grundsätzlich nur solche Gegenstände und Rechte, die auch im Insolvenzfall
zur Insolvenzmasse gezogen werden könnten. Insolvenzrechtliche Vorrechte wie Aus-
sonderungsrechte und Aufrechnungsbefugnisse sind daher auch nach Anordnung eines
Moratoriums zu beachten. Die Änderung des Absatz 2 Satz 6 stellt ergänzend klar, dass
die insolvenzrechtlichen Regeln zum Schutz von Systemen, die von einem zentralen
Kontrahenten im Sinne des § 1 Absatz 31 KWG betrieben werden, entsprechend anzu-
wenden sind, wenn gegen einen Teilnehmer des Systems ein Anordnung nach § 46 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 KWG erlassen worden ist. Damit sind insbesondere Über-
tragungen und Glattstellungen entsprechend § 104a Absatz 1 und 2 InsO auch während
eines Moratoriums zulässig.
Zu Artikel 10 – Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Änderungen von § 2 InsO, § 22
Absatz 6 GVG und §§ 11, 18 RPflG erfordern Neuregelungen bei den Gerichtszuständig-
keiten einiger Bundesländer und bei der Geschäftsverteilung innerhalb der Insolvenzge-
richte und haben damit erhebliche Auswirkungen auf den Einsatz von Richtern und
Rechtspflegern. Zudem werden für die künftig erhöhten Qualifikationsanforderungen der
- 75 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Insolvenzrichter und mit Insolvenzsachen befassten Rechtspflegern Fortbildungen erfor-
derlich werden, die der Vorbereitung bedürfen. Um den Ländern Zeit für die entsprechen-
den Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Vorschriften zu geben, treten diese Vorschrif-
ten erst mit zeitlichem Abstand zur Verkündung in Kraft. Das abweichende Inkrafttreten
der Artikel 7 und 8 ergibt sich aus der Begründung zu Artikel 7 § 6. Im Übrigen gilt für das
Inkrafttreten die übliche Frist von zwei bis drei Monaten.
- 76 - Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr
Dokumentenname: GE Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Ersteller: BMJ
Stand: 10.02.2011 08:12
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